Beschäftigung, Soziales und Integration

Polen - Familienleistungen

Dieses Kapitel beschreibt Familienleistungen, auf die eine Familie nach der Geburt eines Kindes bis zum Erreichen des Erwachsenenalters dieses Kindes möglicherweise Anspruch hat.

Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:

  • Kindergeld mit Zuschlägen (zasiłek rodzinny i dodatki)
  • Einmalige Entbindungsbeihilfe (jednorazowa zapomoga z tytułu urodzenia się dziecka)
  • Elterngeld (świadczenie rodzicielskie)
  • Erziehungsgeld, das sogenannte 500 Plus (świadczenie wychowawcze, 500 Plus)
  • Einmalige Leistung nach dem Gesetz zur Unterstützung schwangerer Frauen und ihrer Familien „Für das Leben“ (Jednorazowe świadczenie z ustawy o wsparciu kobiet w ciąży i rodzin “Za życiem”)
  • Leistung “Guter Start”, das sogenannte 300 Plus (Świadczenie “Dobry Start”, 300 Plus)
  • Pflegekapital für die Familie (Rodzinny Kapitał Opiekuńczy RKO)

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Familienbeihilfen stehen Familien oder Studenten/Auszubildenden zu, deren Pro-Kopf-Einkommen einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet.

Die Familienbeihilfe soll die Kosten für den Unterhalt eines Kindes teilweise decken.

Es wird ab der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder - bei fortdauernder Ausbildung - bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt.

Bei dieser Regel gilt eine Ausnahme: Die Altersgrenze des Kindes verlängert sich auf 24 Jahre, wenn die schulische Ausbildung fortgesetzt wird und eine mittelschwere bzw. erhebliche Behinderung vorliegt.

Einmalige Entbindungsbeihilfen werden bei Geburt eines lebenden Kindes gezahlt.

Elterngeld wird für die Geburt eines Kindes gezahlt.

Das Erziehungsgeld wird an Eltern und Erziehungsberechtigte für Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt.

Die einmalige Leistung nach dem Gesetz zur Unterstützung schwangerer Frauen und ihrer Familien „Für das Leben“ wird an Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern gezahlt, die mit einer schweren und irreversiblen Behinderung oder einer unheilbaren, lebensbedrohlichen Krankheit diagnostiziert wurden, die aus der Phase der pränatalen Entwicklung des Kindes stammt oder ihren Ursprung unter der Geburt nahm und wird bis zu 12 Monate nach dem Geburtsdatum gezahlt.

Die Leistung „Guter Start“ wird einmal jährlich für jedes Kind bis zum Alter von 20 Jahren (24 Jahre bei Kindern mit Behinderung) gezahlt, das ein neues Schuljahr beginnt.

Pflegekapital für die Familie wird für das zweite und folgende Kinder im Alter zwischen 12 und 36 Monaten gewährt.

Weitere Informationen zu Leistungen für Mütter und Väter, unabhängig vom Familieneinkommen, finden Sie im Kapitel Elternschaft.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Familienbeihilfen und Zulagen werden Eltern (bzw. einem Elternteil), Unterhaltspflichtigen sowie volljährigen Personen, die eine Schule besuchen bzw. eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und die nicht von den Eltern unterhalten werden (z. B. im Todesfall der Eltern) gezahlt.

Zusätzlich darf das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten (das so genannte Einkommenskriterium), was bedeutet, dass das Einkommen der Familie (bzw. der in der Ausbildung befindlichen volljährigen Person), welche die Leistungen beantragen (beantragt), nicht höher sein darf als:

für jede Person in der Familie

674 PLN netto pro Monat

pro Person, wenn ein Familienangehöriger ein behindertes Kind ist

764 PLN netto pro Monat

Ab dem 1. Januar 2016 tritt ein neuer Mechanismus in Kraft, der sogenannte „Zloty für Zloty“. Familien, deren Einkommen geringfügig über der Höchstgrenze liegt, können in diesem Rahmen Beihilfen erhalten. Insbesondere wird der Betrag der gezahlten Leistungen um den Betrag verringert, um den das Familieneinkommen die Einkommensgrenze überschreitet. Liegt das Einkommen beispielsweise 100 PLN über der Höchstgrenze, so wird dieser Betrag von der Beihilfe, die ansonsten gezahlt würde, in Abzug gebracht.

Familienbeihilfe kann von Personen beansprucht werden, die in dem Zeitraum, in welchem die Leistung erbracht wird, ihren Wohnsitz in Polen haben.

Diese kann um die folgenden Zulagen erhöht werden:

  • Einmalige Entbindungsbeihilfe (dodatek z tytułu urodzenia się dziecka) (außer einmalige Entbindungsbeihilfe);
  • Erziehungsgeldzulage im Erziehungsurlaub (dodatek z tytułu opieki nad dzieckiem w okresie korzystania z urlopu wychowawczego): steht Personen zu, die mindestens 6 Monate vor Erhalt des Elternurlaubsanspruchs gearbeitet haben und die nach dem Ende des Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaubs 24 Monate Urlaub nehmen, um sich um Kinder zu kümmern (36 Monate im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einem alleinerziehenden Elternteil und 72 Monate, wenn das Kind behindert ist);
  • Erziehungsgeldzulage für Alleinerziehende (dodatek z tytułu samotnego wychowywania dziecka): wird an eine alleinerziehende Mutter, einen alleinerziehenden Vater oder den Unterhaltspflichtigen des Kindes gezahlt. Dieser Zuschlag kann einer Person gewährt werden, die ihr Studium fortsetzt, wenn beide Eltern verstorben sind;
  • Zulage für kinderreiche Familien (dodatek z tytułu wychowywania dziecka w rodzinie wielodzietnej): wird für das dritte und jedes darauffolgende Kind in der Familie gezahlt;
  • Ausbildungs- und Rehabilitationszulage für behinderte Kinder (dodatek z tytułu kształcenia i rehabilitacji dziecka niepełnosprawnego): wird zur Deckung der Ausgaben im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen oder mit der Förderung von behinderten Kindern gezahlt;
  • Zulage zum Schuljahresbeginn (dodatek z tytułu rozpoczęcia roku szkolnego): wird zu Beginn jedes Schuljahres ausgezahlt;
  • Zulage für die Ausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes (dodatek z tytułu podjęcia przez dziecko nauki poza miejscem zamieszkania): Dieser Zuschlag wird für zehn Monate pro Jahr gezahlt.

Eine einmalige Entbindungsbeihilfe wird einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten des Kindes gewährt, wenn das Familiengehalt nicht höher ist als 1.922 PLN netto für jede Person in der Familie.

Die Beihilfe wird gewährt, wenn die Mutter des Kindes sich spätestens ab der 10. Schwangerschaftswoche bis zur Geburt medizinisch betreuen ließ.

Elterngeld wird Eltern gewährt, die nicht versichert sind und kein Mutterschaftsgeld erhalten (Studenten, Landwirte, Arbeitnehmer mit befristeten oder anderen atypischen Arbeitsverträgen) und zwar pro Entbindung ein Jahr lang (52 Wochen) (siehe Elternschaft). Dieser Zeitraum kann bis zu 65 Wochen nach der Geburt von zwei Kindern, 67 Wochen für drei Kinder, 69 Wochen für vier Kinder und 71 Wochen für fünf und mehr Kinder verlängert werden.

 Das Erziehungsgeld wird seit dem 1. April 2016 auf der Grundlage des Programms „Family 500 Plus“ (500+) gewährt. Das Programm leistet systematische Unterstützung für polnische Familien.

Die Leistungen sind für Eltern und Unterhaltspflichtige von Kindern bis zum 18. Lebensjahr verfügbar. Eine Familie mit Kindern kann Leistungen für jedes Kind unabhängig vom Einkommen erhalten.

Die Leistung wird unabhängig vom Familienstand der Eltern gezahlt. Somit haben verheiratete Eltern, alleinerziehende Eltern und Eltern in informellen Partnerschaften Anspruch auf die Unterstützung. Im Fall von geschiedenen Paaren wird die Beihilfe an den Elternteil gezahlt, der das Sorgerecht für das Kind hat.

Die einmalige Leistung nach dem Gesetz zur Unterstützung schwangerer Frauen und ihrer Familien „Für das Leben“ wird an Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern gezahlt, die mit einer schweren und irreversiblen Behinderung oder eine unheilbaren, lebensbedrohlichen Krankheit diagnostiziert wurden, die aus der Phase der pränatalen Entwicklung des Kindes stammt oder ihren Ursprung unter der Geburt nahm und wird bis zu 12 Monate nach dem Geburtsdatum gezahlt.

Die Leistung „Guter Start“ ist eine jährliche Pauschale von 300 PLN netto pro Kind, die einmal jährlich für jedes Kind bis zum Alter von 20 Jahren (24 Jahre bei Kindern mit Behinderung) gewährt wird, das ein neues Schuljahr beginnt. Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.

Pflegekapital für die Familie wird bis zu einem Gesamtbetrag von 12.000 PLN pro Kind gewährt und unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung. Die Eltern bestimmen den monatlichen Betrag, d.h. es kann sich entweder um 500 PLN monatlich für die Dauer von zwei Jahren handeln oder um 1.000 PLN monatlich für ein Jahr. Der monatliche Leistungsbetrag kann nur einmal geändert werden. Bei geschiedenen Eltern, die sich das Sorgerecht für ein Kind teilen, erhält jedes Elternteil die Hälfte des Betrags.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Kindergeld

Das Kindergeld beläuft sich auf einen Betrag von:

pro Kind bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

95 PLN/Monat

pro Kind im Alter von 5-18 Jahren

124 PLN/Monat

pro Kind im Alter von 18-24 Jahren

135 PLN/Monat

Zusammen mit der Familienbeihilfe können folgende Zuschläge gewährt werden:

Einmaliges Entbindungsgeld

1.000 PLN einmalig

Erziehungsgeldzulage im Erziehungsurlaub

400 PLN monatlich

Alleinerziehungszulage

193 PLN monatlich pro Kind (zusammen maximal 386 PLN für alle Kinder)

Alleinerziehungszulage, wenn bei dem Kind eine amtlich bescheinigte (schwere) Behinderung vorliegt

273 PLN monatlich pro Kind (maximal 546 PLN für alle Kinder)

Beihilfe für kinderreiche Familien

95 PLN monatlich

Ausbildungs- und Rehabilitationsbeihilfe für behinderte Kinder für Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

90 PLN monatlich pro Kind

Ausbildungs- und Rehabilitationsbeihilfe für behinderte Kinder für Kinder im Alter von 5 bis 24 Jahren

110 PLN monatlich pro Kind

Zulage zum Schuljahresbeginn

100 PLN pro Jahr pro Kind

Zulage für die Ausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes

69 PLN monatlich

Zulage für die Ausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes, wenn das Kind in dem Ort wohnte, in dem sich die Schule befindet

113 PLN monatlich pro Kind

Familienleistungen umfassen ebenfalls Betreuungsleistungen:

  • Medizinische Versorgungsbeihilfen (zasiłek pielęgnacyjny) wird für behinderte Kinder und Jugendliche gewährt, die kein selbstständiges Leben führen können;
  • Pflegegeld (świadczenie pielęgnacyjne) wird für Personen gezahlt, die ein Kind betreuen und deshalb ihre Arbeit aufgeben müssen;
  • Sonderpflegegeld (specjalny zasiłek opiekuńczy) und Beihilfe für Betreuungspersonen (zasiłek dla opiekuna) wird an diejenigen gezahlt, die ständig eine behinderte Person betreuen müssen und ihrem Beruf nicht mehr nachgehen können.

Die einmalige Entbindungsbeihilfe

Höhe der einmaligen Entbindungsbeihilfe

1.000 PLN einmalig

Der Antrag auf einmalige Entbindungsbeihilfe muss innerhalb von 12 Monaten nach Geburt des Kindes gestellt werden.

Das Elterngeld

Höhe des Elterngeldes

1.000 PLN monatlich

Das Elterngeld wird unabhängig von der festgelegten Einkommensgrenze gezahlt.

Das Erziehungsgeld (500 Plus)

Höhe des Erziehungsgeldes

500 PLN monatlich

Das Erziehungsgeld wird unabhängig von der festgelegten Einkommensgrenze gezahlt.

Die einmalige Leistung nach dem Gesetz zur Unterstützung schwangerer Frauen und ihrer Familien „Für das Leben“: 4.000 PLN

Leistung „Guter Start“: 300 PLN.

Pflegekapital für die Familie: 500 PLN monatlich für zwei Jahre oder 1.000 PLN monatlich für ein Jahr.

Sämtliche Familienleistungen in Polen sind von der Einkommensteuer befreit.

Anträge auf Familienleistungen sind beim zuständigen Sozialamt bzw. in einigen Fällen (zum Beispiel in Warschau) in Ihrem zuständigen Bezirksamt zu stellen.

Die Leistungen “Guter Start” (300 Plus), Erziehungsgeld (500 Plus) und Pflegekapital für die Familie müssen online bei der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) eingereicht werden über die elektronische Serviceplattform (PUE) der ZUS, das Portal Emp@tia des Ministeriums für Familie und Soziales oder das e-banking.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission:

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie und Soziales - Abteilung für Familienpolitik
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 538117230
Internet: www.gov.pl/rodzina
E-Mail: info@mrips.gov.pl

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