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Freizügigkeit – EU Bürger

Das Recht auf Freizügigkeit ermöglicht jedem EU-Bürger, in einem anderen EU-Land zu leben und zu arbeiten.

Diese Grundfreiheit (gemäß EG-Vertrag Artikel 39) berechtigt Sie, in einem anderen EU-Land  

  • Arbeit zu suchen,
  • zu arbeiten, ohne dass Sie eine Arbeitserlaubnis benötigen,
  • zu diesem Zweck zu wohnen,
  • selbst nach Beendigung Ihres Beschäftigungsverhältnisses weiter zu bleiben,
  • genauso behandelt zu werden wie die Staatsangehörigen des Gastlandes hinsichtlich Zugang zu Beschäftigung, Arbeitsbedingungen und allen anderen Sozialleistungen und Steuervorteilen, die Ihnen bei der Integration helfen können. 

Für Staatsangehörige Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Ungarns kann es vorübergehende Beschränkungen für die Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Land geben. Diese Beschränkungen gelten jedoch für höchstens sieben Jahre ab dem Datum des EU-Beitritts der Länder (Bulgarien und Rumänien sind der EU am 1. Januar 2007 beigetreten, alle anderen genannten Länder am 1. Mai 2004).