Beschäftigung, Soziales und Integration

Schweiz - Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung

Dieses Kapitel enthält eine allgemeine Beschreibung der wichtigen Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung. Deren Ziel besteht darin, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, von Invaliden oder von einer Invalidität bedrohten Personen wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern.

In diesem Kapitel behandelte Leistungen:

  • Maßnahmen der Frühintervention
  • Beratung und Begleitung
  • Medizinische Maßnahmen
  • Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
  • Berufliche Maßnahmen
  • Hilfsmittel
  • Taggeld

Worum handelt es sich?

Im Rahmen der Invalidenversicherung haben Invalide oder von Invalidität bedrohte Personen in erster Linie ein Anrecht auf Eingliederungsmaßnahmen, welche eine Invalidität verhindern, vermindern oder beheben sollen.

  • Maßnahmen der Frühintervention
  • Beratung und Begleitung
  • Medizinische Maßnahmen
  • Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
  • Berufliche Maßnahmen
  • Hilfsmittel
  • Taggeld

Wenn die Eingliederung unmöglich ist, wird der Rentenanspruch geprüft (siehe Kapitel Invalidenrenten).

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Sie sind in der Invalidenversicherung (IV) versichert.

Sie sind darüber hinaus invalide oder von Invalidität bedroht. Dies bedeutet, dass Sie aufgrund eines gesundheitlichen Problems völlig oder teilweise erwerbsunfähig sind und Ihre üblichen Aufgaben nicht erledigen können. Dieses Gesundheitsproblem muss ständig oder zumindest für eine bestimmte Dauer bestehen.

Besondere Bedingungen gelten für Versicherte, die jünger als 20 Jahre sind, sowie für Ausländer.

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Maßnahmen der Frühintervention

Die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen Personen soll ermöglichen, von Invalidität bedrohte Personen frühestmöglich zu identifizieren.

Jugendliche ab 13 Jahren und junge Erwachsene bis 25 Jahre, die von Invalidität bedroht sind, sowie Personen, die für längere Zeit arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht sind können sich bei der IV-Stelle melden. Darüber hinaus können u. a. gesetzliche Vertreter, Familienmitglieder, Arbeitgeber, behandelnde Ärzte und die betroffenen Versicherungen eine Meldung machen.

Die IV-Stelle hat die Möglichkeit, im Hinblick auf die Prävention rasch zu handeln. Nachdem die IV-Stelle die Situation der versicherten Person abgeklärt hat, kann sie die versicherte Person auffordern, einen Leistungsanspruch anzumelden.

Die Zweckmässigkeit von Frühinterventionsmassnahmen wird nach Eingang des Leistungsantrags geprüft. Das rasche Eingreifen kann unter Umständen einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorbeugen und verhindern, dass die versicherte Person ganz oder teilweise aus der Arbeitswelt ausgeschlossen wird. Die angeordneten Massnahmen sind zeitlich befristet.

In Frage kommen vor allem:

  • während der obligatorischen Schulzeit, ab dem Alter von 13 Jahren:
    • die Berufsberatung;
    • die Arbeitsvermittlung (Hilfe bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz).
  • für Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit und Erwachsene:
    • Anpassung des Arbeitsplatzes;
    • Ausbildungskurse;
    • die Arbeitsvermittlung;
    • die Berufsberatung;
    • die sozial-berufliche Rehabilitation;
    • Beschäftigungsmassnahmen;
    • Beratung und Begleitung.

Beratung und Begleitung

Die Beratung und Begleitung ermöglicht einen verbindlichen Kontakt der IV-Stelle mit der versicherten Person vor, während und zwischen den Eingliederungsmassnahmen sowie während der Rentenprüfung und bis zu drei Jahre nach der letzten Eingliederungsmassnahme. Das Ziel ist, den Eingliederungsprozess optimal begleiten zu können. Auch der Arbeitgebende der versicherten Person kann von der Beratung und Begleitung profitieren.

Medizinische Maßnahmen

Medizinische Maßnahmen erhalten Versicherte im Alter bis zu 20 Jahren oder 25 Jahre in bestimmten Fällen. Sie umfassen

  • die Behandlung anerkannter Geburtsgebrechen;
  • Massnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind.

Integrationsmaßnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung

Die Integrationsmassnahmen dienen der Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art oder eines Stellenantritts im ersten Arbeitsmarkt. Sie richten sich insbesondere an Personen, die psychische Probleme haben und deren Arbeitsfähigkeit seit sechs Monaten um mindestens 50 % eingeschränkt ist sowie an Jugendliche unter 25 Jahren, die noch nicht erwerbstätig waren und von einer Invalidität bedroht sind.

 Es gibt drei Arten von Integrationsmassnahmen:

  • Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Aufbautraining und Arbeitstraining);
  • Beschäftigungsmassnahmen;
  • Integrationsmassnahmen für Jugendliche.

Berufliche Maßnahmen

Sie dienen dazu, die berufliche Eingliederung oder Wiedereingliederung von invaliden Menschen zu fördern.

Verschiedene Maßnahmen werden angeboten: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Wiedereingliederung, Arbeitsvermittlung, finanzielle Hilfe usw.

Die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt wird zusätzlich gefördert durch Anreize für Arbeitgebende: Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen, usw.

Hilfsmittel

Sie dienen dazu, die betreffende Person bei ihrer Ausbildung, Arbeit und den täglichen Verrichtungen zu unterstützen.

Der Versicherte kann die Hilfsmittel erhalten, die er zur Ausübung seiner Berufstätigkeit (Erhaltung der Beschäftigung und Steigerung der Leistungsfähigkeit), zur Erledigung der täglichen Verrichtungen (z. B. Haushalt) bzw. für das Studium, das Erlernen eines Berufs oder zur Weiterbildung benötigt.

Taggeld

Das Taggeld wird in der Regel zusätzlich zu den Integrationsmassnahmen gewährt, um den Lebensunterhalt des Invaliden und seiner Familie während der Eingliederungsmaßnahmen zu sichern.

Die versicherte Person hat darauf ab 18 Jahren ein Anrecht, wenn die Eingliederungsmaßnahmen in einem gewissen Masse die Ausübung des Berufs verhindern.

Das Basis-Taggeld entspricht 80 % des letzten Gehalts. Wenn die Eingliederungsmaßnahmen Fahrten erfordern, werden die Kosten grundsätzlich für den Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln ebenfalls übernommen.

Die IV bezahlt auch jungen Versicherten, die nicht erwerbstätig waren und in der erstmaligen beruflichen Ausbildung von ihr unterstützt werden, ein Taggeld, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Nichterwerbstätige Versicherte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Taggeld. Hingegen erhalten sie eine Entschädigung, wenn ihnen Eingliederungsmassnahmen an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen zugesprochen wurden und ihnen nachweisbar zusätzliche Kosten entstehen für die Betreuung der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder.

Fachsprache übersetzt

  • Invalidität: Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (z. B. im Haushalt) zu betätigen, aufgrund eines körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden. Diese Unfähigkeit muss bleibend sein oder längere Zeit dauern (mindestens ein Jahr). Sie kann auf ein angeborenes Gebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen sein.

Nützliche Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

IV-Stellen

Die Stellen der Invalidenversicherung können weitere Auskünfte erteilen und Sie an die zuständigen Institutionen verweisen.

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 11

www.bsv.admin.ch

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