Beschäftigung, Soziales und Integration

Umziehen und arbeiten in Europa

EU-Vorschriften

  • erleichtern Ihnen, in einem anderen EU-Land zu arbeiten;
  • schützen Ihre Ansprüche auf Sozialleistungen im europäischen Ausland.

In einem anderen EU-Land arbeiten

Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist ein Grundsatz der EU.

EU-Bürgerinnen und ‑Bürgern steht es demnach zu,

  • in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen,
  • dort zu arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis beantragen zu müssen,
  • zu diesem Zweck dort zu wohnen,
  • selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben,
  • hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und aller anderen Sozialleistungen und Steuervorteile genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Aufnahmelandes.

Mehr zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

EU-Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit gewährleisten, dass Ihre Rechte auch bei einem Umzug innerhalb Europas (27 EU-Länder, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz).

Dabei gelten folgende vier Grundsätze:

  • Sie unterliegen immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und bezahlen Ihre Beiträge auch nur in einem Land.
  • Sie haben in diesem Land dieselben Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige dieses Landes.
  • Wenn Sie Ansprüche geltend machen, werden Ihre bisherigen Beitrags-, Arbeits- oder Aufenthaltszeiten in anderen Ländern gegebenenfalls berücksichtigt.
  • Bei Anspruch auf Geldleistungen eines bestimmten Landes sollte es in der Regel möglich sein, diese auch dann zu beziehen, wenn Sie in einem anderen Land leben.

Falls Sie auf einer Reise in ein EU-Land, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich erkranken oder sich verletzen, haben Sie im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit und nach Vorlage der europäischen Krankenversicherungskarte Anspruch auf die notwendige Behandlung.

Mehr zur Koordinierung der sozialen Sicherheit

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