Beschäftigung, Soziales und Integration

Polen - Ruhestandsrente

In diesem Kapitel können Sie sich über das Rentensystem in Polen informieren. Wir beschreiben, wann und wie Rentenleistungen (emeryturę) zu beantragen sind und welche Voraussetzungen man für einen solchen Antrag erfüllen muss.

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Jede Rentenversicherte hat in Polen Anspruch auf eine Rente. Eine Rentenversicherung ist für sämtliche Angestellten und für manche anderen gesellschaftlichen Gruppen (z. B. Militärangehörige, Geistliche, vollständige Liste siehe hier) Pflicht. Man kann sich auch freiwillig versichern.

Renten werden von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) (siehe unten „Fachsprache übersetzt“) ausgezahlt. Sie werden aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen der Rentenbeiträge finanziert, die vom Arbeitgeber im Namen des Angestellten abgeführt werden.

Die Bedingungen zur Erlangung eines Rentenanspruchs sowie die Grundsätze für die Festlegung von deren Höhe richten sich nach der Zugehörigkeit zur gegebenen Altersgruppe. Einige Berufsgruppen haben andere Grundsätze bei der Gewährung von Altersrenten (z. B. im Bergbau oder bei uniformierten Diensten).

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die Bedingungen für den Bezug einer Rente richten sich nach dem Geburtsdatum der versicherten Person.

Für vor dem 1. Januar 1949 Geborene

Renten für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind: Personen, die vor diesem Datum geboren sind, erwerben ihren Rentenanspruch bei Erfüllung der folgenden beiden Bedingungen:

  • Erreichen des Rentenalters, d. h. 60 Jahre bei Frauen und von 65 Jahren bis 65 Jahre bei Männern;
  • Nachweis der erforderlichen Versicherungszeiten (20 Jahre bei Frauen und 25 Jahre bei Männern).

Die Rente wird erhöht, wenn sich herausstellt, dass deren Höhe unter dem amtlichen Mindestrentensatz liegt.

Eine Rente steht ebenfalls Personen zu, die das für ihr Geburtsdatum erforderliche Rentenalter erreicht haben und die mindestens 15 Jahre (Frauen) bzw. 20 Jahre (Männer) beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten nachweisen können. In diesem Fall gibt es jedoch keine Garantie einer Angleichung der Rente an das Mindestniveau.

Für nach dem 31. Dezember 1948 Geborene

Renten für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind: Personen, die nach diesem Datum geboren sind, erwerben ihren Rentenanspruch bei Erreichen des Rentenalters.

Seit dem 01. Oktober 2017 wurde das Rentenalter wieder auf 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer abgesenkt ungeachtet des Geburtsdatums.

Die Höhe der Rentenleistungen für Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, richtet sich insbesondere nach dem Betrag der akkumulierten Rentenbeiträge.

Die versicherten Personen können zwischen zwei Varianten zur Berechnung der Beiträge entscheiden:

  • Der vollständige Beitrag gelangt auf ein individuelles Rentenkonto bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS);
  • Ein Teil der Beiträge gelangt auf das Konto der versicherten Person bei einem Offenen Pensionsfonds (siehe Definition in „Fachsprache übersetzt“), der dieses Geld auf dem Kapitalmarkt anlegt. Die verbleibenden Beiträge erhält die Sozialversicherungsanstalt (ZUS).

Auch bei Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, gibt es Personengruppen, die eine verfrühte Pensionierung beantragen können. Die Auflistung der berechtigten Personen finden sie hier.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1994 geboren sind, richtet sich die Höhe der Rente nach:

  • der Anzahl der beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeiträume, die die versicherte Person nachweisen kann;
  • dem Grundbetrag am Tag des Erwerbs des Rentenanspruchs;
  • der Bemessungsgrundlage. 

Für Personen aus dieser Altersgruppe hängt die Rentenhöhe nicht vom Betrag der in der Vergangenheit abgeführten Beiträge ab.

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, gilt der Gesamtbetrag der von der versicherten Person abgeführten Beiträge als Bemessungsgrundlage. Der Betrag umfasst die auf dem Konto angehäuften Rentenversicherungsbeiträge und das so genannte Anfangskapital, d. h. beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiten von vor dem 1. Dezember 1999.

Eine Ausnahme von dieser Regel bilden Personen, die nach dem 31. Dezember 1948, aber vor dem 1. Januar 1969 geboren wurden. Wenn diese über eine entsprechend lange Arbeitsvergangenheit verfügen, können sie sich zu einer Frühpensionierung entscheiden. Wenn sie eine solche Entscheidung treffen, wird die Höhe ihrer Rente nach den Grundsätzen für vor dem 1. Januar 1949 geborene Angestellte berechnet. Wenn sie sich nicht zu einer verfrühten Pensionierung entscheiden, unterliegen sie demselben System wie alle Personen, die nach 1948 geboren sind.

Die Rente darf nicht höher als deren Bemessungsgrundlage und nicht niedriger als die Mindestrente sein. Derzeit beträgt sie:

gesetzliche Mindestrente (Stand: 1. März 2022)

1.338,44 PLN brutto monatlich

Über die Zuweisung einer Rente entscheidet die für den Wohnort des Antragstellers zuständige Geschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) (siehe unten "Fachsprache übersetzt"). Das Prüfverfahren beginnt nach der Antragstellung.

Renten werden jährlich zum 1. März indexiert. Die Indexierung erfolgt von Amts wegen. Ein Antrag in dieser Sache ist nicht erforderlich.

Fachsprache übersetzt

  • Sozialversicherungsanstalt (ZUS): Die Institution, die alle Beiträge zur sozialen Sicherheit einzieht und auf die zuständigen Organisationen verteilt. Die Sozialversicherungsanstalt ist in regionale Dienste aufgeteilt, die für die Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und für die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten und für die Renten wegen Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zuständig sind.
  • Offener Pensionsfonds: Rentenfonds, der von privaten Kreditinstituten verwaltet wird, die das Geld auf dem Kapitalmarkt anlegen. Die versicherten Personen zahlen ihre Beiträge nicht gesondert an diese Fonds, sondern entrichten sie mit ihren sonstigen Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialversicherungsanstalt (ZUS). Diese führt den entsprechenden Teil der Beiträge an den von der versicherten Person gewählten Pensionsfonds ab. Solche Fonds stehen unter strenger Kontrolle und Aufsicht des Staates.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission:

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie und Soziales - Abteilung für Sozialversicherungen
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 538117390
Internet: www.gov.pl/rodzina
E-Mail: info@mrips.gov.pl

Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – Hauptgeschäftsstelle
ul. Szamocka 3, 5
01-748 Warschau
POLEN
Internet: www.zus.pl

Telefonisches Servicezentrum der Sozialversicherungsanstalt

Die Berater stehen werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Das Automatische Informationszentrum ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar.

Telefonnummer für Anrufe aus polnischen Mobilfunknetzen sowie polnischem und ausländischem Festnetz: +48 225601600

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: cot@zus.pl

Suchmaschine für Niederlassungen der Sozialversicherungsanstalt nach Ort bzw. PLZ

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