Beschäftigung, Soziales und Integration

Polen - Invaliditätsrenten

In diesem Abschnitt finden Sie Informationen über Leistungen, die allen Arbeitnehmern zustehen, die aus welchem Grund auch immer insgesamt oder teilweise nicht mehr in der Lage sind, ihrer bisherigen Arbeit nachzugehen. Die Leistungen zielen darauf ab, Einkommensverluste auszugleichen oder die Person beim Erwerb neuer Qualifikationen zu unterstützen.

Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:

  • Arbeitsunfähigkeitsrente (renta z tytułu niezdolności do pracy)
  • Ausbildungsgeld (renta szkoleniowa)

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente haben krankenversicherte Personen, die aus Gründen ihres schlechten Gesundheitszustandes teilweise oder insgesamt nicht mehr in der Lage sind, irgendeine berufliche Tätigkeit auszuüben.

Ausbildungsgeld: Wenn eine Person die Anforderungen für eine Arbeitsunfähigkeitsrente erfüllt und wenn sich herausstellt, dass die Person in der Lage ist, sich für einen anderen Beruf zu qualifizieren, steht ihr Ausbildungsgeld zu.

Beide Leistungen werden von der Rentenversicherung ausgezahlt, die im Falle des Ablebens des Familienernährers auch die Hinterbliebenenrente zahlt.

Wenn Ihre Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist, finden Sie weitere Informationen zu Leistungen, die Ihnen zustehen, unter „Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“.

Über Leistungen für Personen mit einer Behinderung erfahren Sie mehr unter „Leistungen bei Pflegebedürftigkeit“.

Wenn Sie Informationen zu Leistungen für Betreuer von Personen mit einer Behinderung suchen, lesen Sie bitte nach unter „Erziehungsgeld“.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Eine Arbeitsunfähigkeitsrente steht Ihnen zu wenn:

Sie für arbeitsunfähig erklärt wurden die Arbeitsunfähigkeit im versicherten Zeitraum entstand (z. B. Arbeitsverhältnis, Bezug von Arbeitslosengeld etc.) oder im Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach Ablauf der versicherten Frist Sie über die erforderlichen beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeiten verfügen (siehe unten "Fachsprache übersetztˮ), die je nach dem Alter, in dem Ihre Arbeitsunfähigkeit eintrat, unterschiedlich sind:

Erforderliche Länge der beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeit

Alter, in dem die Arbeitsunfähigkeit entstand

1 Jahr

vor Vollendung des 20. Lebensjahrs

2 Jahre

20-22 Jahre

3 Jahre

22-25 Jahre

4 Jahre

25-30 Jahre

5-30 Jahre

über 30 Jahre

Bei Personen, die nach Vollendung des 30. Lebensjahrs arbeitsunfähig werden, muss der erforderliche Zeitraum von fünf Jahren innerhalb der 10 Jahre vor dem Antrag auf Invaliditätsrente liegen oder vor dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit verstrichen sein.

Die Bedingung der beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeiten trifft nicht auf Personen zu, die aufgrund eines Unfalls, der auf dem Weg von und zur Arbeit bzw. während der Arbeit stattfand, arbeitsunfähig wurden.

Das Ausbildungsgeld steht Ihnen zu, wenn Sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Arbeitsunfähigkeitsrente erfüllen, wenn Sie nicht in der Lage sind, im bisherigen Beruf weiter zu arbeiten und sich demnach auf einen anderen Beruf umschulen lassen sollten.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Arbeitsunfähigkeitsrente

Hier eine Aufstellung der Mindesthöhen der Arbeitsunfähigkeitsrente (gültig ab dem 1. März 2022):

Mindestrente bei völliger Arbeitsunfähigkeit

1.338,44 PLN brutto monatlich

Mindestrente bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit

1.003,83 PLN brutto monatlich

Die Arbeitsunfähigkeitsrente kann erhöht werden. Die Rentenhöhe richtet sich nach folgenden Faktoren:

  • Arbeitsunfähigkeitsgrad (teilweise oder völlige Arbeitsunfähigkeit);
  • Länge des beitragspflichtigen und beitragsfreien Zeitraums (siehe unten „Fachsprache übersetztˮ);
  • bezogenes Gehalt.

Eine Person wird für vollständig arbeitsunfähig erklärt, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Arbeit zu leisten.

Eine Person wird für teilweise arbeitsunfähig erklärt, wenn sie in erheblichem Maße nicht mehr in der Lage ist, eine ihren Qualifikationen entsprechende Arbeit zu leisten.

Die Arbeitsunfähigkeit und deren Grad werden von einem Vertrauensarzt der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) in einem Gutachten beurteilt. Das Gutachten gilt als Entscheidungsgrundlage hinsichtlich der Rentenleistungen.

Die betroffene Person hat das Recht, gegen das Gutachten des Vertrauensarztes der ZUS beim Gutachterteam der ZUS binnen 14 Tagen nach der Erstbegutachtung Widerspruch zu erheben.

Eine Person, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Arbeitsunfähigkeitsrente erfüllt, erhält eine befristete oder eine unbefristete Arbeitsunfähigkeitsrente.

Eine unbefristete Arbeitsunfähigkeitsrente steht Personen zu, denen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Eine befristete Arbeitsunfähigkeitsrente wird Personen gewährt, deren Arbeitsunfähigkeit einen vorübergehenden Charakter hat. Sie wird für den in der Entscheidung genannten Zeitraum gewährt.

Ausbildungsgeld

Die Berechnung der Höhe des Ausbildungsgeldes erfolgt ähnlich wie bei der Arbeitsunfähigkeitsrente. Sie beträgt 75 % der Grundrente (siehe unten "Fachsprache übersetztˮ) und darf die Mindesthöhe einer Rente wegen teilweiser Arbeitsunfähigkeit nicht unterschreiten.

Mindesthöhe des Ausbildungsgeldes (gültig ab dem 1. März 2022)

1.003,83 PLN monatlich

Ausbildungsgeld wird für die Dauer von 6 Monaten gewährt, mit der Möglichkeit einer Kürzung dieses Zeitraums oder einer Verlängerung auf maximal 30 Monate.

Diese Leistung wird vom Rententräger, d. h. von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) gewährt.

Fachsprache übersetzt

Beitragspflichtige und beitragsfreie Zeit sind Zeiträume, die bei der Festlegung von Ansprüchen auf Altersrente oder Arbeitsunfähigkeitsrente berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage wird ebenfalls die Höhe der Leistungsbezüge festgelegt.

Beitragspflichtige Zeit ist ein Zeitraum, in dem Beiträge an die Altersrenten- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung abgeführt werden, d. h. Zeiten der Erwerbstätigkeit als Angestellter oder Selbstständiger oder Mutterschutzzeiten.

Beitragsfreie Zeit ist ein Zeitraum, in dem keine Beiträge gezahlt werden, der jedoch aufgrund seines besonderen Charakters bei der Bemessung der oben genannten Leistungen mitberücksichtigt wird. Zu den beitragsfreien Zeiten gehören z. B. Zeiträume, in denen Krankengeld, Erziehungsgeld bzw. Rehabilitationsbeihilfen bezogen werden, oder die Zeit des Studiums an einer Hochschule, unter der Voraussetzung, dass dieses Studium abgeschlossen wird.

Bemessungsgrundlage für Alters- und Invaliditätsrenten ist ein Betrag, auf dessen Grundlage die Höhe der Alters- und Invaliditätsrentenleistungen berechnet wird. Dies erfolgt auf der Grundlage der bezogenen Löhne in einem Zeitraum von 10 aufeinander folgenden Kalenderjahren (ausgewählt aus einem Zeitraum von 20 Jahren vor Antragstellung) oder von beliebigen 20 Versicherungsjahren. Weitere Informationen über die Modalitäten zur Berechnung der Alters- und Invaliditätsrenten finden Sie auf der Website der Sozialversicherungsanstalt (ZUS).

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission:

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie und Soziales – Abteilung der Sozialversicherungen
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau

POLEN
Tel.: +48 538117390
Internet: www.gov.pl/rodzina
E-Mail: info@mrips.gov.pl

Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – Hauptgeschäftsstelle
ul. Szamocka 3, 5
01-748 Warschau
POLEN
Internet: www.zus.pl

Telefonisches Servicezentrum der Sozialversicherungsanstalt

Die Berater stehen werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Das Automatische Informationszentrum ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar.

Telefonnummer für Anrufe aus polnischen Mobilfunknetzen sowie polnischem und ausländischem Festnetz: +48 225601600

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: cot@zus.pl

Suchmaschine für Niederlassungen der Sozialversicherungsanstalt nach Ort bzw. PLZ

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