Beschäftigung, Soziales und Integration

Portugal - Krankengeld

Dieser Abschnitt enthält Informationen zu den verschiedenen Leistungen, die in Portugal im Krankheitsfall gewährt werden.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Folgende Personen können Krankengeld (subsídio de doença) beantragen:

  • Arbeitnehmer,
  • Selbstständige und
  • freiwillig Sozialversicherte.

die aufgrund einer Krankheit, soweit keine Berufskrankheit, vorübergehend arbeitsunfähig sind. Dies muss von einem Arzt des zuständigen Gesundheitsdienstes bescheinigt werden.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

  • Zum Zeitpunkt des Krankheitsbeginns muss über einen Zeitraum von sechs Kalendermonaten, die nicht notwendigerweise aufeinanderfolgen müssen, Arbeitsentgelt gemeldet worden sein. Falls erforderlich wird der Monat des Krankheitsbeginns berücksichtigt, wenn für ihn gemeldetes Arbeitsentgelt bezogen wurde (Wartezeit).
  • In den vier Monaten, die dem Monat des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar vorausgehen, müssen zwölf bezahlte Arbeitstage nachgewiesen werden (Index für den Nachweis der Tätigkeitsausübung- diese Bedingung gilt nicht für freiwillig versicherte Selbstständige und Seeleute).
  • Selbstständige und andere freiwillig Sozialversicherte müssen ein Quartal vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Die Dauer für den Bezug von Krankengeld richtet sich nach der Dauer der Erkrankung und unterliegt einer Höchstdauer entsprechend folgender Tabelle:

Höchstdauer für den Bezug von Krankengeld

Anspruchsberechtigte

bis 1095 Tage

  • Angestellte
  • Selbstständige und
  • Stipendiaten für wissenschaftliche Forschung, die freiwillig sozialversichert sind

bis 365 Tage

ohne zeitliche Begrenzung

Arbeitnehmer, die an Tuberkulose erkrankt sind

Ab wann wird Krankengeld gezahlt?

  • im Falle von Arbeitnehmern ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Karenzfrist von drei Tagen);
  • im Falle von Selbstständigen oder Anspruchsberechtigten im Rahmen der freiwilligen Sozialversicherung ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit (Karenzfrist von 10 Tagen) oder ab dem 31. Tag.

Höhe des Krankengeldes

Die Höhe des Krankengeldes wird als Prozentsatz des Referenzeinkommens des Anspruchsberechtigten berechnet. Dieser Satz richtet sich nach Dauer und Art der Erkrankung.

Referenzeinkommen

Dauer der Erkrankung (in Tagen)

55 %

bis 30

60 %

von 31 bis 90

70 %

von 91 bis 365

75 %

länger als 365

Bei Tuberkulose gelten andere Sätze.

In folgenden Fällen werden die Krankengeldsätze für eine Dauer bis zu 30 Tagen und zwischen 31 und 90 Tagen um 5 % erhöht:

  • wenn das Referenzeinkommen des Anspruchsberechtigten 500 EUR nicht übersteigt;
  • im Haushalt drei oder mehr Nachkommen leben, die Kindergeld erhalten;
  • im Haushalt Nachkommen leben, die den Kindergeldzuschlag bei Behinderung erhalten.

Das Krankengeld darf nicht weniger als 30 % des täglichen Indexwerts für soziale Unterstützungen (IAS) (5,09 EUR) betragen. Wenn das Referenzeinkommen unterhalb dieses Mindestbetrags liegt, darf das Krankengeld nicht geringer als das Referenzeinkommen sein. Ebenso darf die Leistung den Nettowert des Referenzeinkommens nicht übersteigen.

Fachsprache übersetzt

  • IAS: Indexwert für soziale Unterstützungen (Indexante dos Apoios Sociais)
  • Krankschreibung: Bescheinigung über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit
  • Index für den Nachweis der Tätigkeitsausübung: Mindestanzahl an Tagen, in denen der Anspruchsberechtigte in den vergangenen Monaten gearbeitet haben muss, um Anspruch auf Krankengeld zu haben.
  • Referenzeinkommen: durchschnittlicher täglicher Betrag, den der Arbeitgeber der Sozialversicherung in den ersten sechs Monaten ab den 3 Monaten vor dem Monat, in dem der Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit aufgehört hat zu arbeiten, gemeldet hat.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Die medizinischen Informationen werden per E-Mail an die Institutionen der Sozialversicherung gesendet:

  • RP5003-DGSS: Antrag auf Ausgleichsleistungen;

Die Formulare stehen auf der Website der Sozialversicherung zur Verfügung.

Welche Rechte Sie haben

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte gemäß portugiesischer Gesetzgebung erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission.

Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

Kontakt

Informationen über den Schutz bei Krankheit erhalten Sie über eine der folgenden Kontaktstellen:

Sozialversicherungshotline (in Portugal): 300 502 502/210 545 400

Persönlicher Beratungsdienst: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr, außer an Feiertagen.

Automatischer Antwortdienst: rund um die Uhr 7 Tage die Woche

Aus dem Ausland: +351 300 502 502/+351 210 545 400.

Website der portugiesischen Sozialversicherung: www.seg-social.pt. Besuchen Sie dort die Seite „Segurança Social Direta“ (Direktzugang zur Sozialversicherung).

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