Beschäftigung, Soziales und Integration

Spanien - Sonstige Familienbeihilfen

In diesem Kapitel stellen wir Ihnen die Beihilfen vor, die Sie unter bestimmten Umständen für Ihre Familie beantragen können.

Wir informieren über:

  • Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder oder minderjährige Pflegekinder (prestaciones por hijo o menor acogido a cargo);
  • Leistung für kinderreiche Familien, Alleinerziehende oder Eltern mit Behinderung (prestaciones por nacimiento o adopción en caso de familias numerosas, monoparentales o padres o madres con discapacidad);
  • Leistung für Mehrlingsgeburt oder -adoption (prestación por parto o adopción múltiples);
  • Als Beitragszeiten angerechnete Zeiträume (periodos considerados como cotizados).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Ergeben sich in Ihrer Familie angesichts der Geburt oder Adoption von Kindern finanzielle Schwierigkeiten, stehen Ihnen verschiedene Leistungen zur Verfügung:

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Für diese Familienleistungen sind keine Beitragszahlungen erforderlich, das heißt, dass Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben.

Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder oder minderjährige Pflegekinder: Sie können diese Beihilfe beantragen, wenn Sie ein leibliches oder adoptierendes Kind bzw. ein Pflegekind haben, Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Spanien haben und:

  • Sie haben ein unterhaltspflichtiges Kind oder Pflegekind, das unter 18 Jahre alt ist mit einem Behinderungsgrad von mindestens 33 % oder das über 18 Jahre alt ist und einen Behinderungsgrad von mindestens 65 % aufweist.
  • Sie haben keinen Anspruch auf ähnliche Leistungen in einem anderen Sozialversicherungssystem.

Leistung für kinderreiche Familien, Alleinerziehende und Eltern mit Behinderung: Um Anspruch auf diese Leistung zu haben, die als einmalige Zahlung erfolgt, müssen die leiblichen oder Adoptiveltern ihren Wohnsitz in Spanien haben, Ihr Jahreseinkommen darf bestimmte festgelegte Grenzen nicht überschreiten und sie dürfen keinen Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus einem anderen staatlichen Sozialversicherungssystem haben.

Leistung für Mehrlingsgeburt oder -adoption: Diese als einmalige Zahlung ausgezahlte Leistung steht Ihnen zu, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben und kein Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus einem anderen öffentlichen Sozialversicherungssystem besteht. Falls eines Ihrer Kinder einen Behinderungsgrad von mindestens 33 % aufweist, erhalten Sie eine Beihilfe, die einem weiteren Kind entspricht (z. B. wenn Sie 3 Kinder haben und eines der Kinder behindert ist, erhalten Sie Beihilfen für 4 Kinder).

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder oder minderjährige Pflegekinder

Kinder oder Pflegekinder unter 18 Jahren mit einem Behinderungsgrad von mindestens 33 %

1.000 EUR pro Jahr und Kind

Bei einer behinderten Person bestehen keine Vermögensgrenzen

Volljährige Kinder mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 %

5.439,60 EUR pro Jahr und Kind

Es bestehen keine Vermögensgrenzen

Unterhaltspflichtige Kinder (über 18) mit einem Behinderungsgrad von mindestens 75 %

8.158,80 EUR pro Jahr und Kind

Es bestehen keine Vermögensgrenzen

Leistung für kinderreiche Familien, Alleinerziehende und Eltern mit Behinderung

Betrag der Leistung

1.000 EUR als einmalige Zahlung.

Leistung für Mehrlingsgeburt oder -adoption

Diese Leistung erfolgt in Form einer einmaligen Zahlung, wobei der Betrag von der Anzahl der Kinder abhängt:

Anzahl der geborenen Kinder

Beträge am 1. Januar 2023

2

4.000 EUR

3

8.000 EUR

4 und mehr

12.000 EUR

Als Beitragszeiten angerechnete Zeiträume: Wenn Sie eine Verlängerung des Zeitraums für die Betreuung Ihrer Kinder oder Pflegekinder beantragen, sollten Sie wissen, dass die ersten drei Jahre als Beitragsjahre angerechnet werden für: Leistungen der Altersrente, dauernden Erwerbsunfähigkeit, im Todesfall und für Hinterbliebene, bei Mutterschaft und Vaterschaft. Wenn Sie ein anderes Familienmitglied bis zum zweiten Grad betreuen müssen, das nicht für sich selbst sorgen kann, wird dies im ersten Jahr der Betreuung als Beitragszeit angerechnet.

Die Verwaltung und Anerkennung des Anspruchs auf Familienbeihilfen obliegt dem Nationalen Institut für soziale Sicherheit (INSS). Die erforderlichen Unterlagen können Sie in seinen Geschäftsstellen einreichen. Im Falle einer Behinderung ist die von den zuständigen Behörden der jeweiligen autonomen Region auszustellende Bescheinigung über die Behinderung hinzuzufügen.

Fachsprache übersetzt

  • Unterhaltsberechtigtes Kind: Als „unterhaltsberechtigtes Kind oder Pflegekind“ gilt ein Kind, das im Haushalt des Antragstellers einer Leistung lebt und finanziell von ihm abhängig ist.
  • Alleinerziehende/r: Als Ein-Eltern-Familie gilt eine Familie, die aus „nur einem Elternteil“ besteht, mit dem das leibliche oder adoptierte Kind zusammenwohnt und das alleine für den Unterhalt der Familie aufkommt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte in Spanien zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

Veröffentlichungen der Kommission und Websites:

Kontakt

Nationales Institut für soziale Sicherheit (INSS)

C/ Padre Damián, 4

28036 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 915688300

Fax +34 915640484

Website: http://www.seg-social.es

Hilfe- und Informationszentren der Sozialversicherung

Für etwaige Probleme bezüglich Ihres Anspruchs als europäischer Bürger: Fürsorgedienste der EU.

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen