Beschäftigung, Soziales und Integration

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht – was ist das?

Im Arbeitsrecht sind die Rechte und Pflichten der Sozialpartner geregelt.

Das EU-Arbeitsrecht deckt im Wesentlichen zwei Gebiete ab:

  • Arbeitsbedingungen – Arbeitszeiten, Teilzeitarbeit und befristete Beschäftigungsverträge, Entsendung von Arbeitnehmern;
  • Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten bei Massenentlassungen, Betriebsverlagerungen usw.

Wie funktioniert das Arbeitsrecht?

EU-Arbeitsrecht

In den letzten Jahrzehnten war die EU-Politik darauf ausgerichtet,

  • hohe Beschäftigungsraten und starken Sozialschutz zu erreichen,
  • die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern,
  • den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten.

Die EU hat sich – wie in der Präambel des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt – zum Ziel gesetzt, sozialen Fortschritt zu fördern und die Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Völker Europas zu verbessern.

Im Bereich des Arbeitsrechts ergänzt die EU die Rechtssetzungsinitiativen der einzelnen EU-Länder durch Festlegung von Mindeststandards. Gemäß dem Vertrag – insbesondere Artikel 153 – nimmt sie Rechtsvorschriften (Richtlinien) an, die Mindestanforderungen im Hinblick auf folgende Aspekte enthalten:

  • Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen,
  • Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten.

Die einzelnen EU-Länder können auf Wunsch höhere Schutzniveaus vorsehen. Beispielsweise haben Arbeitnehmer in der EU nach der Arbeitszeitrichtlinie Anspruch auf 4 Wochen bezahlten Urlaub, viele Länder haben sich aber für großzügigere Regelungen entschieden.

Nationale Behörden und Arbeitsrecht

Die EU nimmt Richtlinien an, die die EU-Länder in nationales Recht umsetzen und so anwenden. Das bedeutet, dass nationale Behörden, beispielsweise Arbeitsaufsichtsbehörden und Gerichte, für die Durchsetzung der Vorschriften sorgen.

Europäisches Kompetenzzentrum

Die Europäische Union hat 2016 ein europäisches Kompetenzzentrum für Arbeitsrecht, Beschäftigung und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen eingerichtet. Das Kompetenzzentrum befasst sich mit rechtlichen, regulatorischen, wirtschaftlichen und politischen Aspekten von Beschäftigung und Arbeitsmärkten einschließlich Reformen in den 27 Mitgliedstaaten, im Vereinigten Königreich, in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), den Kandidatenländern und den potenziellen Beitrittskandidaten, die sich am Unterprogramm „Progress“ des Programms für Beschäftigung und soziale Innovation der Europäischen Union beteiligen können.

Aus Sicht des Arbeitsrechts sind die Ziele des Europäischen Kompetenzzentrums unter anderem:

  • Unterstützung der Kommission bei ihrer Aufgabe, die korrekte Anwendung des EU-Rechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und Reformen des Arbeitsrechts im Rahmen des Europäischen Semesters vor dem Hintergrund der Strategie Europa 2020 zu überwachen;
  • Stärkung der Fähigkeit der Kommission, möglicherweise aus der Anwendung von EU-Richtlinien resultierende Probleme vorherzusehen und rechtliche Aspekte sowie die Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu analysieren;
  • Schärfung des Bewusstseins und Förderung der öffentlichen Diskussion über Themen, die mit dem Arbeitsrecht und den einschlägigen Rechtsvorschriften auf EU-Ebene in Zusammenhang stehen.

Sie können die monatlichen Berichte über arbeitsrechtliche Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Ländern einsehen.

EU-Gerichtshof und Arbeitsrecht

Wenn vor einem nationalen Gericht strittig ist, wie eine EU-Richtlinie auszulegen ist, kann dieses den Gerichtshof der Europäischen Union mit der Frage befassen. Daraufhin erhalten die nationalen Gerichte vom Gerichtshof der EU die zur Lösung der Streitfrage notwendigen Vorgaben.

Europäische Kommission und Arbeitsrecht

Die Kommission überprüft die Eingliederung der EU-Richtlinien in das nationale Recht und stellt durch systematische Beaufsichtigung sicher, dass die EU-Länder die Vorschriften richtig anwenden.

Falls die Kommission der Auffassung ist, dass ein EU-Land eine Richtlinie nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt hat, kann sie die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens beschließen.

So sorgt sie dafür, dass die in den Richtlinien vorgesehenen Rechte auch in den nationalen Rechtssystemen bestehen. Allerdings kann die Kommission nicht einzelnen Betroffenen Rechtsbehelfe bieten (Schadenersatz leisten oder einem Missstand abhelfen) – das ist Sache der zuständigen nationalen Behörden.

Was bedeutet das konkret?

Mit über 240 Millionen abhängig Beschäftigten in der gesamten Union kommt das EU-Arbeitsrecht vielen Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar zugute und wirkt sich positiv auf einen der wichtigsten und konkretesten Bereiche ihres täglichen Lebens aus.

Das EU-Arbeitsrecht dient auch den Arbeitgebern und der Gesamtgesellschaft, denn es

  • schafft einen klaren Rahmen von Rechten und Pflichten am Arbeitsplatz,
  • schützt die Gesundheit der Beschäftigten und
  • fördert nachhaltiges Wirtschaftswachstum.

Außerdem ist das EU-Arbeitsrecht eng mit dem Binnenmarkt verbunden. Der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräften muss durch arbeitsrechtliche Vorschriften flankiert werden, um sicherzustellen, dass die Unternehmen und Länder einen fairen Wettbewerb über die Qualität ihrer Produkte und nicht durch eine Absenkung der arbeitsrechtlichen Standards führen.

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