Beschäftigung, Soziales und Integration

Litauen - Sozialhilfegelder für Personen mit geringem Einkommen

Sozialhilfegelder werden Personen gezahlt, deren Einkommen unterhalb der vom Staat festgelegten Schwelle liegt. In diesem Abschnitt informieren wir Sie über die Arten dieser Unterstützung und das Bewilligungsverfahren.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Gesetz über Sozialhilfelgelder für bedürftige Einwohner vom 1. Dezember 2011 (Nr. XI-1772).

Sozialhilfegelder umfassen Sozialleistungen (socialinė pašalpa) und einen Kostenzuschuss für Heizung, Trinkwasser und Warmwasser (būsto šildymo išlaidų, geriamojo vandens išlaidų ir karšto vandens išlaidų kompensacijos). Beide Leistungen unterliegen einer Bedürftigkeitsprüfung und sind abhängig von Familieneinkommen und Vermögenswerten (bis 30. April 2024 wird die Immobilie nicht berücksichtigt).

Personen mit geringem Einkommen können Sozialleistungen zur Mindestsicherung erhalten, um grundlegende physiologische Bedürfnisse (Lebensmittel, Kleidung) befriedigen zu können, sowie den Zuschuss für Heizkosten, Warmwasser und Trinkwasser (im Folgenden: Zuschuss), der dazu dient, die Unterhaltskosten teilweise zu decken.

Personen mit geringem Einkommen können Sozialleistungen erhalten, wenn objektive Gründe dafür vorliegen, dass Sie nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen und wenn Sie alle anderen Möglichkeiten zur Erzielung von Einkommen ausgeschöpft haben. Ihr Einkommen und Vermögenswerte werden bei der Entscheidung über ihren Anspruch auf diese Beihilfe berücksichtigt.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sozialhilfegelder werden an diejenigen gezahlt, deren Wohnsitz offiziell in Litauen gemeldet ist, einschließlich:

  • Bürger von Litauen;
  • ausländische Bürger, die über eine Daueraufenthaltserlaubnis für die Europäische Union verfügen;
  • Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft im Europäischen Wirtschaftsraum oder ihre Familienmitglieder, die über Aufenthaltsrecht in Litauen verfügen;
  • ausländische Bürger, denen Asyl oder temporärer Schutz gewährt wurde;
  • Bürger von Australien, Japan, dem Vereinigten Königreich, Nordirland, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Neuseeland oder Südkorea und deren Familienangehörige, die eine befristete Aufenthaltserlaubnis (für mindestens drei Monate) in Litauen erhalten haben. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Sie Bürger eines dieser Länder sind und in Litauen arbeiten (als Angestellter oder Selbständiger).

Sozialleistungen (socialinė pašalpa) wird an den Haushalt gezahlt, wenn das monatliche Einkommen unter dem Niveau von 1,1 der staatlichen Einkommensunterstützung (im Folgenden SSI) (Valstybės remiamos pajamos) liegt (d.h. 172,70 EUR pro Person und Monat).

Das Mindesteinkommen basiert auf dem Preis eines definierten Warenkorbs, und die Höhe der zu zahlenden Unterstützung wird durch die Zuweisung eines theoretischen Betrags für jedes Mitglied bestimmt.

Ab dem 1. Juni 2020 wurde die Sozialleistung erhöht und nach der Dauer der Zahlung differenziert:

Die Sozialleistung für einen Ein-Personen-Haushalt beträgt:

  • bis zu 6 Monaten: die Differenz zwischen dem 1,4-fachen der SSI (219,80 EUR) pro Person und Monat und dem tatsächlichen Einkommen;
  • bis zu 6-12 Monaten: die Differenz zwischen dem 1,2-fachen der SSI (188,40 EUR) pro Person und Monat und dem tatsächlichen Einkommen;
  • mehr als 12 Monate: die Differenz zwischen dem 1,1-fachen der SSI (172,70 EUR) pro Person und Monat und dem tatsächlichen Einkommen.

Die Sozialleistung für zwei oder mehr Personen, die zusammenleben:

  • die Differenz zwischen dem 1,1-fachen der SSI (172,70 EUR) pro Person und Monat und dem tatsächlichen Einkommen für das erste Familienmitglied;
  • die Differenz zwischen 90 % des 1,1-fachen der SSI (172,70 EUR) pro Person und Monat und dem tatsächlichen Einkommen des zweiten Familienmitglieds;
  • die Differenz zwischen 70 % des 1,1-fachen der SSI (172,70 EUR) pro Person und Monat und dem tatsächlichen Einkommen des dritten und jedes weiteren Familienmitglieds.

Wenn diejenigen, die Sozialleistungen bezogen haben, bevor sie erwerbstätig wurden, beim Arbeitsamt oder der Nationalen Arbeitsagentur eines Mitgliedstaates für mindestens sechs Monate registriert waren, und während dieser Zeit nicht gearbeitet haben oder weniger gearbeitet haben, als gesetzlich bestimmt ist, oder an öffentlichen Arbeiten teilnehmen, haben sie zusätzlich Anspruch auf Sozialleistungen nachdem sie erwerbstätig wurden, so lange ihre Einkünfte nicht unter dem Mindestmonats- oder Stundenlohn liegt und nicht über dem doppelten Mindestlohn.

Die Höhe der Sozialleistung bei Erwerbstätigkeit nach der Beschäftigung wurde erhöht und nach der Dauer der Zahlung differenziert:

  • für 1-3 Monate: der Betrag beträgt 100 % des Durchschnittsbetrags der Sozialleistung, die in den letzten 6 Monaten vor der Beschäftigung gezahlt wurde;
  • für 4-6 Monate: 80 % des Durchschnittsbetrags der Sozialleistung, die in den letzten 6 Monaten vor der Beschäftigung gezahlt wurde;
  • für 7-12 Monate: 50 % des Durchschnittsbetrags der Sozialleistung, die in den letzten 6 Monaten vor der Beschäftigung gezahlt wurde.

Wenn die zusammenlebenden Personen (oder eine allein lebende Person) nach der Suche nach einer Beschäftigung immer noch Anspruch auf Sozialleistungen haben, können sie gleichzeitig Sozialleistungen und die Sozialleistung für Erwerbstätige erhalten.

Sozialleistungen werden für diejenigen, die in arbeitsfähigem Alter und arbeitsfähig sind aber nicht arbeiten, wie folgt verringert:

  • um 20 % in Fällen, in denen Sozialleistungen für 12 bis 24 Monate gezahlt werden;
  • um 30 %, wo sie für 24 bis 36 Monate gezahlt werden;
  • um 40 %, wo sie für 36 bis 48 Monate gezahlt werden;
  • um 50 %, wo sie für 48 bis 60 Monate gezahlt werden.

In Fällen, in denen Sozialleistungen für mehr als 60 Monate gewährt werden, werden sie in nicht-geldlicher Form zur Verfügung gestellt.

Die oben genannten Verringerungen gelten nicht in Fällen, in denen Sozialleistungen an Kinder gezahlt werden, einschließlich erwachsener Kinder in Ausbildung, ebenso wenn im Zeitraum der Zahlung der Sozialleistungen das Arbeitsamt oder die Nationale Arbeitsagentur eines Mitgliedstaates keine Arbeitsstelle oder Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik anbieten konnten oder in Fällen, wenn Empfänger an sozial nützlichen Aktivitäten der Gemeinden teilgenommen haben.

Personen mit geringem Einkommen kann ein Zuschuss für Heizkosten, Trinkwasser und Warmwasser gewährt werden. Dieser beruht auf einer Bedürftigkeitsprüfung, die das Familieneinkommen und Vermögenswerte berücksichtigt.

Betroffene sollten Folgendes zahlen für:

  • die Beheizung einer Wohnung mit Standardgröße: nicht mehr als 10 % der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und dem 2-fachen der SSI (314 EUR) für eine Familie (zusammenlebende Personen) und 10 % der Differenz zwischen dem Einkommen einer Einzelperson und dem Betrag des 3-fachen der SSI (471 EUR) für eine Einzelperson;
  • Grundstandard Warmwasser: nicht mehr als 5 % des Familieneinkommens (zusammenlebende Personen) oder des Einkommens einer Einzelperson;
  • Grundstandard Trinkwasser: 2 % des Familieneinkommens (zusammenlebende Personen) oder des Einkommens einer Einzelperson.

Familien oder einzelne Einwohner, die Anspruch auf diesen Zuschuss haben und die eine Wohnung in einem Mehrfamiliengebäude besitzen, haben Anspruch auf Unterstützung bei den Kreditkosten für die Finanzierung der Renovierung des Gebäudes.

Zwischen 30. September 2022 und 30. April 2024 und während der Heizperiode wurden günstigere Bedingungen für den Erhalt von Ausgleichszahlungen eingeführt, darunter Ausgleichszahlungen für Heizkosten, d.h. der Zahlungszeitraum von Ausgleichszahlungen wurde auf die gesamte Heizperiode verlängert, wenn der Antrag auf Ausgleichszahlungen einen Monat vor dem Beginn der Heizperiode oder während der Heizperiode eingereicht wurde.

Wie lauten meine Rechte und wie kann ich diese geltend machen?

Personen mit geringem Einkommen sollten einen Antrag bei der Stadt- oder Kreisverwaltung stellen, in der sie als wohnhaft gemeldet sind oder wo sie eine Wohnung mieten. Sofern eine Person keinen festen Wohnsitz hat, wendet sie sich an die Verwaltung des Kreises, in dem sie sich aufhält, füllt ein Antragsformular aus und legt die entsprechenden Dokumente vor. Sozialhilfegelder (Sozialleistungen und Zuschuss) werden von der Stadtverwaltung des Wohnorts entrichtet.

Ein Antragssteller muss ein Antragsformular auf Sozialhilfegelder ausfüllen und die erforderlichen Unterlagen bezüglich des Einkommens und der Vermögenswerte der Familie beifügen, es sei denn, die Stadtverwaltung erhält Daten über die Staats- und Amtsregister sowie staatliche Informationssysteme.

Eine Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe und/oder über die Berechnung und Bereitstellung von Zuschussbedarf wird spätestens einen Monat ab dem Eingangsdatum des Antrags und sämtlicher erforderlicher Unterlagen getroffen.

Sozialleistungen werden für eine Dauer von drei Monaten gezahlt. Sie kann verlängert werden (unbegrenzte Anzahl von Verlängerungen), sofern die Umstände keinen Änderungen unterliegen.

Zuschuss wird für eine Dauer von drei Monaten ab dem Anspruchsdatum gewährt. Zuschuss kann rückwirkend bis zu zwei Monaten vor dem Monat der Antragsstellung gewährt werden.

Sozialhilfegelder (Sozialhilfe und Zuschuss) können für eine Dauer von weniger als drei Monaten gewährt werden.

Fachsprache übersetzt

Einzelperson bezeichnet eine Person über 18 Jahren; oder einen Minderjährigen, der für fähig erklärt wurde und der nicht verheiratet ist oder eine Person, die verheiratet, aber getrenntlebend ist und keine Kinder (adoptierten Kinder) hat, die mit ihm/ihr leben.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformulare finden Sie hier (wählen Sie das entsprechende aus).

https://socmin.lrv.lt/lt/veiklos-sritys/seima-ir-vaikai/prasymu-formos-socialinei-paramai-gauti

Kennen sie Ihre Rechte

Diese Links zeigen Ihnen, welche Rechte Sie haben. Das sind keine Seiten der Europäischen Kommission, daher geben die dort enthaltenen Informationen nicht unbedingt den Standpunkt der Kommission wieder:

Publikation und Website der Europäischen Kommission:

Kontakte für Auskünfte

Weitere Auskünfte enthalten Sie bei den Abteilungen für Sozialhilfe der Stadt- und Kreisverwaltungen. Die meisten Webadressen der Kreise lauten: [kreis].lt, z. B. vilnius.lt

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