Beschäftigung, Soziales und Integration

Schweiz - Mutterschaftsentschädigung/Vaterschaftsentschädigung/Adoptionsentschädigung

Dieses Kapitel enthält eine allgemeine Beschreibung der während des Mutterschafts-, des Vaterschafts- oder des Adoptionsurlaubs gezahlten Entschädigungen, welche das Ziel haben, einen Ausgleich für den Einkommensverlust der Eltern zu schaffen.

In diesem Kapitel behandelte Leistungen:

  • Mutterschaftsentschädigung
  • Vaterschaftsentschädigung
  • Adoptionsentschädigung

Worum handelt es sich?

Wenn Sie als Frau berufstätig sind und ein Kind erwarten, haben Sie, unter bestimmten unten aufgeführten Bedingungen, ab dem Datum der Entbindung während vierzehn Wochen Anrecht auf eine Entschädigung von grundsätzlich 80 % Ihres Gehalts.

Bitte beachten Sie: Die Kosten der mit Ihrer Schwangerschaft und der Entbindung verbundenen medizinischen Versorgung werden von Ihrer Krankenversicherung übernommen (siehe Kapitel Krankenversicherung).

Wenn Sie als Mann berufstätig sind und Vater werden, haben Sie, unter bestimmten Bedingungen, während zwei Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes Anrecht auf eine Entschädigung von grundsätzlich 80 % Ihres Gehalts.

Wenn Sie berufstätig sind und ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen, haben Sie, unter bestimmten Bedingungen, während höchstens zwei Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr nach der Aufnahme Anrecht auf eine Entschädigung von grundsätzlich 80 % Ihres Gehalts.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Mutterschaftsentschädigung (Erwerbsersatzleistung)

Um eine Mutterschaftsentschädigung zu erhalten, müssen Sie

  • zum Zeitpunkt der Entbindung als Arbeitnehmerin oder Selbstständige tätig sein;
  • während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt (die Dauer wird verringert, falls die Entbindung vor Ende des neunten Schwangerschaftsmonats erfolgt) obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein und
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Sie dürfen darüber hinaus während Ihres Mutterschaftsurlaubs auch wirklich nicht arbeiten.

Es gelten besondere Regelungen für arbeitslose und erwerbsunfähige Frauen während der Schwangerschaft und/oder Entbindung.

Vaterschaftsentschädigung (Erwerbsersatzleistung)

Um eine Vaterschaftsentschädigung zu erhalten, müssen Sie

  • zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater sein oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate werden;
  • während neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein (siehe Kapitel Altersrenten);
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
  • Urlaub nehmen.

Adoptionsentschädigung (Erwerbsersatzleistung)

Um eine Adoptionsentschädigung zu erhalten, müssen Sie

  • ein weniger als vier Jahre altes Kind zur Adoption aufnehmen;
  • während neun Monate unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes obligatorisch in der AHV versichert gewesen sein (siehe Kapitel Altersrenten);
  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
  • Urlaub nehmen.

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Mutterschaftsentschädigung

Betrag:

80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens

Maximal 220 CHF pro Tag

Beginn des Anrechts:

Tag der Entbindung

Erlöschen des Anrechts:

Spätestens am 98. Tag nach der Entbindung (d. h. nach vierzehn Wochen).

Dieses Anrecht erlischt vor dieser Frist, wenn die Mutter wieder Vollzeit oder Teilzeit erwerbstätig ist oder stirbt.

Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch gezahlt. Nach Ihrer Entbindung müssen Sie sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.

Wenn Ihr Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Krankenhaus bleiben muss, haben Sie Anspruch auf zusätzliche Taggelder (bis zu acht Wochen).

Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag einreichen. Er leitet diesen Antrag an die Ausgleichskasse weiter.

Zusätzlich zu den hier dargelegten Leistungen können die sechsundzwanzig Kantone eine höhere oder länger ausbezahlte Mutterschaftsentschädigung gewähren und/oder eine Adoptionsentschädigung vorsehen.

Vaterschaftsentschädigung

Betrag:

80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens

Maximal 220 CHF pro Tag

Dauer des Anspruchs:

Zwei Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes

Modalitäten:

Die Entschädigung kann am Stück oder tageweise bezogen werden

Anzahl von Taggelder:

Bezieht der Vater den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet; bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Die Vaterschaftsentschädigung wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag einreichen. Er leitet diesen Antrag an die Ausgleichskasse weiter.

Adoptionsentschädigung

Betrag:

80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens

Maximal 220 CHF pro Tag

Die Entschädigung wird für jeden Adoptivelternteil getrennt berechnet

Dauer des Anspruchs:

Höchstens zwei Wochen innerhalb einer Rahmenfrist von einem Jahr nach der Aufnahme

Modalitäten:

Die Entschädigung kann am Stück oder tageweise bezogen werden

Bei einer gemeinschaftlichen Adoption können die Eltern den Urlaub beliebig untereinander aufteilen; sie dürfen jedoch nicht für denselben Tag Taggelder beziehen

Anzahl von Taggelder:

Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet; wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet

Die Adoptionsentschädigung wird nicht automatisch gezahlt. Sie müssen sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse beantragen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, müssen Sie bei Ihrem Arbeitgeber einen Antrag einreichen. Er leitet diesen Antrag an die Ausgleichskasse weiter.

Fachsprache übersetzt

  • AHV: Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die AHV ist die erste Säule der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz.
  • Ausgleichskassen: Die Ausgleichskassen organisieren auf kantonaler Ebene die Zahlung der verschiedenen Sozialleistungen. Die Kassen sind dezentral organisiert und spiegeln die föderale Struktur der Schweiz wider. Es gibt zwei Arten von Ausgleichskassen: die Verbandsausgleichskassen und die kantonalen Ausgleichskassen.

Nützliche Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Kantonale Ausgleichskassen und Verbandsausgleichskassen

Hier finden Sie eine Liste der kantonalen Ausgleichskassen und der Verbandsausgleichskassen.

Finden und wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausgleichskasse.

Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 90 11

www.bsv.admin.ch

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