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Für Staatsangehörige Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik und Ungarns kann es vorübergehende Beschränkungen für die Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Land geben. Diese Beschränkungen gelten jedoch für höchstens sieben Jahre ab dem Datum des EU-Beitritts der Länder (Bulgarien und Rumänien sind der EU am 1. Januar 2007 beigetreten, alle anderen genannten Länder am 1. Mai 2004).