Beschäftigung, Soziales und Integration

Schweiz - Invalidenrenten

In diesem Kapitel werden bestimmte Leistungen bei Invalidität allgemein beschrieben (siehe auch die Kapitel Weitere Geldleistungen bei Invalidität und Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung).

In diesem Kapitel behandelte Leistungen:

  • Invalidenrente der Invalidenversicherung (erste Säule)
  • Ergänzungsleistungen der ersten Säule
  • Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (zweite Säule)

Worum handelt es sich?

Es gibt in der Schweiz drei Arten von Leistungen bei Invalidität:

  • Leistungen der Invalidenversicherung (erste Säule), die bei Bedarf durch Ergänzungsleistungen komplementiert werden;
  • Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge, einer obligatorischen Versicherung für die meisten Arbeitnehmer (zweite Säule) und
  • Leistungen der gebundenen Selbstvorsorge (dritte Säule), welche die Versicherten freiwillig abschließen können. Mit Steuervorteilen werden sie dazu ermutigt. Diese Leistungen unterliegen ebenfalls vertraglichen Bestimmungen und werden in diesem Kapitel nicht behandelt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Rente der Invalidenversicherung (erste Säule)

Alle Personen, die in der Schweiz leben oder dort berufstätig sind (Angestellte, Selbstständige und Personen, die nicht berufstätig sind) sind im Rahmen der ersten Säule versichert.

Wenn Sie während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig sind und am Ende des Jahres weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens diesem Ausmaß vorliegt, haben Sie Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente, vorausgesetzt, Sie können eine Beitragszahlung für mindestens drei Jahre nachweisen.

Sie können diese Rente ab 18 Jahren bis zum Rentenalter beantragen.

Ergänzungsleistungen der ersten Säule

Sie werden Ihnen gewährt, wenn Ihre Mittel (Renten und andere Einkünfte) nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Leistungen betreffen sowohl invalide Personen als auch Hinterlassene oder ältere Menschen, die Empfänger einer Rente der AHV, der IV oder bestimmter anderer Leistungen bei Invalidität sind.

Aber nur Personen mit einem Vermögen von weniger als 100.000 CHF haben Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt die Eintrittsschwelle bei 200.000 CHF und für Kinder bei 50.000 CHF. Der Wert selbstbewohnter Liegenschaften wird nicht berücksichtigt.

Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (zweite Säule)

Die Arbeitnehmer, die vom gleichen Arbeitgeber ein Jahresgehalt von über 22.050 CHF erhalten, sind im Rahmen der beruflichen Vorsorge pflichtversichert.

Wenn Sie zu mindestens 40 % arbeitsunfähig sind und zum Zeitpunkt des Vorfalls, der zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Rahmen der zweiten Säule versichert waren, können Sie eine Invalidenrente beantragen.

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Rente der Invalidenversicherung (erste Säule)

Die Berechnung der Invalidenrente beruht auf den gleichen Prinzipien wie die Altersrente (siehe Kapitel Altersleistungen). Ihre Höhe hängt von den Beitragsjahren im Vergleich zu den Personen Ihrer Altersgruppe und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Der Betrag der Rente unterscheidet sich je nach Grad der Invalidität.

Um Ihren Invaliditätsgrad zu bestimmen, wird das Einkommen, das Sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen könnten, mit dem Einkommen verglichen, das Sie noch erzielen könnten, wenn Sie eine Tätigkeit ausüben würden, die mit Ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist. Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, wird Ihre Invalidität anhand Ihrer Fähigkeit, eine Tätigkeit im Aufgabenbereich (z. B. Hausarbeit) auszuüben, beurteilt.

Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

  • Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % liegt die Höhe des Rentenanspruchs nach einer gesetzlich festgelegten Skala zwischen 25 und 47,5 %;
  • Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad;
  • Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente.

Die Höhe einer Vollrente entspricht derjenigen der Altersrente.

Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt, wenn Sie nicht mehr invalide sind oder eine Altersrente beantragen können.

Ergänzungsleistungen der ersten Säule

Wenn die Invalidenrente der ersten Säule und die anderen Einkünfte nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, können die Kantone Ergänzungsleistungen auszahlen.

Um Ergänzungsleistungen zu erhalten, müssen Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Sind Sie Ausländer, müssen Sie mindestens zehn Jahre in der Schweiz rechtmäßig gewohnt haben (fünf Jahre für Flüchtlinge und Staatenlose).

Diese Leistungen beinhalten eine jährliche Ergänzungsleistung, die monatlich ausgezahlt wird, und die Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Der Betrag dieser Leistung hängt von der Situation der jeweiligen Person ab. Er wird auf der Basis der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen berechnet.

Die Ergänzungsleistung ist schriftlich bei dem zuständigen Amt Ihres Wohnsitzkantons zu beantragen. Im Allgemeinen ist dies die kantonale Ausgleichskasse.

Sonstige Leistungen

Es ist zu beachten, dass auch eine Hilflosenentschädigung für Personen gewährt werden kann, welche für alltägliche Lebensverrichtungen die Hilfe Dritterbenötigen (siehe das Kapitel weitere Geldleistungen bei Invalidität).

Invalidenrente der beruflichen Vorsorge (zweite Säule)

Die Berechnung der Invalidenrente beruht auf denselben Prinzipien wie die Berechnung der Altersrente und berücksichtigt darüber hinaus die künftigen hypothetische Altersgutschriften (siehe Kapitel zu den Altersleistungen).

Der Betrag der Rente hängt auch vom Grad der Invalidität ab.

Fachsprache übersetzt

  • Invalidität: Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt) zu betätigen, aufgrund eines körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden. Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit dauern (mindestens ein Jahr). Sie kann auf ein angeborenes Gebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen sein.

Nützliche Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

IV-Stellen

Die IV-Stellen können weitere Auskünfte erteilen und Sie an die zuständigen Dienststellen verweisen.

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 11

www.bsv.admin.ch

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