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Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet wird. EU-Bürgern steht es demnach zu,
Bei EU-Bürgern können bestimmte Ansprüche des Kranken- und Sozialversicherungsschutzes auf die Systeme des Landes übertragen werden, in dem sie Arbeit suchen (siehe Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit).
Gewährleistet ist die Freizügigkeit von Arbeitnehmern generell auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, d. h. in Island, Liechtenstein und Norwegen.
In bestimmten Berufen können die in einem EU-Land erworbenen beruflichen Qualifikationen auch in den anderen Ländern anerkannt werden (siehe gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen).
Durch die Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU werden die Rechte von Personen geschützt, die in der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz zu- und abwandern.
Für Personen, die sich selbstständig machen möchten, für Studierende, Rentner und andere Nichterwerbstätige können leicht abweichende Regelungen gelten. Nähere Informationen zu diesen Personengruppen finden Sie auf Ihr Europa.