Beschäftigung, Soziales und Integration

Schweiz - Weitere Geldleistungen bei Invalidität

In diesem Kapitel werden die Geldleistungen, außer den Invalidenrenten, vorgestellt, die an erwerbsunfähige Personen mit besondere Unterstützungsbedürftigkeit ausgezahlt werden (siehe auch Kapitel Invalidenrenten).

In diesem Kapitel behandelte Leistungen:

  • Hilflosenentschädigung
  • Assistenzbeitrag

Worum handelt es sich?

Es gibt in der Schweiz keine spezifischen Regelungen betreffend die Pflegebedürftigkeit. Wenn Sie allerdings eine besondere Unterstützungsbedürftigkeit aufweisen, kann die Invalidenversicherung Ihnen dennoch Leistungen auszahlen:

  • Hilflosenentschädigung: Sie ist in erster Linie Personen vorbehalten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes für alltägliche Lebensverrichtungen (sich bewegen, essen, sich anziehen, sich waschen und kämmen …) ständig auf die Hilfe Dritter angewiesen sind.
  • Assistenzbeitrag: Er ermöglicht Personen, die auf regelmäßige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Pflegekraft zu beschäftigen, welche die notwendige Assistenz leistet. Er dient dazu, die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Personen zu stärken.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Hilflosenentschädigung

Um sie zu beanspruchen, muss eine Person

  • in der Schweiz wohnen und dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben;
  • eine schwere, mittlere oder leichte Hilflosigkeit haben.

Die Hilflosenentschädigung wird für jeden vollen Kalendermonat sistiert, den Sie in einer Heilanstalt verbringen, oder wenn Sie sich mehr als 24 Tage in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufhalten.

Auch minderjährige Versicherte können eine Hilflosenentschädigung erhalten.

Wenn Sie von der Unfallversicherung eine Hilflosenentschädigung erhalten, dürfen Sie nicht zugleich eine Entschädigung von der Invalidenversicherung beziehen (siehe Kapitel zur Unfallversicherung).

Assistenzbeitrag

Um ihn zu beanspruchen, muss eine Person

  • eine Hilflosenentschädigung der IV (Invalidenversicherung) beziehen;
  • zu Hause leben.

Sie können auch ein Leistungsgesuch stellen, wenn Sie in einer Einrichtung leben, die Sie verlassen möchten.

Auch minderjährige Versicherte können in bestimmten Fällen einen Assistenzbeitrag erhalten.

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Hilflosenentschädigung

Die Höhe der Hilflosenentschädigung hängt vom Grad der Hilfslosigkeit ab.

Leichte Hilflosigkeit:

490 CHF pro Monat

Mittlere Hilfslosigkeit:

1.225 CHF pro Monat

Schwere Hilfslosigkeit:

1.960 CHF pro Monat

Diese Beträge werden um 75 % gemindert, wenn Sie im Heim (mehr als 15 Tage pro Monat) wohnen.

Für die Minderjährigen beläuft sich der Betrag auf:

Leichte Hilfslosigkeit:

16,35 CHF pro Tag

Mittlere Hilfslosigkeit:

40,85 CHF pro Tag

Schwere Hilfslosigkeit:

65,35 CHF pro Tag

Hilflose Minderjährige, die auf Betreuung angewiesen sind und zusätzliche Hilfe (im Vergleich zu einem gleichaltrigen Minderjährigen bei guter Gesundheit) von mindestens vier Stunden täglich benötigen, erhalten unter bestimmten Bedingungen einen Intensivpflegezuschlag. Die Höhe hängt vom Betreuungsaufwand ab, welcher diese Kinder benötigen:

Mindestens vier Stunden täglich

32,65 CHF pro Tag

Mindestens sechs Stunden täglich

57,15 CHF pro Tag

Mindestens acht Stunden täglich

81,65 CHF pro Tag

Grundsätzlich werden die Hilflosenentschädigungen und Intensivpflegezuschläge nur für jeden Tag ausgezahlt, den der Minderjährige zu Hause verbringt.

Die Pflegebedürftigkeit wird von einem kompetenten Arzt festgelegt.

Der Grad der Hilflosigkeit wird regelmäßig durch die IV-Stellen überprüft.

Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag wird aufgrund des regelmäßigen zeitlichen Hilfebedarfs berechnet, bis zu einer maximalen Anzahl von Stunden pro Monat:

Basisbetrag:

34,30 CHF pro Stunde

Besondere Qualifikationen der Pflegekraft erforderlich:

51,50 CHF pro Stunde

Nachtdienst:

In Abhängigkeit von der Intensität der zu leistenden Hilfe: maximal 164,35 CHF pro Nacht

Der Assistenzbeitrag wird den Versicherten gegen Vorlage einer monatlichen Rechnung direkt ausgezahlt. In der Rechnung sind die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden aufzuführen. Sie darf höchstens die Zeitperiode der letzten 12 Monate betreffen.

Fachsprache übersetzt

  • Schwere Hilflosigkeit: Die Person ist in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäßig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie benötigt zudem dauernde Pflege oder persönliche Überwachung.
  • Mittlere Hilflosigkeit: Die Person ist in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäßig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen oder sie ist in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäßig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedarf zudem einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer lebenspraktischen Begleitung.
  • Leichte Hilflosigkeit: Die Person ist in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmäßig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, sie bedarf einer dauernden persönlichen Überwachung oder einer ständigen und besonders aufwändigen Pflege oder sie kann wegen einer schweren Sinnesschädigung oder schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmäßiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen.

Nützliche Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

IV-Stellen

Die IV-Stellen können weitere Auskünfte erteilen und Sie an die zuständigen Dienststellen verweisen.

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 11

www.bsv.admin.ch

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