Beschäftigung, Soziales und Integration

Portugal - Invaliditätsrente

Dieser Abschnitt enthält Informationen zu den verschiedenen Leistungen, die in Portugal im Falle einer Invalidität gewährt werden:

  • Invaliditätsrente (pensão de invalidez);
  • besonderer Schutz im Falle einer Invalidität (proteção especial na invalidez);
  • Leistung zur sozialen Eingliederung (prestação social para a inclusão).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Folgende Personen haben Anspruch auf eine Invaliditätsrente:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständige;
  • Mitglieder von Satzungsorganen;
  • Hausangestellte;
  • freiwillig Sozialversicherte.

Folgende Personen haben Anspruch auf besonderen Schutz im Falle einer Invalidität:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständige;
  • freiwillig Sozialversicherte;
  • Mitglieder von Satzungsorganen;
  • Hausangestellte;
  • Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden.

Folgende Personen haben Anspruch auf eine Leistung zur sozialen Eingliederung:

  • Portugiesische und ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Invaliditätsrente

Anspruch auf eine Invaliditätsrente (monatliche Geldleistung zum Schutz von Versicherten des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit aus nichtberuflichen Gründen dauernd eingeschränkt ist. Dies ist durch das System zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeit (SVI) zu bescheinigen und der Anspruchsberechtigte muss eine entsprechende Wartezeit erfüllt haben.

Es werden zwei Arten der Invalidität unterschieden:

  • Relative Invalidität: liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit des Anspruchsberechtigten für seinen Beruf eingeschränkt ist und wenn für die folgenden drei Jahre keine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit prognostiziert wird. Der Anspruchsberechtigte muss für insgesamt fünf Kalenderjahre, die nicht notwendigerweise aufeinanderfolgen müssen, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten haben;
  • Absolute Invalidität: liegt vor, wenn die Erwerbsunfähigkeit dauerhaft und definitiv ist und sich auf sämtliche Berufe und Tätigkeiten bezieht. Der Anspruchsberechtigte muss für insgesamt drei Kalenderjahre, die nicht notwendigerweise aufeinanderfolgen müssen, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten haben.

Besonderer Schutz im Falle einer Invalidität

Dieses System dient dem Schutz von Anspruchsberechtigten (darunter fallen sowohl Berechtigte des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit als auch Personen in finanzieller Notlage), deren Erwerbsfähigkeit aufgrund bestimmter Krankheiten, die keine Berufskrankheiten sind und die nicht durch Hilfsmittel oder Anpassung des Arbeitsplatzes behoben werden können, dauerhaft eingeschränkt ist bzw. die aufgrund dieser Krankheiten pflegebedürftig sind. Der Schutz besteht aus: Invaliditätsrente, sozialer Invaliditätsrente und Pflegezulage.

Die Wartezeit beträgt drei Kalenderjahre, die nicht notwendigerweise aufeinanderfolgen müssen, in denen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Leistung zur sozialen Eingliederung

Diese Leistung, die insbesondere die soziale Invaliditätsrente und die monatliche Leibrente ersetzt, richtet sich an Personen, die ihren regulären Wohnsitz in Portugal haben und einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 60 % aufweisen, der ordnungsgemäß bescheinigt ist, oder 80 %, sofern sie eine Invaliditätsrente beziehen. Zuständig für die Bescheinigung sind die medizinischen Kommissionen der Gesundheitsdienste, die diese durch die Ausstellung eines medizinischen Attests zur polyvalenten Invalidität bescheinigen.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Invaliditätsrente

Die Höhe der Invaliditätsrente wird auf der Grundlage der Versicherungsjahre und des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts des Versicherten berechnet.

Im Juli und Dezember jedes Jahres erhalten die Rentenbezieher neben der ihnen zustehenden Monatsrente jeweils eine zusätzliche Zahlung (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld) in Höhe der Monatsrente.

Im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit gelten Mindestbeträge entsprechend der Anzahl der Versicherungsjahre des Anspruchsberechtigten. Invaliditätsrente bei relativer Invalidität – variabler Betrag in 4 Stufen des Beitragsverlaufs: weniger als 15 Jahre, zwischen 15 und 20 Jahren, zwischen 21 und 30 Jahren sowie über 31 Jahre.

Invaliditätsrente bei absoluter Invalidität: Der Mindestbetrag entspricht der Invaliditätsrente bei relativer Invalidität und der Altersrente bei einer angenommenen Beitragsdauer von 40 Jahren.

Hinzu kommt die Pflegezulage.Besonderer Schutz im Falle einer Invalidität

Die Höhe der Invaliditätsrente im Rahmen dieses Systems der sozialen Sicherheit entspricht 3 % des Referenzeinkommens pro Kalenderjahr, in dem beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gemeldet wurde. Die Rente darf weder weniger als 30 % noch mehr als 80 % des Referenzeinkommens betragen. Die Mindestbeträge der Invaliditäts- und Altersrente im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit werden garantiert.

Leistung zur sozialen Eingliederung

  • Der Referenzbetrag der Grundkomponente der Leistung zur sozialen Eingliederung beläuft sich auf 3.581,08 EUR, was einem Höchstbetrag von monatlich 298,42 EUR entspricht.

Der monatliche Höchstbetrag der Zulage (2. Komponente des PSI) beträgt 488,22 EUR.

Fachsprache übersetzt

SVI: System zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeit.

Relative Invalidität: liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als ein Drittel des bei normaler Berufsausübung erhaltenen Einkommens erzielen kann und in den folgenden drei Jahren nicht die Fähigkeit wiedererlangen wird, in seinem vor der Invalidität ausgeübten Beruf mehr als 50 % seines Einkommens zu erzielen.

Absolute Invalidität: liegt vor, wenn die Erwerbsunfähigkeit dauerhaft und definitiv ist und sich auf sämtliche Berufe und Tätigkeiten bezieht und der Anspruchsberechtigte bis zu seinem Renteneintrittsalter nicht die Fähigkeit wiedererlangen wird, sich Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu erarbeiten.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Die Invaliditätsrente ist zu beantragen bei:

Der Dienstelle „Segurança Social Direta“ mit dem Formular Mod. RP5072-DGSS, das zusammen mit den darin angegebenen Dokumenten einzureichen ist:

  • Bei den Dienststellen der Sozialversicherung;
  • In den Bürgerbüros;
  • Bei der Sozialversicherungsanstalt des Wohnsitzlandes, wenn Sie im Ausland wohnen und es ein internationales Sozialversicherungsabkommen mit Portugal gibt, oder beim staatlichen Rentenamt, wenn kein solches Abkommen vorliegt.

Die Leistung für die soziale Eingliederung muss beantragt werden:

  • Bei der Dienststelle „Segurança Social Direta“ (am schnellsten).
  • Das Formular Mod.PSI1-DGSS muss zusammen mit den darin angegebenen Dokumenten persönlich abgegeben oder per Post an das Sozialversicherungsamt geschickt werden.

Welche Rechte Sie haben

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte gemäß portugiesischer Gesetzgebung erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission.

Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

Kontakt

Für Informationen über den Schutz bei Invalidität wenden Sie sich bitte an:

Sozialversicherungshotline (in Portugal): 300 502 502/210 545 400

Persönlicher Beratungsdienst: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr, außer an Feiertagen.

Automatischer Antwortdienst: rund um die Uhr 7 Tage die Woche

Aus dem Ausland: +351 300 502 502/+351 210 545 400.

Website der portugiesischen Sozialversicherung: www.seg-social.pt. Besuchen Sie dort die Seite „Segurança Social Direta“ (Direktzugang zur Sozialversicherung).

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