Beschäftigung, Soziales und Integration

Polen - Leistungen für Betreuungspersonen

In diesem Kapitel erfahren sie über Leistungen, die Ihnen möglicherweise zustehen, wenn Sie Ihren Beruf aufgegeben haben, um eine Person mit einer Behinderung zu betreuen.

Bei den hier beschriebenen Leistungen handelt es sich um:

  • Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne)
  • Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy)
  • Beihilfe für Betreuungspersonen (zasiłek dla opiekuna)

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Pflegegeld wird Personen gewährt, die ein behindertes Kind betreuen und wegen dieser Betreuung ihre Berufstätigkeit aufgeben mussten. Anspruch auf diese Leistung hat jede Betreuungsperson, unabhängig vom Familieneinkommen.

Personen, die Pflegegeld beziehen und ein geringes Einkommen haben, das einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, steht möglicherweise ebenfalls eine Ausbildungs- und Rehabilitationsbeihilfe für behinderte Kinder zu. Mehr dazu unter „Familienleistungen“.

Sonderpflegegeld ist eine Leistung für Personen, die behinderte Kinder oder Erwachsene betreuen. Bei dieser Beihilfe wird die Höhe des Einkommens der Familie, welche die Betreuung übernimmt und der betreuungsbedürftigen Person berücksichtigt. Dieses Einkommen darf den festgelegten Wert nicht überschreiten.

Beihilfe für Betreuungspersonen ist eine Leistung für diejenigen, die Kinder oder Erwachsene mit Behinderungen pflegen und die seit 01. Juli 2013 von Rechts wegen ihren Anspruch auf Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne) verloren haben und die Bedingungen für Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy) nicht erfüllen.

Mehr über Leistungen, die behinderten Personen zustehen, finden Sie im Kapitel „Leistungen bei Pflegebedürftigkeit“.

Mehr über Leistungen für Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig geworden sind, finden Sie im Kapitel „Invaliditätsrenten“.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Pflegegeld wird an die Mutter, den Vater, den tatsächlichen Vormund des Kindes oder an eine andere Person ausgezahlt, die für die Versorgung, d. h. für den Unterhalt des Kindes oder anderer Verwandter, verantwortlich ist.

Auf Pflegegeld besteht Anspruch, wenn die pflegebedürftige Person vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder im Laufe der schulischen bzw. akademischen Ausbildung (spätestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) behindert wird.

Darüber hinaus muss das Kind eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Feststellung der Behinderung durch ein amtliches Dokument, aus dem die ständige oder andauernde Notwendigkeit der Pflege oder Unterstützung durch einen Dritten ersichtlich ist;
  • Feststellung eines schweren Behinderungsgrades durch ein amtliches Dokument.

Die Feststellung der Behinderung erfolgt durch eine Kommission zur Feststellung einer Behinderung, die von den Sozialämtern einberufen wird.

Die Leistungen werden unbefristet gewährt. Eine Ausnahme bildet eine Situation, in welcher die Feststellung der Behinderung oder die Feststellung des Behinderungsgrades befristet vorgenommen wurde. In einem solchen Fall besteht der Anspruch auf Pflegegeld bis zum letzten Tag des Monats, in welchem die Laufzeit der Feststellung der Behinderung abläuft.

Während des Leistungsbezuges darf die Betreuungsperson keine anderen Einkommensquellen haben (z. B. Invaliditäts- oder Altersrenten oder ähnliche Leistungen).

Sonderpflegegeld ist eine Leistung für Betreuungspersonen behinderter Kinder oder Erwachsener. Diese Leistung steht Betreuungspersonen zu, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit zur ständigen Pflege einer Person aufgeben, die über eine der folgenden Bescheinigungen verfügt:

  • Feststellung eines schweren Behinderungsgrades;
  • Bescheinigung einer Behinderung, mit Feststellung der ständigen oder andauernden Notwendigkeit einer Pflege oder Unterstützung durch einen Dritten aufgrund der stark eingeschränkten Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung.

Anspruch auf Sonderpflegegeld besteht, wenn das gemeinsame Einkommen der Familie der Betreuungsperson und der Familie der betreuungsbedürftigen Person unter 764 PLN netto pro Person monatlich liegt.

Sonderpflegegeld kann nicht gleichzeitig mit anderen Leistungen (z. B. Invaliditäts- oder Altersrente, Pflegegeld) bezogen werden.

Beihilfe für Betreuungspersonen ist eine Leistung für Betreuungspersonen von Kindern oder Erwachsenen mit Behinderungen. Sie wird Betreuungspersonen gewährt, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis oder eine andere Erwerbstätigkeit kündigen, um die dauerhafte Pflege einer Person zu übernehmen, deren Status legitimiert wurde durch:

  • eine Entscheidung über die Schwere der Behinderung;
  • ein Urteil über die Behinderung, das den Bedarf an dauerhafter Pflege oder Langzeitpflege oder Unterstützung durch eine andere Person in Zusammenhang mit einer stark eingeschränkten Fähigkeit, ein unabhängiges Leben zu führen, feststellt;
  • und die ab 01. Juli 2013 von Rechts wegen ihren Anspruch auf Pflegegeld verloren haben und die Einkommenskriterien für Sonderpflegegeld nicht erfüllen.

Die Leistung wird ohne zeitliche Befristung gewährt. Eine Ausnahme ist die Situation, in der die Entscheidung über die Behinderung oder die Bewertung über den Grad der Behinderung nur für einen begrenzten Zeitraum gültig waren. In diesem Fall gilt der Anspruch auf Beihilfe für Betreuungspersonen nur bis zum letzten Tag des Monats, in dem das Urteil ungültig wird.

Die Beihilfe für Betreuungspersonen kann nicht zusammen mit anderen Leistungen, inklusive Rente und Pflegegeld, beantragt werden.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird unabhängig vom Familieneinkommen ausgezahlt.

Höhe des Pflegegeldes (Stand: 1. Januar 2023)

2.458 PLN monatlich

Für Personen, die Pflegegeld beziehen, werden die Beiträge zur Renten-, Arbeitsunfähigkeits- und Krankenversicherung übernommen.

Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Sozialamt bzw. in einigen Fällen (zum Beispiel in Warschau) beim zuständigen Bezirksamt.

Sonderpflegegeld

Anspruch auf Sonderpflegegeld besteht, wenn das gemeinsame Einkommen der Familie der Betreuungsperson und der Familie der betreuungsbedürftigen Person unter 764 PLN netto pro Person liegt.

Höhe des Sonderpflegegeldes

620 PLN monatlich

Zusätzlich werden für eine Person, die Betreuungsgeld bezieht, die Beiträge für Kranken-, Renten- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung übernommen.

Die Antragstellung erfolgt - ähnlich wie beim Pflegegeld - beim zuständigen Sozialamt bzw. in einigen Fällen (zum Beispiel in Warschau) beim zuständigen Bezirksamt.

Die Leistung ist auf ein Jahr befristet. Zur Verlängerung ist ein neuer Antrag zu stellen.

Beihilfe für Betreuungspersonen wird unabhängig vom Familieneinkommen gewährt.

Höhe der Beihilfe für Betreuungspersonen – 620 PLN monatlich

Zusätzlich werden für Personen, die Beihilfe beziehen, die Beiträge zur Renten-, Arbeitsunfähigkeits- und Krankenversicherung übernommen. Die Antragstellung auf Leistungen erfolgt beim zuständigen Sozialamt bzw. in einigen Fällen (zum Beispiel in Warschau) beim zuständigen Bezirksamt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission.

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie, Arbeit und Soziales- Abteilung für Familienpolitik
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 22 538117230
E-Mail: info@mrips.gov.pl
Internet: www.gov.pl/rodzina

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