Übergang
Neue Statistiken unter Verwendung der NACE Rev. 2.1
Die NACE Rev. 2.1 wird in den europäischen Statistiken gemäß dem Einführungszeitplan von Artikel 2 der delegierten Verordnung 2023/137 der Kommission verwendet.
Um die Einführung zu unterstützen, haben Eurostat und seine Partner im Europäischen Statistischen System (ESS) eine Korrespondenztabelle zwischen der NACE Rev. 2 und der NACE Rev. 2.1 entwickelt. Darin wird für jede Position der NACE Rev. 2 beschrieben, wie die dort aktuell klassifizierten Tätigkeiten in der NACE Rev. 2.1 zugeordnet werden sollen.
Auf der Grundlage dieser Korrespondenztabelle wurden aktualisierte Anforderungen an die Datenübermittlung entwickelt. So können Statistiken, die derzeit die NACE Rev. 2 verwenden, auch nach der Umstellung auf die NACE Rev. 2.1 geliefert werden, und zwar für:
- bestimmte europäische Unternehmensstatistiken; die Änderungen sind in der Durchführungsverordnung 2024/1840 der Kommission dargelegt
- Landwirtschaftliche Gesamtrechnung; die Änderungen sind in der delegierten Verordnung 2024/3102 der Kommission enthalten
- Zahlungsbilanz, internationaler Dienstleistungsverkehr und ausländische Direktinvestitionen; die Änderungen sind in der delegierten Verordnung 2024/3104 der Kommission enthalten
- die Umweltökonomische Gesamtrechnung; die Änderungen sind in der delegierten Verordnung 2025/472 der Kommission enthalten
- andere statistische Bereiche; die Änderungen sind in der Verordnung 2025/447 der Kommission enthalten.
Frühere Statistiken unter Verwendung der NACE Rev. 2.1
Für viele europäische Statistiken werden historische Zeitreihen benötigt, die dieselbe NACE-Version verwenden. Aus diesem Grund werden für viele statistische Bereiche parallele Datensätze veröffentlicht, die zwar die aktuellen Statistiken darstellen, die aber nach der NACE Rev. 2.1 statt nach der NACE Rev. 2 aufgegliedert sind.
Da erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Versionen der Systematik bestehen, wird es erforderlich sein, Rückrechnungs-Methoden auf frühere Statistiken anzuwenden, um sie nach der NACE Rev. 2.1 darstellen zu können.
Zudem wird es für einige Statistiken eine doppelte Berichterstattung geben, wobei die Länder parallel zu den Statistiken, die nach der NACE Rev. 2 aufgeschlüsselt sind, für einen bestimmten Zeitraum Statistiken nach der NACE Rev. 2.1 übermitteln.
Gemeinsam mit seinen Partnern im ESS wird Eurostat Pläne für diese Rückrechnung und für die doppelte Berichterstattung erarbeiten. Für bestimmte europäische Unternehmensstatistiken sind die Anforderungen an das Backcasting und die Doppelmeldungen in der Durchführungsverordnung 2024/1840 der Kommission festgelegt.
Verwendung der NACE Rev. 2.1 für die statistische Berichterstattung durch Banken
In Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) empfiehlt der Gemeinsame Ausschuss für die Bankenberichterstattung, dass die NACE Rev. 2.1 ab dem 1. Januar 2026 in allen Berichtsrahmen für Banken einheitlich umgesetzt wird. Siehe Pressemitteilung (auf English) der EBA vom 30. Juni 2025.