Beschäftigung, Soziales und Integration

Polen - Vorherige Versicherung im Ausland kann berücksichtigt werden

In diesem Kapitel erfahren Sie, wie sich der Wohnortwechsel im Bereich der Europäischen Union auf Ihre Rechte auf Leistungen der Sozialversicherung auswirkt.

Sozialversicherung und EU-Regelungen

Wenn Sie eine Arbeit in einem anderen Land der Europäischen Union aufnehmen, werden Sie nicht mehr dem polnischen Sozialversicherungssystem unterliegen. Für Sie gelten die Bestimmungen des Landes, in dem Sie arbeiten. Das ist der allgemeine Grundsatz, von dem es jedoch bestimmte Ausnahmen gibt.

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet haben und/oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben, kann das bei der Feststellung Ihrer Rechte auf Leistungen der Sozialversicherung in Polen in Betracht gezogen werden.

Anzumerken ist, dass die Koordination der Sozialversicherungssysteme nicht nur die Länder der Europäischen Union betrifft, sondern auch die Länder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, d.h. Norwegen, Liechtenstein, Island, die Schweiz und das Vereinigte Königreich*.

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Welche Leistungen betrifft das?

Leistungen, die der Europäischen Koordination unterliegen, sind:

Die EU-Bestimmungen zur Koordination der Sozialversicherungssysteme besagen, dass die Versicherungsbeiträge aus verschiedenen Mitgliedsstaaten summiert werden können. Der Summierung unterliegen Versicherungszeiträume in Staaten der Europäischen Union, nicht nur nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union 2004, sondern auch vorher.

Einige Leistungen können auch in ein anderes Land transferiert werden.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Wenn Sie in einem der Länder gearbeitet haben, die der Koordination unterliegen, und nach Polen zurückkehren, sollten Sie Dokumente mitnehmen, die den Zeitraum der Arbeit im Ausland sowie die Beitragszahlung im jeweiligen Land bescheinigen.

Summierung von Versicherungszeiten

Die Summierung von Versicherungszeiträumen betrifft Fälle, wenn Sie zur Erlangung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung zuvor eine bestimmte Zeit lang versichert sein müssen (z.B. bei Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe) bzw. Sie einen entsprechend langen Versicherungszeitraum nachweisen müssen (z.B. bei Anspruch auf Altersrente). Wenn Sie beweisen können, dass Sie über den erforderlichen Zeitraum in einem der EU-Länder versichert gewesen sind, dann zählt diese Zeit in jedem anderen Land.

Wenn Sie Arbeitslosenbeihilfe in Polen beantragen wollen, ist das Dokument, das den Zeitraum der Beitragszahlung in dem der EU-Koordination unterliegenden Land bestätigt, das Formular U1 (früher: E 301). Sie können es vor bzw. nach der Rückkehr ins Heimatland beantragen, über das Arbeitsamt für die Wojewodschaft.

Wenn Sie polnischer Staatsbürger sind und zu kurz in Polen gearbeitet haben, um Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhalten, rechnet Ihnen die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) den Versicherungszeitraum im Ausland in Staaten, die der Koordination unterliegen, an. Es reicht, dass Sie einen Antrag an die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) stellen, die Kontakt mit der entsprechenden Institution in dem Land aufnimmt, in dem Sie Versicherungszeiträume haben.

Transfer von Leistungen

Die Leistungen können in das Land, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, transferiert werden.

Wenn Sie bereits Arbeitslosenbeihilfe bekommen und diese nach Polen transferieren möchten, sollten Sie Formular U2 verwenden (früher E 303).

Wenn Sie z.B. Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente in einem der Länder beziehen, die der Koordination unterliegen, können Sie den Transfer dieser Leistungen nach Polen beantragen.

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission:

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Minister für Familie und Soziales - Abteilung für die Koordination von Sozialversicherungssystemen
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 538117210
E-Mail: iinfo@mrips.gov.pl
Internet: www.gov.pl/rodzina

Zentrum für Information und Konsultation von Beschäftigungsdiensten
Grüne Hotline
ul. Trawiasta 20b
15-161 Białystok
Tel. +48 2219524
E-Mail: kontakt@zielonalinia.gov.pl
Internet: http://zielonalinia.gov.pl/

Sozialversicherungsanstalt – Hauptgeschäftsstelle
ul. Szamocka 3, 5
01-748 Warschau
POLEN
Internet: www.zus.pl

Telefonisches Servicezentrum der Sozialversicherungsanstalt

Die Berater stehen werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Das Automatische Informationszentrum ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar.

Telefonnummer für Anrufe aus polnischen Mobilfunknetzen sowie polnischem und ausländischem Festnetz: +48 225601600

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: cot@zus.pl

Suchmaschine für Niederlassungen der Sozialversicherungsanstalt nach Ort bzw. PLZ

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