Beschäftigung, Soziales und Integration

Schweiz - Leistungen der Arbeitslosenversicherung

In diesem Kapitel werden die in der Schweiz bei ganzer oder teilweiser Arbeitslosigkeit, Verkürzung der Arbeitszeiten, Arbeitsausfall wegen schlechter Witterung oder Insolvenz des Arbeitgebers ausgezahlten Leistungen allgemein beschrieben.

In diesem Kapitel behandelte Leistungen:

  • Arbeitslosenentschädigung
  • Kurzarbeitsentschädigung
  • Schlechtwetterentschädigung
  • Insolvenzentschädigung

Worum handelt es sich?

Die Schweizer Arbeitslosenversicherung kann Ihnen Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen, Arbeitsausfall wegen schlechter Witterung und Insolvenz Ihres Arbeitgebers auszahlen.

  • Arbeitslosenentschädigung: Dies ist eine der wichtigsten Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie (ganz oder teilweise) arbeitslos sind, können Sie eine Leistung erhalten, um Ihren Einkommensverlust angemessen auszugleichen.
  • Kurzarbeitsentschädigung: Sie gleicht bei Kurzarbeit Ihren Einkommensverlust aus, wenn sich Ihr Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und vorübergehend seine Tätigkeit und folglich Ihre Stundenzahl einschränken muss. Für Ihren Arbeitgeber ist diese Entschädigung eine Alternative zur Kündigung, weil Sie darauf abzielt, die Arbeitsverträge zu erhalten.
  • Schlechtwetterentschädigung: Die Arbeitnehmer in bestimmten Branchen (wie dem Bausektor) erhalten diese Entschädigung, wenn die Wetterbedingungen eine Fortsetzung der Arbeit unmöglich machen.
  • Insolvenzentschädigung: Sie deckt einen Teil der offenen Lohnforderungen, wenn Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Arbeitslosenentschädigung: Angestellte Mitarbeiter in der Schweiz sind obligatorisch bei Arbeitslosigkeit versichert. Um eine Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, müssen Sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • ganz oder teilweise arbeitslos sein;
  • Ihre Arbeit (und Ihr Einkommen) für mindestens zwei aufeinanderfolgende Tage verloren haben;
  • in der Schweiz wohnen;
  • Ihre Schulpflicht erfüllt haben, noch nicht das Alter erreicht haben, um Anspruch auf eine Altersrente zu haben, und keine vorbezogene Altersrente beziehen;
  • erwerbstätig gewesen sein, wobei Beiträge für mindestens zwölf Monate im Laufe der zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit erhoben wurden (Die Personen, die aufgrund von Ausbildung, Krankheit, Unfall, Haft usw. keinen Arbeitsvertrag hatten, sind von dieser Bedingung ausgenommen);
  • vermittlungsfähig sein, d. h. bereit und in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen;
  • verschiedenen Kontrollanforderungen gerecht werden (als Arbeitsuchender registriert sein, eine Arbeit suchen usw.).

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Arbeitslosenentschädigung

Im Allgemeinen erfolgt die Entschädigung bei Arbeitslosigkeit erstmals nach einer Wartezeit von fünf Tagen. Unter besonderen Umständen kann diese Frist verkürzt oder verlängert werden. Wenden Sie sich in jedem Fall so schnell wie möglich an die zuständige Behörde.

Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausbezahlt, in fünf Entschädigungsleistungen pro Woche, die im Allgemeinen nach der Höhe Ihres letzten Einkommens berechnet werden:

Im Grundsatz:

80 % des durchschnittlichen Einkommens der letzten sechs Monate, bis zu einem maximalen Einkommen von 12.350 CHF pro Monat

Sofern keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren besteht oder bei einer Arbeitslosenentschädigung über einem bestimmten Betrag (140 CHF) oder sofern keine Invalidität vorliegt:

70 % des durchschnittlichen Einkommens der letzten sechs Monate, bis zu einem maximalen Einkommen von 12.350 CHF pro Monat

Die Anzahl der innerhalb von zwei Jahren ausgezahlten Arbeitslosenentschädigungen ist wie folgt begrenzt:

  • Wenn Sie unter 25 Jahren sind und keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern besteht:

200 Taggelder

  • Wenn Sie insgesamt für 12 Monate Beiträge entrichtet haben:

260 Taggelder

  • Wenn Sie insgesamt für 18 Monate Beiträge entrichtet haben:

400 Taggelder

  • Ab 55 Jahren, wenn Sie eine Beitragszahlung für mindestens 22 Monate nachweisen:

520 Taggelder

  • Wenn Sie eine Rente bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit beziehen und eine Beitragszahlung für mindestens 22 Monate nachweisen:

520 Taggelder

  • Wenn Sie von den Bedingungen hinsichtlich der Beitragszeiten ausgenommen sind (aufgrund von Ausbildung, Krankheit, Mutterschaft und Haft):

90 Taggelder

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann unter verschiedenen Umständen ausgesetzt werden (für ein bis sechzig Tage je nach Schwere des Vergehens). Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie ohne zulässigen Grund Urlaub nehmen, sich nicht ausreichend bemüht haben, selbst eine Arbeit zu suchen, eine vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung ablehnen oder falsche bzw. unvollständige Angaben machen.

Kurzarbeitsentschädigung

Die Entschädigung umfasst 80 % Ihres letzten Einkommens (bis zu einem Einkommen von 12.350 CHF pro Monat) für die verlorenen Arbeitsstunden.

Sie wird Ihnen für maximal zwölf Monate über einen Zeitraum von zwei Jahren ausgezahlt.

Es obliegt Ihrem Arbeitgeber, die Entschädigung bei Kurzarbeit zu beantragen. Zum üblichen Zahlungstermin muss er Ihnen 80 % Ihres Gehalts überweisen.

Schlechtwetterentschädigung

Die Entschädigung umfasst 80 % Ihres letzten Einkommens (bis zu einem Einkommen von 12.350 CHF pro Monat).

Sie wird Ihnen für maximal sechs Monate über einen Zeitraum von zwei Jahren ausgezahlt.

Es obliegt Ihrem Arbeitgeber, die Schlechtwetterentschädigung zu beantragen. Zum üblichen Zahlungstermin muss er Ihnen 80 % Ihres Einkommens überweisen.

Insolvenzentschädigung

Die Entschädigung bei Insolvenz umfasst 100 % der Einkommen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber schuldet (bis zu einem Einkommen von 12.350 CHF pro Monat) für maximal die letzten vier Monate und eine Arbeitsleistung, die Sie auch wirklich erbracht haben.

Sie müssen Ihr Recht auf Entschädigung bei Insolvenz innerhalb einer kurzen Frist (im Allgemeinen sechzig Tage) bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des betreffenden Kantons geltend machen. Nach Ablauf der Frist erlischt das Recht.

Sie müssen auch aktiv versuchen, Ihr nicht bezahltes Einkommen wiederzubekommen, ansonsten verlieren Sie die Entschädigung.

Fachsprache übersetzt

  • Arbeitslosenkasse: Die Arbeitslosenkassen sind bevorzugter Ansprechpartner für alle finanziellen Aspekte der Arbeitslosigkeit. Sie sind die Dienststellen, die den Anspruch auf Entschädigung prüfen und sind für die Auszahlung zuständig. Die Versicherten und die Arbeitnehmer können Ihre Kasse in jedem Kanton frei wählen.
  • Regionales Arbeitsvermittlungszentrum: Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sind Dienststellen, die in den Bereichen Arbeitsmarkt, Stellenvermittlung und Arbeitslosigkeit spezialisiert sind. Es gibt ca. 130 RAV in der Schweiz.

Nützliche Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Regionale Arbeitsvermittlungszentren, Arbeitslosenkassen und Arbeitsämter

Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständigen kantonalen Behörden.

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)

Holzikofenweg 36

3003 Bern

Tel. +41 58 462 56 56

www.seco.admin.ch

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