Beschäftigung, Soziales und Integration

Niederlande - Elternschaft

Hier erfahren Sie mehr über die Unterstützung von Eltern in den Niederlanden.

Diese Leistungen umfassen:

  • Geburtshilfe (kraamhulp)
  • Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub/Adoption und Pflegeunterbringung (zwangerschaps- en bevallingsverlof/adoptie en pleegzorg)
  • Vaterschaftsurlaub (geboorteverlof)
  • Mutterschaftsbeihilfen für Selbstständige (regeling zelfstandige en zwanger)
  • Elternurlaub (ouderschapsverlof)

Wann habe ich Anspruch auf Beihilfe?

  • Geburtshilfe (Kraamhulp): Sie bekommen ein Kind, wohnen oder arbeiten legal in den Niederlanden und sind nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zvw) versichert.
  • Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (zwangerschaps- en bevallingsverlof)/Regelung für schwangere Selbstständige (regeling zelfstandige en zwanger): Die Leistung wird für den Zeitraum erbracht, in dem Sie Urlaub für die Geburt nehmen.
  • Urlaub für Adoption und Pflegeunterbringung (adoptie- en pleegzorgverlof): die Leistung wird für den Zeitraum erbracht, in dem ein Elternteil Urlaub nimmt, um ein adoptiertes Kind oder Pflegekind in die Familie aufzunehmen.
  • Vaterschaftsurlaub (geboorteverlof): wenn Sie der Ehepartner sind (männlich oder weiblich), eingetragener oder nicht eingetragener Partner der Mutter oder der rechtliche Vater. 
  • Elternurlaub (ouderschapsverlof): wenn Sie das Elternteil eines Kindes unter 8 Jahren sind oder wenn Sie ein Kind unter 8 Jahren strukturell betreuen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Geburtshilfe (kraamhulp): Sie bekommen ein Kind, wohnen oder arbeiten legal in den Niederlanden und sind nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zvw) versichert.
  • Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub (zwangerschaps- en bevallingsverlof): Sie gehen einer bezahlten Beschäftigung nach und sind schwanger.
  • Regelung für schwangere Selbstständige (regeling zelfstandige en zwanger): Sie sind selbstständig und schwanger.
  • Mutterschaftsgeld für Bezieher einkommensbezogener Leistungen: Schwangere, die einkommensbezogene Leistungen von der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) beziehen.
  • Urlaub bei Adoption und Pflegeunterbringung (adoptie- en pleegzorgverlof): Sie haben eine bezahlte Beschäftigung oder beziehen einkommensbezogene Leistungen von der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) und nehmen ein Kind durch Adoption oder Pflegeunterbringung in Ihre Familie auf.
  • Vaterschaftsurlaub (geboorteverlof): wenn Ihre Partnerin entbunden hat, haben Sie Anspruch auf Vaterschaftsurlaub (geboorteverlof). Er muss innerhalb von vier Wochen nach der Geburt genommen werden.
  • Elternurlaub (ouderschapsverlof): Sie haben Anspruch auf Elternurlaub, wenn:
  • Sie das gesetzliche Elternteil Ihres Kindes/Ihrer Kinder sind, oder Sie Adoptiv-oder Pflegeelternteil sind und Ihr Kind oder Pflegekind unter derselben Adresse lebt wie Sie, oder Sie unter derselben Adresse leben wie Ihr Kind und Sie auf dauerhafter Grundlage mit der Betreuung und Erziehung des Kindes befasst sind;
  • Ihr Kind oder Pflegekind jünger ist als 8 Jahre.

Für nähere Informationen siehe oben „Wann habe ich Anspruch auf Beihilfe?“

Worauf habe ich Anspruch, und wie kann ich meinen Anspruch geltend machen?

Geburtshilfe

Die Geburtshilfe (kraamhulp) gehört zum Basisleistungspaket Ihrer Krankenversicherung. Sie wird vom Beginn der Schwangerschaft bis einschließlich sechs Wochen nach der Entbindung geleistet.

Über die Website der Königlich Niederländischen Vereinigung der Geburtshelfer (KNOV) können Sie einen Geburtshelfer in Ihrer Nachbarschaft suchen.

Die Kosten für Kontrolluntersuchungen durch einen Gynäkologen im Krankenhaus werden für Frauen ab 36 Jahren sowie für Frauen mit einer medizinischen Indikation erstattet.

Mütterfürsorge

Ihre Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Hebamme und Geburtsbegleitung und erstattet die Kosten für die Mütterfürsorge.  Wenn Sie zu Hause mithilfe einer Hebamme oder aufgrund einer medizinischen Notwendigkeit in einem Krankenhaus entbinden, zahlt die Basisversicherung alle anfallenden Kosten.

Möchten Sie ohne medizinische Notwendigkeit in einem Krankenhaus entbinden, zahlen Sie einen Eigenbeitrag. Einige Zusatzversicherungen übernehmen die Kosten für eine Entbindung im Krankenhaus.

Wenn Sie Mütterfürsorge in Anspruch nehmen möchten, nehmen Sie bitte spätestens fünf Monate vor der Geburt Kontakt mit einer Mütterfürsorgeeinrichtung auf. Die Mütterfürsorge dauert maximal zehn Tage und gehört zum Basisleistungspaket der Krankenversicherung. Es fällt ein Eigenbeitrag in Höhe von 4,10 EUR pro Stunde an. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob Sie die Mütterfürsorgeeinrichtung selbst auswählen können.

Zusätzlich sind nach dem Langzeitpflegegesetz (Wlz) regelmäßige Kontrolluntersuchungen für das Kind in einer Säuglingsklinik abgedeckt.

Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Sie haben Anspruch auf Schwangerschaftsurlaub ab sechs bis vier Wochen vor dem Tag nach dem berechneten Entbindungstermin (zehn bis acht Wochen im Falle von Mehrlingsgeburten). Dieses Datum können Sie selbst bestimmen. Der Urlaub dauert bis einschließlich zum Tag der Entbindung. Nach der Geburt haben Sie Anspruch auf mindestens zehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub müssen zusammen mindestens 16 Wochen lang sein (20 Wochen im Falle von Mehrlingsgeburten).

Bei Adoption oder einer Pflegeunterbringung haben beide Elternteile Anspruch auf sechs Wochen bezahlten Urlaub bei Adoption oder Pflegeunterbringung.

Sie müssen spätestens drei Wochen, bevor Sie in den Schwangerschaftsurlaub gehen möchten, bei Ihrem Arbeitgeber eine Schwangerschaftserklärung abgeben.

Beihilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Die Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen, UWV) zahlt 100 % Ihres Lohns für die Dauer des Urlaubs. Es gilt ein maximaler Tagessatz von 256,54 EUR, der der Versteuerung unterliegt.

Liegt Ihr Tagesentgelt unterhalb des Existenzminimums (sociaal minimum), können Sie auf Grundlage des Gesetzes für Zusatzleistungen (Toeslagenwet) Anspruch auf eine Zulage haben.

Wenn Sie infolge Ihrer Schwangerschaft krank werden, bevor Ihr Schwangerschaftsurlaub beginnt, erhalten Sie Krankengeld, das Ihrem Gehalt entspricht. Wenn Sie nach Ihrem Urlaub aufgrund Ihrer Schwangerschaft oder Entbindung nicht arbeiten können, erhalten Sie den gleichen Leistungsbetrag für weitere 104 Wochen.

Während Ihres Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaubs sammeln Sie Urlaubstage an. Es ist Ihrem Arbeitgeber nicht gestattet, Sie zu bitten, Urlaubstage für Ihren Schwanger- und Mutterschaftsurlaub zu nehmen.

Wenn Sie selbstständig sind, können Sie über die UWV eine Beihilfe auf der Grundlage der Regelung für selbstständige Schwangere (Regeling Zelfstandige en Zwanger, ZEZ) beantragen. Die Höhe dieser Beihilfe hängt von Ihren Einnahmen in dem Jahr ab, bevor die Beihilfe zum ersten Mal ausgezahlt wird, und beläuft sich maximal auf die Höhe des Mindestlohns (EUR 1.934,40/Monat).

Vaterschaftsurlaub

Väter oder Partner (auch gleichgeschlechtliche Partner) haben Anspruch auf 1 Woche Vaterschaftsurlaub (geboorteverlof) innerhalb der ersten vier Wochen nach der Geburt. Nach dem Vaterschaftsurlaub können Sie innerhalb der ersten 6 Monate nach der Geburt bis zu 5 Wochen zusätzlichen Vaterschaftsurlaub nehmen (d.h. die 5-fache Anzahl Ihrer Wochenarbeitsstunden). Diesen zusätzlichen Vaterschafts-/Partnerurlaub müssen Sie vier Wochen im Voraus beantragen.

Die erste Woche des Vaterschaftsurlaubs (geboorteverlof) wird vom Arbeitgeber gezahlt. Während des zusätzlichen Urlaubs haben Sie Anspruch auf eine Leistung von 70% ihres Lohns (Tageshöchstsatz: 179,58 EUR (= 70% des täglichen Höchstlohns).

Liegt das Tagesentgelt unterhalb des Existenzminimums (sociaal minimum), können Sie auf Grundlage des Gesetzes für Zusatzleistungen (Toeslagenwet) Anspruch auf eine Zulage haben.

Elternurlaub

Beschäftigte Eltern/Hauptbetreuer von Kindern (auch Adoptiv- oder Pflegekindern) unter acht Jahren können in den Niederlanden Elternurlaub nehmen. Er kann teilweise als bezahlter Urlaub genommen werden. Pro Kind kann jedes berechtigte Elternteil einen Elternurlaub von höchstens dem 26-Fachen der Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden in Anspruch nehmen, von denen neun Wochen bezahlt werden, sofern sie im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes genommen werden. Der Betrag des Elterngeldes liegt bei 70% des Lohns mit einem Höchstbetrag von EUR 179,58. Der Urlaub kann in Teilzeit oder in Vollzeit genommen werden. Liegt das Tagesentgelt unterhalb des Existenzminimums (sociaal minimum), können Sie auf Grundlage des Gesetzes für Zusatzleistungen (Toeslagenwet) Anspruch auf eine Zulage haben.

Fachsprache übersetzt

  • Krankenversicherungsgesetz (Zvw): Gesetz, das die Krankenversicherung für jeden, der in den Niederlanden wohnt und/oder arbeitet, vorschreibt.
  • Langzeitpflegegesetz (Wlz): Gesetz zur Einführung einer Langzeitpflegeversicherung zur Abdeckung von einzelnen nicht versicherbaren Gesundheitsrisiken für in den Niederlanden lebenden oder arbeitenden Menschen bei schweren langfristigen Pflegebedarf und in einer Institution oder einem Heim untergebracht sind (gebrechliche alte Menschen, und Menschen mit schweren Behinderungen, chronischen Krankheiten oder Behinderung, die eine nahezu ganztägige Pflege oder Betreuung bedürfen).
  • Arbeitnehmerversicherungsamt (UWV): Das (UWV) ist eine niederländische Wohlfahrtsbehörde, die für die Ausführung der Arbeitnehmerversicherungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zuständig ist.
  • Schwangerschaftsbeihilfe (oder WAZO, Gesetz über Arbeit und Fürsorge): Gesetz, in dem die Systeme für Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub und Elternurlaub festgelegt sind.
  • Regelung für schwangere Selbstständige (ZEZ): Beihilfe von 16 Wochen für Selbstständige, die maximal der Höhe des Mindestlohns entspricht.
  • Schwangerschaftsbestätigung: Bei der Beantragung einer Schwangerschaftsleistung müssen Sie eine von Ihrem Arzt ausgestellte Schwangerschaftsbestätigung bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen, in der u.a. der berechnete Entbindungstermin angegeben sein muss.
  • Mütterfürsorge/Wochenpflege: Die Pflege für Mutter und Kind während einer Entbindung zu Hause und in den Tagen nach der Entbindung. Die Mütterfürsorge wird von einer Geburtshelferin geleistet.
  • Säuglingsklinik: Eine Einrichtung, die eine präventive Gesundheitsversorgung für Kinder zwischen null und vier Jahren bietet.
  • Gesetz über Zusatzleistungen (Toeslagenwet): ein niederländisches Gesetz, das vom Arbeitnehmerversicherungsamt umgesetzt wird. Die auf diesem Gesetz beruhende Zusatzleistung hebt das Einkommen der Leistungsempfänger auf das Niveau des sozialen Mindesteinkommens an.

Formulare

  • Geburtshilfe: Sie können Geburtshilfe über Ihre Krankversicherung beantragen.
  • Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, beantragt Ihr Arbeitgeber diese Leistungen für Sie beim Arbeitnehmerversicherungsamt (UWV). Spätestens drei Wochen vor Beginn Ihres Urlaubs müssen Sie Ihren Arbeitgeber kontaktieren. Wenn Sie selbstständig beschäftigt sind oder einkommensbezogene Leistungen empfangen, können Sie Mutterschaftsgeld (in niederländischer Sprache) beim Arbeitnehmerversicherungsamt (UWV) beantragen.
  • Urlaub bei Adoption und Pflegeunterbringung: Wenn Sie Arbeitnehmer sind, beantragt Ihr Arbeitgeber diese Leistungen für Sie beim Arbeitnehmerversicherungsamt (UWV). Wenn Sie einkommensbezogene Leistungen empfangen, können Sie Leistungen bei Adoption und Pflegeunterbringung beim Arbeitnehmerversicherungsamt (UWV) beantragen. Der Antrag muss 2 Wochen vor Beginn des Urlaubs gestellt werden.
  • Vaterschaftsurlaub (geboorteverlof): Ihr Arbeitgeber beantragt diese Leistungen für Sie beim Arbeitnehmerversicherungsamt (UWV).
  • Elternurlaub (ouderschapsverlof): Den Elternurlaub beantragen Sie schriftlich zwei Monate im Voraus bei Ihrem Arbeitgeber (in niederländischer Sprache). In Ihrem Antrag sollte die Anzahl der Arbeitsstunden und Arbeitstage angegeben sein, an denen Sie Urlaub nehmen möchten, sowie Anfangs- und Enddatum Ihres Elternurlaubs.

Weitere Informationen

Auf den nachfolgend aufgeführten Websites können Sie sich über Ihre Rechte informieren. Diese Websites sind nicht von der Europäischen Kommission verfasst und geben nicht den Standpunkt der Europäischen Kommission wieder:

Publikation und Website der Europäischen Kommission:

An wen muss ich mich wenden?

  • Wenden Sie sich an einen Geburtshelfer oder Gynäkologen und eventuell erst an Ihren Hausarzt.
  • Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber oder ‒ wenn Sie selbstständig sind ‒ mit UWV, um die Zahlung einer Schwangerschaftsbeihilfe oder Vaterschaftsgeld zu regeln.
  • Sprechen Sie mit Ihrer Krankenversicherung über Erstattung von Geburtshilfe und Mütterfürsorge;
  • Kontaktieren Sie eine Geburtshilfeeinrichtung, um die postnatale Versorgung nach der Geburt zu regeln.
  • Bei Fragen hinsichtlich Ihrer Rechte als EU-Bürger steht Ihnen folgender Link zur Verfügung: Hilfe bei der EU anfordern

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen