Slowenien - Lohnausgleich bei Krankheit
Dieses Kapitel behandelt Ihre Rechte bei einer zeitweiligen Abwesenheit von der Arbeit aufgrund einer Krankheit oder Verletzung (nadomestilo plače za čas bolezni).
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Lohnausgleich bei vorübergehender Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Verletzung aus den Mitteln der obligatorischen Krankenversicherung haben:
- Versicherte, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden;
- selbstständige Unternehmer;
- Eigner von Privatunternehmen, Eigner von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gründer von Institutionen, sofern diese geschäftsführende Personen sind, die ihre geschäftsführende Funktion als einzigen Beruf bzw. hauptberuflich ausüben;
- Spitzensportler und herausragende Schachspieler;
- Renten- und Invaliditätsversicherungsbeitrag zahlende Landwirte;
- Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitsgeld vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausgewogenheit der öffentlichen Finanzen [ZUJF].
Wann habe ich Anspruch?
Der Anspruch auf Lohnausgleich wird vom Hausarzt, von einem vom Institut bestellten Arzt oder von der Ärztekommission festgestellt und gilt ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung.
Mögliche Anspruchsgründe:
- Spenden von lebendem Gewebe oder Organen zu Gunsten anderer Personen;
- Blutspenden;
- Pflege eines unmittelbaren Familienangehörigen;
- Quarantäne oder einer vom Hausarzt verschriebene Begleitung/Unterstützung eines Kranken;
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
- Verletzung oder Erkrankung außerhalb der Arbeit
- andere Arbeitsverhinderungsfälle.
Anspruchsumfang
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit hat der Versicherte Anspruch auf Lohnausgleich, bis er wieder arbeitsfähig ist. Die Leistung wird während der ersten 30 Tage der Abwesenheit vom Arbeitgeber gezahlt. Bei längerer Abwesenheit erfolgt die Zahlung aus den Mitteln der obligatorischen Krankenversicherung. Die ersten 30 Arbeitstage des Lohnausgleichs werden vom Arbeitgeber gezahlt; bei einer fortdauernden Arbeitsverhinderung wird der Lohnausgleich von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen.
Krankheit oder Verletzung außerhalb der Arbeit
Der Versicherte hat auch im Fall einer außerhalb der Arbeit eintretenden Krankheit oder Verletzung Anspruch auf Lohnausgleich.
Wenn das Arbeitsverhältnis des Versicherten während der Arbeitsverhinderung endet, gilt sein Anspruch auf Lohnausgleich noch für maximal 20 Arbeitstage nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Tritt die Arbeitsverhinderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ein, steht dem Versicherten der Lohnausgleich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, bis er wieder arbeitsfähig ist.
Pflege eines unmittelbaren Familienangehörigen
Für die Pflege eines Kindes unter 18 Jahren hat ein Elternteil bzw. Erziehungsberechtigter Anspruch auf Lohnausgleich.
Bezugsdauer | |
Kind bzw. unmittelbarer Familienangehöriger |
bis 10 Kalendertage |
Kinder unter 7 Jahren oder ältere Kinder mit einer mäßigen bis schweren geistigen oder körperlichen Behinderung |
bis 20 Kalendertage |
In Ausnahmefällen kann der zuständige Arzt die Dauer dieses Anspruchs verlängern.
Kategorie |
Pflegedauer |
Pflege von Kindern unter 7 Jahren oder älteren Kindern mit einer mäßigen bis schweren geistigen oder körperlichen Behinderung |
maximal 40 Kalendertage |
Pflege von unmittelbaren Familienangehörigen |
Maximal 20 Kalendertage |
Pflege von Kindern aufgrund schwerer Hirnschäden, Krebserkrankungen oder anderer schwerer Verschlechterungen des Gesundheitszustands, auf Vorschlag des Fachkollegiums für Pädiatrie des Universitätsklinikums |
Maximal 6 Monate |
Eine Verlängerung der Bezugsdauer aufgrund des gesundheitlichen Zustands des Kindes kann von der Ärztekommission bzw. dem Fachkollegium der Pädiatrischen Klinik des Universitätsklinikums in Ljubljana gewährt werden.
Höhe des Lohnausgleichs
Die Höhe des Lohnausgleichs richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, den Gründen und der Dauer der vorübergehenden Arbeitsverhinderung sowie der Art und Weise der Valorisierung. Der Lohnausgleich darf nicht weniger als der garantierte Lohn und nicht mehr als der reguläre Lohn des Versicherten betragen. Bemessungsgrundlage für den Lohnausgleich ist der monatliche Durchschnittslohn bzw. die durchschnittliche Beitragsbemessungsgrundlage im der Arbeitsverhinderung vorangegangenen Kalenderjahr.
Der Lohnausgleich beträgt:
- 100 % der Bemessungsgrundlage bei Arbeitsverhinderung durch Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle, durch Spende von lebendem Gewebe oder Organen zu Gunsten anderer Personen, durch Blutspende und durch ärztlich angeordnete Quarantäne;
- 90 % der Bemessungsgrundlage bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit;
- 80 % Bemessungsgrundlage bei Arbeitsverhinderung durch Verletzung außerhalb des Arbeitsplatzes, bei Pflege eines Familienangehörigen und bei vom Hausarzt verschriebener Begleitung/Unterstützung eines Kranken;
- 80 % der Berechnungsgrundlage ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung durch die Betreuung eines stationär in einer Gesundheitseinrichtung oder einem Kurort behandelten Kindes. Gilt für das Elternteil, Pflegeelternteil, den Ehepartner oder Lebenspartner, der die Betreuung übernimmt:
- eines stationär behandelten Kindes bis 14 Jahre;
- eines stationär behandelten Kindes bis 18 Jahre oder für die Dauer des Elternrechts bei einem Kind mit einer schweren Beeinträchtigung aufgrund einer Hirnverletzung, Rückenmarksverletzung oder chronischen Krankheit oder Behinderung, die eine Fortbildung zur häuslichen medizinischen Rehabilitation erforderlich macht oder im Fall der Behandlung einer schweren Krankheit; einer Person mit besonderen Bedürfnissen, die ungeachtet des Alters 24-stündige Betreuung benötigt oder einer Person mit Behinderung.
Grundsätzlich beträgt die Leistung während der ersten 90 Tage:
- 90 % der Bemessungsgrundlage in Fällen unter dem ersten Gliederungspunkt des vorangehenden Absatzes, außer bei Arbeitsverhinderung durch Berufskrankheit und Arbeitsunfall;
- 80 % der Bemessungsgrundlage in Fällen unter dem zweiten Gliederungspunkt des vorangehenden Absatzes;
- 70 % der Bemessungsgrundlage in Fällen unter dem dritten Gliederungspunkt des vorangehenden Absatzes, außer bei Arbeitsverhinderung wegen Pflege eines Familienangehörigen.
Ausnahmsweise haben kriegsgeschädigte Soldaten und kriegsgeschädigte Zivilisten auch nach den ersten 90 Tagen Anspruch auf einen Ausgleich in Höhe von 100 % der Bemessungsgrundlage. Die Leistung beträgt während der ersten 90 Tage 90 % der Bemessungsgrundlage in allen Fällen, außer im Fall von Arbeitsverhinderung durch Berufserkrankung, Arbeitsunfall und Pflege eines Familienangehörigen. In diesen Fällen beträgt der Ausgleich von Anfang an 100 % der Bemessungsgrundlage.
Fachsprache übersetzt
MZ - Gesundheitsministerium
ZZZS - (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) - Krankenversicherungsanstalt Sloweniens
Erforderliche Formulare
- vollständig ausgefüllte Bescheinigung über die berechtigte Arbeitsverhinderung;
- im Fall von Blutspenden: vorgeschriebenes Formular, das bescheinigt, dass der Versicherte Blut gespendet hat;
- im Fall der Pflege eines stationär behandelten Kindes in einer Gesundheits- oder Kureinrichtung: mit Unterschrift der Gesundheits- oder Kureinrichtung zur Bestätigung des Aufenthaltes der versicherten Person.
Ihre Rechte
Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:
- Nähere Informationen zum Lohnausgleich bei Krankheit oder Verletzung
- Verordnung über die Geltendmachung des Anspruchs von versicherten Personen auf vorübergehende Arbeitsverhinderung und Lohnausgleich
Publikationen und Internetseiten der Kommission:
Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
Der Anspruch auf Lohnausgleich wird aufgrund der Entscheidung des Hausarztes, des amtlich bestellten Arztes oder der Ärztekommission gewährt.