Beschäftigung, Soziales und Integration

Rumänien - Elterngeld

Dieses Kapitel bietet Ihnen Informationen über die Sozialleistungen, die Erziehenden von Kindern unter zwei Jahren (drei bei Kindern mit Behinderung) zustehen.

Die folgenden Leistungen werden beschrieben:

  • Elternzeit und Elterngeld (concediu pentru creșterea copilului și indemnizație pentru creșterea copilului);
  • Elternzeit und Elterngeld für ein Kind mit Behinderung (concediu pentru creșterea copilului cu handicap și indemnizație pentru creșterea copilului cu handicap);
  • Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf (stimulent de inserție).

In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistung?

Elternzeit und Elterngeld (concediu pentru creșterea copilului și indemnizație pentru creșterea copilului)

Elternzeit und Elterngeld stehen leiblichen Eltern zu, aber auch Adoptiveltern, Erziehungsberechtigten, Pflegeeltern, Notunterbringungsleistenden, die mit dem Kind/den Kindern zusammenwohnen, für das/die sie Sozialleistung beantragen, mit Ausnahme der Sozialarbeiter. Voraussetzung ist ein Wohnsitz in Rumänien.

Elternzeit und Elterngeld für ein Kind mit Behinderung (concediu pentru creșterea copilului cu handicap și indemnizație pentru creșterea copilului cu handicap)

Die Elternzeit und die Geldleistung werden maximal für die ersten zwei Lebensjahre des Kindes gewährt, bzw. für die ersten drei Lebensjahre bei Kindern mit Behinderung.

Die Elternzeit für ein Kind mit Behinderung kann auf Antrag eines der leiblichen oder Adoptiveltern, eines Erziehungsberechtigten usw. bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres des Kindes verlängert werden.

Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf (stimulent de inserție)

Die Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf ist ein monatlicher Betrag, den Eltern in Anspruch nehmen können, wenn sie vor dem Ende der Elternzeit ins Berufsleben zurückkehren wollen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Um Elternzeit, Elterngeld und die Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen zusammen mit dem Kind/den Kindern wohnen, für das/die Sie die Leistung beantragen, dieses/diese erziehen und pflegen.
  • Ihr Wohnsitz muss in Rumänien sein.
  • In den letzten 2 Jahren vor der Geburt/Adoption/Übernahme der Erziehung oder Pflege des Kindes haben Sie 12 Monate steuerpflichtige Einnahmen erzielt, oder Sie erfüllen eine bzw. mehrere der folgenden Bedingungen, z. B.: Sie haben Arbeitslosengeld bezogen, waren als arbeitssuchend bei Arbeitsagenturen erfasst, Sie waren krankgeschrieben und haben Krankenversicherungsleistungen oder eine Invalidenrente bezogen usw.

Wenn beide Eltern die Voraussetzungen zur Bewilligung der Elternzeit erfüllen, wird mindestens ein Monat der Elternzeit dem Elternteil gewährt, der dieses Recht nicht in Anspruch genommen hat. Wenn die Mutter, z. B., Elternzeit und Elterngeld beantragt hat, muss der Vater einen Monat Elternzeit beantragen und umgekehrt.

Der Anspruch auf Elterngeld wird ausgesetzt, wenn dem Anspruchsberechtigten während der Zeit, in der er Elterngeld bezieht, die elterlichen Rechte oder die Erziehungsberechtigung entzogen werden, wenn er eine Freiheitsstrafe einbüßt, oder wenn er sich seit mehr als 30 Tagen in Untersuchungshaft befindet oder ein versteuerbares Einkommen von über 6 570 RON pro Jahr bezieht usw.

Folgende Einkommenskategorien können mit dem Elterngeld kumuliert werden:

  • Aus dem individuellen oder kollektiven Arbeitsvertrag rechtmäßig resultierende Entgelte, wenn sie nicht auf die effektive Ausübung einer Tätigkeit während der Elternzeit zurückzuführen sind;
  • Die Vergütungen der Kommunal- und Bezirksräte.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Eltern/Pflegeeltern/Erziehungsberechtigte von Kindern mit Behinderung erhalten Elternzeit und Elterngeld bis zum Erreichen des dritten oder des siebten Lebensjahres des Kindes. Die Höhe der Leistung liegt zwischen 1 314 RON und 8 500 RON pro Monat. Während der vierjährigen Verlängerung im letzteren Fall wird die Leistung auf dem Mindestwert von 1 314 RON, d.h. das 2,5-fache des sozialen Referenzindikators von 525,50 RON, festgelegt.

Die Mindestleistung ist zahlbar für jedes Kind, das in einer Mehrlingsgeburt geboren wurde, beginnend mit dem zweiten Kind einer solchen Geburt.

Menschen mit schweren oder schwersten Behinderungen, die unterhaltsberechtigte Kinder mit Behinderungen haben und über kein Einkommen verfügen mit Ausnahme von Invaliditätsleistungen, haben Anspruch auf eine monatliche Unterstützung in Höhe von 45 % des Elterngeld-Mindestbetrags, bis das Kind drei Jahre alt ist und 35 % des Elterngeld-Mindestbetrags für ein Kind zwischen drei und sieben Jahren.

Kindererziehende mit schwerer oder schwerster Behinderung, welche die Bedingungen für die Elternzeit und das Elterngeld nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine monatliche Unterstützung in Höhe von:

  • 45 % des Elterngeld-Mindestbetrags bis zum Erreichen des zweiten Lebensjahres;
  • 15 % des Elterngeld-Mindestbetrags für ein Kind zwischen zwei und sieben Jahren.

Personen, die unterhaltsberechtigte Kinder mit Behinderungen haben und die Bedingungen für die Elternzeit und das Elterngeld nicht erfüllen, haben Anspruch auf eine monatliche Unterstützung in Höhe von 35 % des Elterngeld-Mindestbetrags bis zum Erreichen des dritten Lebensjahres und in der Höhe von 15 % für ein Kind zwischen drei und sieben Jahren.

Eine der Personen, die ein Kind mit einer schweren oder schwersten Behinderung effektiv betreuen, hat Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit um vier Stunden pro Monat, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, und hat Anspruch auf eine monatliche Beihilfe in Höhe von 50 % des Mindestbetrags des Kindergeldes, d.h. 657 RON.

Personen, die Elterngeld oder eine Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf beantragen, müssen bei der Verwaltung der/des Gemeinde/Stadt/Bezirks ihres Wohnsitzes einen Antrag stellen und folgende Dokumente beifügen:

  • Kopie des Personalausweises und der Geburtsurkunde des Kindes, für das die Leistung beantragt wird, gegebenenfalls des Familienbuches, alle durch den zuständigen Beamten als mit dem Original übereinstimmend bestätigt;
  • Nachweise, die das Verhältnis zwischen Antragsteller und Kind bei Adoption, Erziehungsberechtigung oder Pflege attestieren;
  • Nachweise über die Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen des Antragstellers während 12 Monate in den letzten zwei Jahren vor der Geburt/Adoption/Übernahme der Erziehung oder Pflege des Kindes, oder Nachweise darüber, dass die Lage des Antragsstellers ihn zur Gewährung der Leistung berechtigt;
  • Nachweis über die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung;
  • Gegebenenfalls andere Nachweise über den Leistungsanspruch des Antragstellers auf Elternzeit und Elterngeld.

Der Antragsteller ist verpflichtet, jede Änderung seiner Lage innerhalb von 15 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

Erziehende, die vor dem Ende der Elternzeit ins Berufsleben zurückkehren möchten, bevor das Kind 6 Monate alt ist (oder 1 Jahr bei einem Kind mit Behinderung), erhalten eine monatliche Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf in Höhe von 1 500 RON. Der Betrag wird gewährt bis das Kind 2 Jahre alt ist, bzw. 3 Jahre bei einem Kind mit Behinderung.

Personen, die in Elternzeit sind und entscheiden, ins Berufsleben zurückzukehren, nachdem das Kind 6 Monate alt geworden ist bzw. 1 Jahr bei einem Kind mit Behinderung, erhalten eine monatliche Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf in Höhe von 650 RON. Der Betrag wird gewährt bis das Kind 2 Jahre alt ist, bzw. 3 Jahre bei einem Kind mit Behinderung.

Elternzeit und Elterngeld enden mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit und der Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf.

Das Elterngeld und die Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf werden nicht besteuert und sie sind frei von Sozialversicherungsbeiträgen.

Das Elterngeld und die Zulage für den Wiedereinstieg in den Beruf werden monatlich per Postanweisung oder Überweisung auf das Bankkonto des Anspruchsberechtigten gezahlt.

Fachsprache übersetzt

  • Sozialer Referenzindikator (SRI): Der Betrag in Lei, der als Grundlage für die Berechnung verschiedener Sozialleistungen in Rumänien dient. Am 1. Januar 2023 beträgt der SRI 525,50 RON.

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