Beschäftigung, Soziales und Integration

Polen - Krankengeldleistungen

In diesem Kapitel finden Sie Informationen zu allen Geldleistungen, die Ihnen bei Krankheit und während der Rehabilitation zustehen. Sie finden auch Informationen zu Unterstützungsleistungen, die Sie erhalten, wenn Sie ein Kind betreuen bzw. einen kranken Familienangehörigen pflegen.

Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:

  • Krankengeld und Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit (zasiłek chorobowy i wynagrodzenie chorobowe)
  • Rehabilitationsbeihilfe (świadczenie rehabilitacyjne)
  • Ausgleichszahlung (zasiłek wyrównawczy)
  • Beihilfe für Betreuungspersonen (zasiłek opiekuńczy)

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Alle Arbeitnehmer unterliegen der Pflicht zur Krankengeld-Versicherung. Andere Personen können sich auch freiwillig versichern (z. B. Selbständige oder Personen, die unter zivilrechtlichen Verträgen arbeiten).

Lohnfortzahlung bzw. Krankengeld stehen versicherten Personen für jeden Krankheitstag zu, an dem sie arbeitsunfähig sind.

Rehabilitationsbeihilfe steht versicherten Personen zu, die nach dem Bezugszeitraum des Krankengeldes weiterhin arbeitsunfähig sind, und deren weitere Behandlung bzw. Rehabilitation versprechen, dass sie die Arbeitsfähigkeit wiedererlangen.

Eine Ausgleichszahlung kann ein Arbeitnehmer erhalten, der sich in einer Rehabilitationsmaßnahme befindet und nur teilweise arbeitsfähig ist, wodurch der Arbeitgeber ihm den Lohn gesenkt hat.

Beihilfe für Betreuungspersonen steht Personen zu, die vorübergehend ihre Berufstätigkeit aufgeben müssen, um einen kranken Familienangehörigen bzw. ein Kind (auch ein gesundes) zu betreuen.

Im Rahmen der Krankengeld-Versicherung wird auch Mutterschaftsgeld ausgezahlt - mehr im Kapitel Elternschaft.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Krankengeld und Lohnfortzahlung bei Krankheit: pflichtversicherte Personen (z. B. Arbeitnehmer) erwerben Anspruch auf diese Leistungen nach 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Versicherung (sog. Karenzzeit) Bei freiwillig versicherten Personen verlängert sich die Karenzzeit auf 90 Tage.

In einigen Fällen besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld ab dem ersten Versicherungstag. Das betrifft unter anderem:

  • Schulabgänger und Hochschulabsolventen, die binnen 90 Tagen ab Abschluss der Schule bzw. Hochschule der Krankengeldversicherung beigetreten sind;
  • Versicherte Personen, die einen Unfall auf dem Weg von bzw. zur Arbeit hatten;
  • Personen, die mindestens 10 Jahre pflichtversichert waren (nicht bei freiwillig Versicherten).

Rehabilitationsbeihilfe steht einer Person zu, die nach dem Bezugszeitraum des Krankengeldes weiterhin arbeitsunfähig ist.

Sie kann maximal 12 Monate bezogen werden. Diese Beihilfe steht Personen nicht zu, die Anspruch auf einige andere Leistungen haben, unter anderem Altersrente, Invalidenrente, Arbeitslosenbeihilfe und Frührente.

Ein zugelassener Arzt der Sozialversicherung begutachtet, ob Sie Rehabilitationsbeihilfe beziehen sollten. (siehe unter „Fachsprache übersetztˮ).

Eine Ausgleichszahlung steht nur Arbeitnehmern zu, deren Lohn aufgrund beruflicher Wiedereingliederung zwecks Weiterbildung bzw. Umschulung gesenkt wurde.

Darüber, ob Sie eine Rehabilitation machen sollten, entscheidet der Arzt des Wojewodschaftszentrums für Arbeitsmedizin, oder- bei Bewilligung einer Rehabilitationsbeihilfe - ein ärztlicher Gutachter der Sozialversicherungsanstalt.

Beihilfe für Betreuungspersonen steht versicherten Personen zu, die von der Arbeit freigestellt sind, weil sie ein gesundes Kind unter 8 Jahren, ein krankes Kind unter 14 Jahren bzw. einen anderen kranken Familienangehörigen betreuen müssen.

Beihilfe für Betreuungspersonen steht einer Person zu, die folgende Person pflegt:

  • den Ehepartner;
  • Eltern bzw. Schwiegereltern;
  • Großeltern bzw. Enkel;
  • Geschwister;
  • Kinder über 14 Jahre;
  • eigene Kinder bzw. den Ehepartner, aber auch andere Kinder, die die versicherte Person bzw. ihr Ehepartner erzieht bzw. für die Unterhalt geleistet werden.

Beihilfe für Betreuungspersonen steht Ihnen unter der Bedingung zu, dass Sie die einzige Person in Ihrem Haushalt sind, die das Kind bzw. einen anderen Familienangehörigen betreuen kann. Diese Regel gilt nicht, wenn ein krankes Kind unter 2 Jahren gepflegt wird.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Krankengeld und Lohnfortzahlung bei Krankheit:

  • Lohnfortzahlung bei Krankheit wird vom Arbeitgeber ausgezahlt und steht einem Arbeitnehmer die ersten 33 Krankheitstage im Kalenderjahr zu (bzw. 14 Tage, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat).
  • Krankengeld wird von der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) ausgezahlt und steht dem Arbeitnehmer zu, nachdem der Bezugszeitraum für das Krankengeld ausgeschöpft wurde, d.h. ab dem 34. Tag der Arbeitsunfähigkeit im Jahr (bzw. 15. Tag, wenn der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet hat).

Beide Leistungen stehen für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit zu, darunter für gesetzlich arbeitsfreie Tage. Für jeden Krankheitstag besteht ein Anspruch auf 1/30 des monatlichen Lohns.

Personen, die freiwillig krankenversichert sind, haben Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Krankheitstag (sie haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit).

Krankengeld wird während der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, jedoch nicht länger als 182 Tage, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Tuberkulose bedingt ist bzw. 270 Tage, wenn sie während einer Schwangerschaft eintritt.

Die Höhe des Krankengeldes und der Lohnfortzahlung ist in den meisten Fällen gleich hoch und hängt u. a. von der Ursache der Arbeitsunfähigkeit ab.

Ursache der Arbeitsunfähigkeit

Höhe des Krankengelds und der Lohnfortzahlung bei Krankheit

Krankheit bzw. Unfall (nicht mit der Arbeit verbunden)

80 % des Lohns

Krankheit bzw. Unfall, die bzw. der einen Krankenhausaufenthalt notwendig macht

80 % des Lohns (80 % bei Krankengeld)

Arbeitsunfall

100 % des Lohns

Unfall auf dem Weg von der bzw. zur Arbeit

100 % des Lohns

Berufskrankheit

100 % des Lohns

Krankheit bzw. Unfall während der Schwangerschaft

100 % des Lohns

Situation in Verbindung damit, Organspender zu sein

100 % des Lohns

Die Höhe der Leistungen wird berechnet, indem der monatliche Lohn gemittelt wird, der in den 12 vorangegangenen Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt wurde (bzw. kürzer, wenn Sie weniger als 12 Monate gearbeitet haben).

Ein Vertragsarzt bestätigt die Arbeitsunfähigkeit. Das Dokument, das die Grundlage für die Auszahlung der Lohnfortzahlung bzw. des Krankengelds darstellt, ist die Bescheinigung über vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, die auf einem speziellen Vordruck ausgestellt wird.

Die Bescheinigung über vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (e-ZLA) wird in elektronischer Form von einem Vertragsarzt ausgestellt und an die Sozialversicherungsanstalt gesendet. Die versicherte Person muss anschließend ihren Arbeitgeber über die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit informieren.

Rehabilitationsbeihilfe

Die Rehabilitationsbeihilfe beträgt maximal 90 % des bisherigen Lohns in den ersten 90 Tagen, in denen die Leistung bezogen wird. Im übrigen Zeitraum (nicht länger als 12 Monate) beträgt sie 75 % des Lohns.

Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit oder tritt sie während der Schwangerschaft ein, beträgt die Leistung 100 % der Bemessungsgrundlage des Krankengeldes (berechnet, ähnlich wie beim Krankengeld, als Durchschnitt aus den letzten 12 Arbeitsmonaten).

Um diese Leistung zu beantragen, sind bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) die entsprechenden Dokumente sowie eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung über den Gesundheitszustand einzureichen.

Ausgleichszahlung

Die Ausgleichszahlung wird für den Zeitraum der Umschulung gewährt, ist jedoch auf höchstens 24 Monate begrenzt.

Die Ausgleichszahlung stellt die Differenz zwischen Ihrem durchschnittlichen monatlichen Lohn (berechnet für den Zeitraum der letzten 12 Monate) und dem verringerten monatlichen Lohn, der während der Rehabilitation bezogen wird.

Die Notwendigkeit dieser Rehabilitation wird vom arbeitsmedizinischen Zentrum der betreffenden Wojewodschaft oder einem Vertrauensarzt der Sozialversicherung beurteilt.

Beihilfe für Betreuungspersonen

Die Beihilfe für Betreuungspersonen beträgt 80 % des Lohns (ermittelt aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate).

Die Zahl der Tage, für die die Unterstützung bezogen werden kann, hängt von der Art der Pflege ab.

Art der Pflege

Maximale Zahl der Tage, für die die Unterstützung ausbezahlt wird

bei einem gesunden Kind unter 8 Jahren

60 Tage im Kalenderjahr

bei einem kranken Kind unter 14 Jahren

60 Tage im Kalenderjahr

bei einem kranken Kind über 14 Jahren

14 Tage im Kalenderjahr

bei anderen kranken Familienangehörigen

14 Tage im Kalenderjahr

Der Gesamtzeitraum, in dem die Beihilfe für Betreuungspersonen für die Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen ausgezahlt wird, darf 60 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

Grundlegendes Dokument, das den Anspruch auf die Beihilfe für Betreuungspersonen belegt, ist eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung auf einem speziellen Vordruck. Bei der Betreuung eines gesunden Kindes unter 8 Jahren kann ein Zeugnis des Betreuers ausreichen (z. B. bei unvorhergesehener Schließung der Schule bzw. des Kindergartens, die bzw. den das Kind besucht).

Fachsprache übersetzt

Vertrauensarzt der Sozialversicherung ist ein Organ, das den Grad Ihrer Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalls bzw. einer Krankheit begutachtet. Er schätzt auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Gegen die Entscheidung des Vertrauensarztes kann bei der ärztlichen Kommission der Sozialversicherung Widerspruch eingelegt werden. Seine Entscheidungen bilden die Grundlage für die Auszahlung einiger Leistungen, z. B. Rehabilitationsbeihilfe oder Invaliditätsrente.

Arbeitsmedizinisches Zentrum der Wojewodschaft - das ist eine Institution, die von der Selbstverwaltung jeder Wojewodschaft getragen wird, die sich mit Arbeitsmedizin im weitesten Sinne beschäftigt. Zu den Aufgaben der Mitarbeiter des Zentrums gehört u. a. die Begutachtung der Notwendigkeit einer Rehabilitation nach der Krankheit, was notwendig ist, falls Sie eine Ausgleichszahlung beantragen.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission:

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie und Soziales – Abteilung der Sozialversicherungen
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau

POLEN
Tel.: +48 538117390
Internet: www.gov.pl/rodzina
E-Mail: info@mrips.gov.pl

Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – Hauptgeschäftsstelle
ul. Szamocka 3, 5
01-748 Warschau

POLEN
Internet: www.zus.pl

Telefonisches Servicezentrum der Sozialversicherungsanstalt

Die Berater stehen werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Das Automatische Informationszentrum ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar.

Telefonnummer für Anrufe aus polnischen Mobilfunknetzen sowie polnischem und ausländischem Festnetz: +48 225601600

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: cot@zus.pl

Suchmaschine für Niederlassungen der Sozialversicherungsanstalt nach Ort bzw. PLZ

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