Beschäftigung, Soziales und Integration

Polen - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

In diesem Verfahren werden Leistungen beschrieben, auf die Sie Anspruch haben, wenn Sie Opfer eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden und somit erwerbsunfähig werden.

Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:

  • Arbeitsunfallrente oder Berufskrankheitsrente (renta z tytułu wypadku przy pracy lub choroby zawodowej)
  • Einmalige Zahlung (Jednorazowe odszkodowanie)

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Als Arbeitsunfall gilt ein plötzlicher, durch äußere Umstände hervorgerufener Vorfall, der zu Verletzungen bzw. zum Tod führt und der im Zusammenhang mit der Arbeit eingetreten ist.

Als Berufskrankheit gilt eine Krankheit, die in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist, wenn sie durch gesundheitsschädliche Faktoren im Arbeitsumfeld oder durch die Art der Ausführung der Arbeit hervorgerufen wurde.

Dies ist eine Leistung der gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die von den meisten Erwerbstätigen abgeschlossen werden muss. Der Abschluss einer freiwilligen Versicherung ist nicht möglich.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit werden einer versicherten Person gewährt, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig wird.

Der Leistungsanspruch besteht unabhängig von der Laufzeit der Unfallversicherung und ohne Rücksicht auf das Datum des Entstehens der Arbeitsunfähigkeit.

Eine einmalige Zahlung wird einer versicherten Person ausgezahlt, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen bleibenden oder langfristigen gesundheitlichen Schaden erleidet.

Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit, so wird die Entschädigung ebenfalls deren Familienmitgliedern gewährt.

Neben den oben genannten Leistungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit besteht außerdem Anspruch auf:

  • Krankengeld (zasiłek chorobowy), gezahlt für die ersten 182 Tage
  • Rehabilitationsbeihilfe (świadczenie rehabilitacyjne)
  • Ausgleichszahlung (zasiłek wyrównawczy)

Ausbildungsgeld (renta szkoleniowa) für Hinterbliebene im Falle des Ablebens der versicherten Person oder der Person, die eine Arbeitsunfähigkeitsrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bezog.

Hinterbliebenenrente (renta rodzinna) wird Angehörigen nach dem Versterben einer versicherten Person oder einer Person, die eine Arbeitsunfähigkeitsrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit bezog, ausgezahlt.

Eine Zulage zur Hinterbliebenenrente wird an Waisen gezahlt (dodatek do renty rodzinnej dla sieroty zupełnej). Medizinische Pflegezulage (dodatek pielęgnacyjny).

Deckung der Kosten für zahnmedizinische Behandlung und Impfungen sowie Bereitstellung von orthopädischen Hilfsmitteln (im gesetzlich festgelegten Umfang).

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Arbeitsunfähigkeitsrente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

Hier eine Aufstellung der Mindestbeträge (Stand: 1. März 2022):

Arbeitsunfallrente oder Berufskrankheitsrente und Hinterbliebenenrente

Mindestbetrag 1.606,13 PLN

Arbeitsunfähigkeitsrente bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

Mindestbetrag 1.204,60 PLN monatlich

Einmalige Entschädigungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2023 gelten für einmalige Zahlungen aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit folgende Beträge:

1.133 PLN

für jedes Prozent einer bleibenden oder langfristigen gesundheitlichen Schädigung;

1.133 PLN

für jedes Prozent einer bleibenden oder langfristigen gesundheitlichen Schädigung, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes um mindestens 10% eintritt und sich aufgrund dessen der Gesundheitszustand um mindestens 10 Prozentpunkte verschlechtert;

19.819 PLN

bei Feststellung der völligen Erwerbsunfähigkeit oder Unfähigkeit zur selbstständigen Lebensführen, und ebenfalls aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Leistungsbeziehers;

101.926 PLN

wenn der Ehepartner oder das Kind des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf einmalige Entschädigung hat;

50.963 PLN

wenn ein Angehöriger des verstorbenen Versicherten oder Rentners (mit Ausnahme des Ehepartners oder des Kindes) Anspruch auf einmalige Entschädigung hat;

101.926 PLN

wenn gleichzeitig der Ehepartner und eines oder mehrere Kinder des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf einmalige Entschädigung haben, sowie 19.819 PLN Erhöhung der Entschädigung für jedes dieser Kinder;

101.926 PLN

wenn gleichzeitig zwei oder mehrere Kinder des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf einmalige Entschädigung haben, sowie 19.819 PLN Erhöhung der Entschädigung für jedes verbleibende Kind;

19.819 PLN

wenn neben dem Ehepartner oder dem Kind andere Angehörige des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf einmalige Entschädigung haben. Jeder dieser Personen steht dieser Betrag zu, unabhängig von der Entschädigung, die dem Ehepartner oder den Kindern zusteht;

50.963 PLN

wenn nur Familienangehörige außer dem Ehepartner und der Kinder des verstorbenen Versicherten oder Rentners Anspruch auf einmalige Entschädigung haben, sowie 19.819 PLN Erhöhung der Entschädigung für weitere Berechtigte.

Ein Antrag auf Arbeitsunfähigkeitsrente und einmalige Entschädigung ist bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) zu stellen.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission.

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie und Soziales - Abteilung für Sozialversicherungen
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 538117390
E-Mail: info@mrips.gov.pl
Internet: www.gov.pl/rodzina

Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – Hauptgeschäftsstelle
ul. Szamocka 3, 5
01-748 Warschau
POLEN
Internet: www.zus.pl

Telefonisches Servicezentrum der Sozialversicherungsanstalt

Die Berater stehen werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Das Automatische Informationszentrum ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar.

Telefonnummer für Anrufe aus polnischen Mobilfunknetzen sowie polnischem und ausländischem Festnetz: +48 225601600

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: cot@zus.pl

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