Spanien - Sonstige Familienbeihilfen
In diesem Kapitel stellen wir Ihnen die Beihilfen vor, die Sie unter bestimmten Umständen für Ihre Familie beantragen können.
Wir informieren über:
- Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder oder minderjährige Pflegekinder (prestaciones por hijo o menor acogido a cargo);
- Leistung für kinderreiche Familien, Alleinerziehende oder Eltern mit Behinderung (prestaciones por nacimiento o adopción en caso de familias numerosas, monoparentales o padres o madres con discapacidad);
- Leistung für Mehrlingsgeburt oder -adoption (prestación por parto o adopción múltiples);
- Als Beitragszeiten angerechnete Zeiträume (periodos considerados como cotizados).
Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?
Ergeben sich in Ihrer Familie angesichts der Geburt oder Adoption von Kindern finanzielle Schwierigkeiten, stehen Ihnen verschiedene Leistungen zur Verfügung:
- Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder oder Pflegekinder: Unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze können Sie diese Leistung für jedes minderjährige unterhaltsberechtigte Kind oder Pflegekind beantragen, wenn es einen Behinderungsgrad über 33 % hat oder für Kinder über 18 Jahren mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 %.
- Leistung für kinderreiche Familien, Alleinerziehende oder Eltern mit Behinderungen: Wenn Sie eine kinderreiche Familie haben (oder durch Hinzukommen eines weiteren Kindes zu einer solchen werden), oder wenn Sie alleinerziehend oder Elternteil mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % sind, haben Sie Anspruch auf diese Beihilfe.
- Leistung für Mehrlingsgeburt oder -adoption: Sie können diese Beihilfe beantragen, wenn Sie zwei oder mehr Kinder gleichzeitig bekommen oder adoptieren.
- Als Beitragszeiten angerechnete Zeiträume: In einigen Fällen können verlängerte Zeiträume für die Betreuung bestimmter Familienangehöriger als Beitragszeiten berechnet werden.
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Für diese Familienleistungen sind keine Beitragszahlungen erforderlich, das heißt, dass Sie keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben.
Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder oder minderjährige Pflegekinder: Sie können diese Beihilfe beantragen, wenn Sie ein leibliches oder adoptierendes Kind bzw. ein Pflegekind haben, Ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Spanien haben und:
- Sie haben ein unterhaltspflichtiges Kind oder Pflegekind, das unter 18 Jahre alt ist mit einem Behinderungsgrad von mindestens 33 % oder das über 18 Jahre alt ist und einen Behinderungsgrad von mindestens 65 % aufweist.
- Sie haben keinen Anspruch auf ähnliche Leistungen in einem anderen Sozialversicherungssystem.
Leistung für kinderreiche Familien, Alleinerziehende und Eltern mit Behinderung: Um Anspruch auf diese Leistung zu haben, die als einmalige Zahlung erfolgt, müssen die leiblichen oder Adoptiveltern ihren Wohnsitz in Spanien haben, Ihr Jahreseinkommen darf bestimmte festgelegte Grenzen nicht überschreiten und sie dürfen keinen Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus einem anderen staatlichen Sozialversicherungssystem haben.
Leistung für Mehrlingsgeburt oder -adoption: Diese als einmalige Zahlung ausgezahlte Leistung steht Ihnen zu, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Spanien haben und kein Anspruch auf vergleichbare Leistungen aus einem anderen öffentlichen Sozialversicherungssystem besteht. Falls eines Ihrer Kinder einen Behinderungsgrad von mindestens 33 % aufweist, erhalten Sie eine Beihilfe, die einem weiteren Kind entspricht (z. B. wenn Sie 3 Kinder haben und eines der Kinder behindert ist, erhalten Sie Beihilfen für 4 Kinder).
Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?
Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder oder minderjährige Pflegekinder
Kinder oder Pflegekinder unter 18 Jahren mit einem Behinderungsgrad von mindestens 33 % |
1.000 EUR pro Jahr und Kind Bei einer behinderten Person bestehen keine Vermögensgrenzen |
Volljährige Kinder mit einem Behinderungsgrad von mindestens 65 % |
5.439,60 EUR pro Jahr und Kind Es bestehen keine Vermögensgrenzen |
Unterhaltspflichtige Kinder (über 18) mit einem Behinderungsgrad von mindestens 75 % |
8.158,80 EUR pro Jahr und Kind Es bestehen keine Vermögensgrenzen |
Leistung für kinderreiche Familien, Alleinerziehende und Eltern mit Behinderung
Betrag der Leistung |
1.000 EUR als einmalige Zahlung. |
Leistung für Mehrlingsgeburt oder -adoption
Diese Leistung erfolgt in Form einer einmaligen Zahlung, wobei der Betrag von der Anzahl der Kinder abhängt:
Anzahl der geborenen Kinder |
Beträge am 1. Januar 2023 |
2 |
4.000 EUR |
3 |
8.000 EUR |
4 und mehr |
12.000 EUR |
Als Beitragszeiten angerechnete Zeiträume: Wenn Sie eine Verlängerung des Zeitraums für die Betreuung Ihrer Kinder oder Pflegekinder beantragen, sollten Sie wissen, dass die ersten drei Jahre als Beitragsjahre angerechnet werden für: Leistungen der Altersrente, dauernden Erwerbsunfähigkeit, im Todesfall und für Hinterbliebene, bei Mutterschaft und Vaterschaft. Wenn Sie ein anderes Familienmitglied bis zum zweiten Grad betreuen müssen, das nicht für sich selbst sorgen kann, wird dies im ersten Jahr der Betreuung als Beitragszeit angerechnet.
Die Verwaltung und Anerkennung des Anspruchs auf Familienbeihilfen obliegt dem Nationalen Institut für soziale Sicherheit (INSS). Die erforderlichen Unterlagen können Sie in seinen Geschäftsstellen einreichen. Im Falle einer Behinderung ist die von den zuständigen Behörden der jeweiligen autonomen Region auszustellende Bescheinigung über die Behinderung hinzuzufügen.
Fachsprache übersetzt
- Unterhaltsberechtigtes Kind: Als „unterhaltsberechtigtes Kind oder Pflegekind“ gilt ein Kind, das im Haushalt des Antragstellers einer Leistung lebt und finanziell von ihm abhängig ist.
- Alleinerziehende/r: Als Ein-Eltern-Familie gilt eine Familie, die aus „nur einem Elternteil“ besteht, mit dem das leibliche oder adoptierte Kind zusammenwohnt und das alleine für den Unterhalt der Familie aufkommt.
Gegebenenfalls auszufüllende Formulare
- Identität des Antragstellers und des anderen Elternteils oder Adoptivelternteils.
- Bescheinigung der Behinderung des Kindes, ausgestellt von den zuständigen Behörden der jeweiligen autonomen Regionen.
- Erklärung über die Jahreseinkünfte aus Kindergeld für unterhaltsberechtigte Kinder oder Pflegekinder oder Alleinerziehende oder Mütter mit Behinderung.
- Leistungen für kinderreiche Familien, Alleinerziehende oder Mütter mit Behinderungen: Titel der kinderreichen Familie oder Behindertenausweis.
Welche Rechte Sie haben
Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte in Spanien zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:
- Mehr über das Allgemeine Gesetz zur Sozialversicherung in Spanien finden Sie im Königlichen Erlass 8/2015 vom 30. Oktober 2015.
- Über die Voraussetzungen für die Einstufung als kinderreiche Familie und den Anspruch auf Leistungen informiert das Gesetz 40/2003 vom 18. November 2003.
- Eine Übersicht über die Familienbeihilfen enthält der Königliche Erlass 1335/2005 vom 11. November 2005.
- Der Anspruch auf Verlängerung aus familiären Gründen wird in Artikel 46.3 des Gesetzes zum Arbeitnehmerstatus (Königlicher Erlass 2/2015 vom 23. Oktober 2015) geregelt.
Veröffentlichungen der Kommission und Websites:
Kontakt
Nationales Institut für soziale Sicherheit (INSS)
C/ Padre Damián, 4
28036 Madrid
SPANIEN
Tel. +34 915688300
Fax +34 915640484
Website: http://www.seg-social.es
Hilfe- und Informationszentren der Sozialversicherung
Für etwaige Probleme bezüglich Ihres Anspruchs als europäischer Bürger: Fürsorgedienste der EU.