Beschäftigung, Soziales und Integration

Häufig gestellte Fragen - Die Europäische Krankenversicherungskarte

Um eine Karte zu erhalten, müssen Sie sich an Ihre örtliche Krankenkasse wenden, da die einzelnen Länder für die Ausstellung und Vergabe der Karten in ihrem Staatsgebiet verantwortlich sind.

Um die Karte erhalten zu können, müssen Sie über ein staatliches System der sozialen Sicherheit in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versichert sein. Jedes mitreisende Familienmitglied sollte über eine eigene Karte verfügen.

Die einzigen persönlichen Informationen auf der Europäischen Krankenversicherungskarte sind der Vor- und Nachname des Karteninhabers, eine persönliche Kennnummer sowie das Geburtsdatum. Auf der Europäischen Krankenversicherungskarte sind keine medizinischen Daten vermerkt.

Dies ist von Land zu Land unterschiedlich. Am besten fragen Sie bei Ihrer örtlichen Krankenkasse nach, wenn Sie die Karte beantragen.

Ihre örtliche Krankenkasse muss Ihnen auf Anfrage eine Europäische Krankenversicherungskarte oder andernfalls eine provisorische Ersatzbescheinigung ausstellen, wenn die Karte nicht sofort verfügbar ist. Wenn sie dies nicht tut, sollten Sie die Möglichkeit haben, diese Ablehnung anzufechten. Die Europäische Kommission kann Ihnen Informationen dazu geben, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können. Es wird empfohlen, zunächst mit Solvit Kontakt aufzunehmen, um zu erfahren, wie Sie eine Beschwerde einreichen können.

Je nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie Ihren Aufenthalt verbringen, ist die Gesundheitsversorgung entweder kostenlos oder, wenn Sie dafür bezahlen müssen, wird Ihnen der Betrag zurückerstattet. Wenn Sie den Betrag für die Behandlung vorstrecken müssen, wird durch die Karte gewährleistet, dass Sie Ihr Geld in diesem Land zurückerstattet bekommen oder, wenn das Erstattungsverfahren nicht durchgeführt werden kann, kurz nach Ihrer Rückkehr durch Ihre örtliche Krankenkasse. Die Gesundheitsversorgung wird nach den Rechtsvorschriften Ihres Aufenthaltslandes erbracht. Wenn Sie unsicher sind, welche Gesundheitsleistungen und welche Kosten durch Ihre Karte abgedeckt sind, sollten Sie Kontakt mit der Gesundheitsbehörde dieses Landes aufnehmen.

Sie erhalten erforderlichenfalls trotzdem die notwendige Behandlung, damit Sie Ihren Urlaub fortsetzen können und nicht nach Hause zurückkehren müssen, um sich behandeln zu lassen. Vergessen Sie jedoch nicht, dass Ihnen die Karte den Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung vor Ort bzw. die Erstattung vorgestreckter Kosten erleichtert. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sowohl bei privaten als auch bei beruflich bedingten Reisen in andere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in die Schweiz eine Europäische Krankenversicherungskarte mitzunehmen.

Aus Gründen des ärztlichen Berufsethos kann ein Arzt die Behandlung nicht verweigern, wenn Ihr Gesundheitszustand sie erfordert. Sie haben jedoch keine Garantie, dass die Behandlungskosten unter den gleichen Bedingungen zurückerstattet werden, wie wenn Sie durch Vorlage der Karte oder eines entsprechenden Dokuments hätten nachweisen können, dass Sie sozialversichert sind. Es kann vorkommen, dass der Arzt oder die medizinische Einrichtung von Ihnen verlangen, dass Sie den vollen Satz zahlen oder einen bestimmten Betrag der Aufwendungen vorstrecken, was von Versicherten dieses Mitgliedstaats nicht verlangt worden wäre. In Notfällen kann Ihre örtliche Krankenkasse Ihnen helfen, indem sie per Fax oder E-Mail eine provisorische Ersatzbescheinigung schickt, die Ihnen den gleichen Schutz wie die Europäische Krankenversicherungskarte bietet.

Beide Personengruppen – Studierende und entsandte Arbeitnehmer – erhalten die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie ersetzt für beide Gruppen den bisherigen Vordruck E 128. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte haben sie Zugang zu der notwendigen Behandlung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer. Da die Aufenthaltsdauer bei einer Entsendung oder einem Studium recht lange sein kann, eröffnet sie den Zugang zu einer breiteren Leistungspalette als für Touristen, die nur einige Tage lang bleiben.

Die Karte erleichtert Ihnen den Zugang zu medizinischer Behandlung. Sie hat jedoch nichts mit dem Rücktransport zu tun. Die Karte sorgt nicht für einen kostenlosen Rücktransport bei schwerer Krankheit oder einem schweren Unfall. Für diese Fälle benötigen Sie einen separaten Versicherungsschutz.

Bei einer chronischen Erkrankung (z.B. Asthma, Diabetes oder Krebs) haben Sie während Ihres vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf die Behandlung, die Ihr Gesundheitszustand erfordert. Wenn Ihre Krankheit hingegen eine besondere medizinische Überwachung und insbesondere den Einsatz besonderer Techniken oder Geräte erfordert (z.B. bei Dialysebehandlungen), sollten Sie einen solchen Aufenthalt im Voraus planen, um sicher zu gehen, dass Sie Zugang zu den erforderlichen Geräten oder Behandlungen haben. Hierzu können Sie vor Ihrer Abreise Kontakt zum örtlichen fachärztlichen Dienst in Ihrem Reiseland aufnehmen.

Ja, die Europäische Krankenversicherungskarte deckt sämtliche medizinischen Behandlungen in Verbindung mit Ihrer Schwangerschaft, einschließlich Entbindung, während Ihres vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat ab. Wenn Sie jedoch planen, in einem anderen Land zu entbinden, sollten Sie Kontakt mit Ihrer örtlichen Krankenkasse aufnehmen, da Sie unter Umständen eine spezielle Genehmigung benötigen (Vordruck S2).

Wenn Sie Ihre Karte vergessen oder verloren haben, können Sie Ihre örtliche Krankenkasse um die Übersendung einer provisorischen Ersatzbescheinigung per Fax oder E-Mail bitten. Mit dieser Bescheinigung haben Sie dieselben Ansprüche wie mit der Karte.

Informationen für Gesundheitsdienstleister

- Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern;
- Island, Liechtenstein, Norwegen;
- die Schweiz.

Die Karte wurde am 1. Juni 2004 eingeführt und bis zum 31. Dezember 2005 Schritt für Schritt in allen Staaten vereinheitlicht. Seit dem 1. Januar 2006 wird die Karte in allen oben aufgeführten Staaten ausgegeben und anerkannt.

Die Europäische Krankenversicherungskarte, die provisorische Ersatzbescheinigung oder auch der Vordruck E 111 haben ein und dieselbe Funktion. Sie bestätigen die Versicherteneigenschaft der Person, die zur Behandlung kommt. Sie müssen diese Person genau so behandeln als wäre sie ein Versicherter Ihres eigenen Mitgliedstaates und ihr alle Leistungen zukommen lassen, die ihr Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der Art der Behandlung und der voraussichtlichen Dauer ihres vorübergehenden Aufenthalts in Ihrem Staat erfordert. Für diese Person gelten die Gebührensätze des gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit.

Ja, alle Mitgliedstaaten verwenden ein gemeinsames Muster mit einem europäische Symbol. Damit soll sicher gestellt werden, dass die Europäische Karte für ärzte oder Gesundheitszentren sofort erkennbar ist. Die Karte enthält eine Reihe von obligatorische Informationen, deren Präsentation standardisiert ist, damit die Karte ungeachtet der Sprache des Nutzers lesbar ist. Das gemeinsame Muster der Europäischen Karte bedeckt nur eine Kartenseite. Die andere Seite bleibt zur freien Verfügung der Mitgliedstaaten.

Die provisorische Ersatzbescheinigung ist ein der Europäischen Karte gleichwertiges Dokument, das diese bei Verlust, Vergessen oder auch in dem Falle ersetzt, dass die Krankenversicherung nicht in der Lage ist, dem Betroffenen vor seiner Abreise eine Europäische Karte auszustellen. Sie erfüllt die gleiche Funktion wie die Europäische Karte.

Ein Patient, der Inhaber einer Europäischen Krankenversicherungskarte ist, hat Anspruch auf alle Sachleistungen, „die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind.“ Sie müssen also alle Leistungen und Behandlungen erbringen, die der Gesundheitszustand dieses Patienten erfordert, damit er seinen Aufenthalt unter medizinisch sicheren Bedingungen fortsetzen kann. Entscheidend ist, dass die betreffende Person ihren Aufenthalt nicht vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unterbrechen muss, um sich in ihren Wohnstaat behandeln zu lassen. Sie sind hingegen nicht zu Behandlungen verpflichtet, die verschoben werden können bis die versicherte Person in ihren Wohnstaat zurückgekehrt ist (das ist z. B. der Fall bei den meisten Zahnbehandlungen). Die betroffene Person könnte gewisse Schwierigkeiten haben, die Übernahme der Kosten für Sachleistungen zu erwirken, die über diejenigen hinausgehen, die während eines vorübergehenden Aufenthalts „erforderlich“ sind. Außerdem erstrecken sich bestimmte Behandlungen über längere Zeit und erfordern eine Kontinuität, die mit der Dauer des vorübergehenden Aufenthalts der betroffenen Person nicht vereinbar ist. In diesem Fall ist es im Allgemeinen vorzuziehen, dass der Patient, nach einer „konservierenden“ Behandlung bzw. einer Erstversorgung die ergänzenden Untersuchungen oder bestimmte Behandlungen in seinem Wohnstaat vornehmen lässt und dort von seinem behandelnden Arzt versorgt wird.

Wenn jemand die Europäische Karte vergessen oder verloren hat, kann diese Person mittels Telefax oder E-Mail ihre Krankenkasse um Übersendung einer provisorischen Ersatzbescheinigung bitten. Diese ist der Europäischen Karte gleichgestellt und eröffnet gleichermaßen den Zugang zu der während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedsstaat erforderlichen Gesundheitsversorgung und die Kostenübernahme. Diese Vorgehensweise ist besonders dann ratsam, wenn ein Patient oder eine Patientin in ein Krankenhaus eingeliefert werden muss.

erhalten die Europäische Krankenversicherungskarte. Sie ersetzt für beide Gruppen den bisherigen Vordruck E 128. Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte haben sie Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung in dem betreffenden Staat, unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer. Da die Aufenthaltsdauer bei einer Entsendung oder einem Studium recht lange sein kann, eröffnet sie den Zugang zu einer breiteren Leistungspalette als für Touristen, die nur einige Tage lang bleiben.

Die Europäische Karte soll den Zugang zu Sachleistungen während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erleichtern und die Erstattung der Sachleistungskosten beschleunigen. Sie enthält keine Informationen über den Gesundheitszustand ihres Inhabers (z. B. Blutgruppe, Krankengeschichte …).

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