Beschäftigung, Soziales und Integration

Spanien - Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

In diesem Kapitel informieren wir Sie darüber, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer haben, wenn Sie nach einer nicht berufsbedingten Krankheit oder einem nicht berufsbedingten Unfall vorübergehend arbeitsunfähig sind.

Wir informieren über die Beihilfe bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (prestación por incapacidad temporal) (aufgrund einer nicht berufsbedingten Krankheit oder eines nicht berufsbedingten Unfalls).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Wenn Sie in Spanien erkranken und zeitweilig arbeitsunfähig sind, können Sie Anspruch auf eine Beihilfe bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit haben. Damit können Sie die täglichen Einkommensverluste ausgleichen, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie nicht arbeiten. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit.

Diese Beihilfe können Sie nach einer dreitätigen Wartezeit für jede nicht berufsbedingte Krankheit oder jeden nicht berufsbedingten Unfall beantragen. Sie können die Beihilfe bis zu 365 Tage beziehen, verlängerbar um weitere 180 Tage, wenn von einer Genesung innerhalb dieses Zeitraums ausgegangen wird.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Als Arbeitnehmer und auch als Selbstständiger müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um in den Genuss der Beihilfe bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zu kommen:

  • Sie müssen angemeldeter Beschäftigter mit aktiver Mitgliedschaft in der Sozialversicherung sein und in den vorangegangenen fünf Jahren mindestens 180 Tage Beiträge geleistet haben.
  • Sie müssen an einer nicht berufsbedingten Krankheit leiden oder einen nicht berufsbedingten Unfall erlitten haben und deshalb vorübergehend arbeitsunfähig sein. Die Beihilfe können Sie ab dem vierten Tag der Krankheit oder nach dem Unfall erhalten.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Die Berechnung Ihrer Beihilfe bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit hängt davon ab, ob Sie abhängig beschäftigt oder selbstständig sind:

Art der Beschäftigung

Beihilfe vom 4. bis 20. Tag der Krankmeldung (inklusive)

Beihilfe ab dem 21. Tag

Arbeitnehmer

60 % der Berechnungsgrundlage

75 % der Berechnungsgrundlage

Selbstständiger

60 % der Berechnungsgrundlage

75 % der Berechnungsgrundlage

Damit Sie die Beilhilfe beantragen können, benötigen Sie eine ärztliche Untersuchung und die Erkrankung muss von einem beamteten Arzt der Sozialversicherung (Servicio Público de Salud) bestätigt werden.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, muss der Arbeitgeber (nachdem er das ärztliche Attest innerhalb von drei Tagen erhalten hat) Ihre Krankmeldung bearbeiten und die Kosten der ersten 15 Tage der Leistung übernehmen. Ab diesem Zeitpunkt kommt das staatliche Sozialversicherungssystem (Sistema Nacional de la Seguridad Social) für die Kosten auf.

Wenn Sie selbstständig sind, müssen Sie eine Bescheinigung über Ihre Tätigkeit vorlegen (vorübergehende oder endgültige Beendigung der Arbeit oder Übernahme durch eine andere Person). Je nach Fall zahlt Ihnen entweder das nationale Institut für soziale Sicherheit oder die mit der Sozialversicherung zusammenarbeitende Versicherungskasse die Beihilfe für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.

Mit dem Antrag auf Leistungen im Fall vorübergehender Arbeitsunfähigkeit können Sie die Beihilfe beim INSS oder der Berufsgenossenschaft beantragen.

Fachsprache übersetzt

  • Beitragszahlung: Um Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung zu haben, müssen „beitragspflichtige Personen“ regelmäßige Beiträge abführen. Diese Verpflichtung beginnt mit Aufnahme der Berufstätigkeit.
  • Beitragsbemessungsgrundlage: Das Ergebnis, das man erhält, wenn man den Betrag der Arbeitnehmerbeitragsgrundlage des Monats vor Beginn der Erkrankung durch die Anzahl der Tage dividiert, auf die diese Beitragszahlung sich bezieht (d. h. bei einem Monatsgehalt ist der Divisor 30).

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte in Spanien zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

Veröffentlichungen der Kommission und Websites:

Kontakt

Nationales Institut für soziale Sicherheit (INSS)

C/ Padre Damián, 4

28036 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 915688300

Fax +34 915640484

Website: http://www.seg-social.es

Hilfe- und Informationszentren der Sozialversicherung

Wenn Ihre Versicherung über eine Berufsgenossenschaft läuft, finden Sie diese in der Auflistung der Versicherungskassen für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten.

Für etwaige Probleme bezüglich Ihres Anspruchs als europäischer Bürger: Fürsorgedienste der EU.

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