Beschäftigung, Soziales und Integration

Lettland - Garantiertes Mindesteinkommen

In diesem Teil finden Sie Informationen über die Leistung zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens (Pabalsts garantētā minimālā ienākumu līmeņa nodrošināšanai).

Es gibt kein besonderes Sozialhilfesystem für Invalidität und ältere Personen. Wer jedoch keinen Anspruch auf die Leistung bei Invalidität und die Altersrente hat, kann unter bestimmten Umständen die staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts) erhalten (siehe Kapitel über Alter und Invalidität für weitere Informationen).

In welchen Fällen kann ich die Leistungen beanspruchen?

Sie können Sozialhilfe beantragen, wenn Sie:

  • Staatsbürger oder Nichtstaatsangehöriger von Lettland sind;
  • ein Ausländer mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung oder einem ständigen EU-Aufenthaltsrecht in Lettland sind;
  • ein Bürger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder ein Schweizer Staatsangehöriger sind und:
    • Ihnen dauerhafte Aufenthaltsrechte gewährt wurden;
    • Sie berechtigt sind, Ihren Wohnsitz in Lettland zu haben und seit mindestens drei Monaten in Lettland leben;
    • Sie seit mindestens sechs Monaten aus beruflichen Gründen in Lettland leben und augenscheinlich weiter auf Arbeitssuche sind, was Sie durch Ihre Anmeldung beim lettischen Arbeitsamt belegen müssen;
  • ein Familienmitglied der vorgenannten Personen sind;
  • ein Flüchtling oder eine Person sind, denen ein alternativer (subsidiärer Schutz-)Status gewährt wurde, ebenso wie ihren Familienangehörigen, die sich in der Republik Lettland aufhalten.

Ein Recht auf die Leistung zu Sicherung des garantierten Mindesteinkommens haben Personen oder Familien, denen der Status "bedürftig" zuerkannt wurde. Diesen Status erhalten Sie, wenn das gesamte Sparguthaben pro Haushalt 272 EUR nicht übersteigt.

Die lokale Behörde ist dazu verpflichtet, in Krisensituationen bedürftig und mittellos gewordenen Familien oder Personen materielle Hilfe zu gewähren, um die Grundbedürfnisse befriedigen zu können (Essen, Kleidung, Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Pflichtschulausbildung).

Welche Bedingungen und Anforderungen bestehen?

Eine Familie oder Person gilt als bedürftig, wenn:

  • die Einkommensgrenze für die erste oder einzige Person im Haushalt bei 272 EUR liegt und bei 190 EUR für andere Personen im Haushalt;
  • sie kein Eigentum besitzt, ausgenommen das Eigenheim, Haushaltsgeräte, Alltagsgegenstände, ein Auto u.ä.;
  • sie keine Langzeitpflege und soziale Rehabilitätsdienste erhält und nicht in Haft ist;
  • sie keinen Unterhaltsvertrag abgeschlossen hat;
  • sie bei der Staatlichen Arbeitsagentur als arbeitslos registriert ist.

Den Status einer bedürftigen Familie oder Person vergibt das kommunale Sozialamt. Als bedürftig anerkannte Familien oder Personen haben das Recht auf die Leistung zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens.

Was steht mir zu und wie kann ich das einfordern?

Leistung zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens

Die Höhe der Leistung zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens (GME) errechnet sich aus der Differenz des vom Ministerkabinett oder der kommunalen Behörde festgelegten GME-Niveaus für jeden Angehörigen des Haushalts und dem monatlichen Gesamteinkommen der bedürftigen Familie oder Person.

Die vom Ministerkabinett festgelegte Höhe der Leistung zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens (GME) entspricht 109 EUR für eine alleinstehende Person oder die erste Person im Haushalt und 76 EUR für die zweite und jede weitere Person im Haushalt.

Beantragung der Leistungen

Um die Leistung zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens zu erhalten, muss sich die Person an das Sozialamt ihrer Kommune wenden, dort den Antrag einreichen und Auskunft über die Bestreitung des Lebensunterhaltes unter Verwendung von Daten der staatlichen und kommunalen Informationssysteme geben. Die Leistung wird für einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten gewährt.

Sachverständige des kommunalen Sozialamtes bewerten die soziale Situation der Familie oder Person nach Ablauf des Zeitraums, für den der Status der Bedürftigkeit gewährt wurde, und bestimmen gegebenenfalls weitere Maßnahmen.

Fachsprache übersetzt

Krisensituation - eine Situation, in der eine Familie (Person) aufgrund eines Unglücks oder anderer Umstände, die nicht dem Willen der Familie (Person) unterworfen sind, ihre eigenen Grundbedürfnisse nicht aus eigener Kraft sichern kann und psychosoziale oder materielle Hilfe benötigt.

Auszufüllende Formulare

Auskunft über die Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Zuteilung des Status einer bedürftigen Familie (Person) zur Einreichung beim Sozialamt der Kommune.

Kennen Sie Ihre Rechte?

Die unten veröffentlichten Informationen über Ihren Anspruch auf Leistung zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens stammen nicht von der Website der Europäischen Kommission und sie spiegeln nicht die Ansichten der Europäischen Kommission wider.

Die lettischen Rechtsvorschriften, die die Gewährung einer Mindestsicherung regeln:

Publikationen und Website der Europäischen Kommission:

Mit wem soll ich mich in Verbindung setzen?

Kontaktdaten der lettischen Kommunalverwaltungen

Staatliche Sozialversicherungsagentur

Lāčplēša iela 70a, Rīga, LV-1011

Tel. +371 64507020 (werktags von 8.30-17.00)

E-Mail vsaa@vsaa.lv
E-Mail für Beratungen konsultacijas@vsaa.lv
twitter.com/VSAA_LV

Geschäftsstellen in Riga und außerhalb

Sozialministerium

Skolas iela 28, Rīga, LV-1331

Tel. +371 80205100

E-Mail lm@lm.gov.lv
twitter.com/Lab_min

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