Beschäftigung, Soziales und Integration

Litauen - Die Übertragung einer früheren, im Ausland bestehenden Sozialversicherung

In diesem Abschnitt informieren wir Sie über die Ansammlung von Zeiten der Sozialversicherung, für die Beiträge in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurden, um bereits erworbene Rechte der sozialen Sicherheit zu bewahren.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Sie beabsichtigen in einem anderen EU-Land oder in einem anderen Land, in denen die entsprechenden EU-Verordnungen gelten, zu arbeiten (Europäischer Wirtschaftsraum, die Schweiz und das Vereinigten Königreich*)? Gemäß der entsprechenden Verordnung sind alle Versicherten gleichgestellt.

Jeder Mitgliedstaat hat eigene Rechtsnormen, die festlegen, wie, in welcher Höhe und wie lange soziale Leistungen gezahlt werden. Die Sozialsysteme werden jedoch von der EU koordiniert. Die Grundprinzipien bei der Koordinierung der Sozialsysteme sind:

  • keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität;
  • eine Person ist nur in einem Mitgliedstaat durch die Sozialversicherung abgesichert und zahlt Sozialversicherungsbeiträge nur in einem Land (selbst, wenn sie in zwei oder mehr Mitgliedstaaten arbeitet) nach den dort geltenden Bestimmungen. Die erworbenen Sozialversicherungsansprüche können bei Umzug der Person in einen anderen Mitgliedstaat nicht annulliert, ausgesetzt oder verringert werden;
  • Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat geleistet wurden, werden angesammelt. Kehrt jemand nach Litauen zurück und beantragt dort Sozialleistungen, wird bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs die in einem anderen Mitgliedstaat erreichte Beitragszeit berücksichtigt;
  • Leistungen können exportiert werden.

Angaben dazu, welche Dokumente vorzulegen sind, finden Sie unten.

Die Rente wird für jeden Mitgliedstaat separat berechnet, abhängig davon, wie lange eine Person dort gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Entsprechende Verordnungen gelten für folgende Bereiche der sozialen Sicherheit:

  • Arbeitslosengeld;
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, und entsprechendes Vaterschaftsgeld;
  • Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit;
  • Pflegegeld bei langfristiger Pflege;
  • Altersrente und Leistungen bei Ausfall des Ernährers;
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten;
  • Sterbegeld;
  • Familienleistungen.

Wie lauten meine Rechte und wie kann ich diese nutzen?

Damit sie Ihre Rechte nutzen und soziale Leistungen erhalten können, müssen Sie die benötigten Formulare vorlegen (siehe unten „Erforderliche Unterlagen“).

Zudem müssen Sie Angaben über Ihre(n) Arbeitgeber machen und angeben, von wann bis wann sie in dem anderen Mitgliedstaat gearbeitet haben und dort versichert waren sowie Ihre Sozialversicherungsnummer(n) vorlegen.

Familienleistungen werden normalerweise von dem Mitgliedstaat ausgezahlt, in dem die Eltern arbeiten und in dem das Kind lebt. Wenn die Familienmitglieder in verschiedenen Staaten leben und arbeiten, dann bestimmen die verantwortlichen Institutionen der entsprechenden Staaten angesichts der Familiensituation, welcher Mitgliedstaat für die Zahlung der Leistungen verantwortlich ist.

Wenn Mitgliedstaat X für diese Familienleistungen verantwortlich ist, Sie aber in Mitgliedstaat Y arbeiten oder dort Rente beziehen, und wenn die Familienleistungen im Mitgliedstaat Y höher sind als in Mitgliedstaat X, so zahlt dieser Mitgliedstaat Ihnen zusätzlich die Differenz zwischen diesen beiden Leistungen.

Wenn Sie ins Ausland entsandt wurden und weiterhin in Ihrem Mitgliedstaat versichert sind, so ist Ihr Mitgliedstaat weiterhin für die Zahlung der Familienleistungen zuständig.

Hinterbliebenen- und Waisenrente werden abhängig davon gezahlt, wo die verstorbene Person sozialversichert war und/oder Rente bezog.

Es gibt zwei Arten der Unterstützung im Todesfall:

  • Pauschale Bestattungsbeihilfe in Höhe von 8 BSB (392 EUR)
  • Beihilfe für die Überführung nach Litauen von sterblichen Überresten litauischer Staatsbürger, die im Ausland verstorben sind. Diese entspricht den tatsächlichen Transportkosten der Überreste in Litauen, jedoch mit einer Höchstgrenze von 54 BSB (2.646 EUR). Anspruch auf die Überführungsbeihilfe besteht, wenn das Durchschnittseinkommen einer alleinstehenden Person oder jeder Person, die im Haushalt lebt, weniger beträgt als 3 SSI (471 EUR).

Fachsprache übersetzt

Europäischer Wirtschaftsraum - Island, Liechtenstein und Norwegen.

Mitgliedstaat - EU-Land, Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums, die Schweiz und das Vereinigte Königreich.

Erforderliche Unterlagen

Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite „Ihr Europa“.

  • A1 (früher - E 101, E 103): Einer Person, die ins Ausland entsandt wurde oder gleichzeitig in mehreren Ländern arbeitet, wird eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge zahlt. In Litauen wird diese Bescheinigung im Büro in Vilnius des Staatlichen Sozialversicherungsfonds ausgestellt.
  • S1 (früher - E 106, E 109 und E 121): Bescheinigung über das Recht auf Gesundheitsfürsorge. Nützlich für Arbeitnehmer, Rentner, Beamte oder mitversicherte Personen, die ins Ausland reisen. Wird von der Sozialversicherungseinrichtung ausgestellt (in Litauen von der territorialen Krankenversicherungsanstalt).
  • U1 (früher - E 301): Bescheinigung, die die Beitragszeiten angibt, die bei der Berechnung von Arbeitslosengeld zu berücksichtigen sind. Wird vom regionalen Arbeitsvermittlungsdienst bzw. der zuständigen Sozialversicherungseinrichtung ausgestellt. Dieses Dokument wird von der Sozialversicherung ausgestellt. Die Sozialversicherung stellt außerdem die Bescheinigung U2 (früher - E 303), die Erlaubnis zum Weiterbezug des Arbeitslosengelds bei gleichzeitiger Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat, aus.
  • Die Bescheinigung U3 erläutert die Umstände, die Einfluss auf die Entscheidung zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe haben können. Dieses Dokument wird in Litauen von den Arbeitsämtern ausgestellt;
  • DA1 (früher - E 123): Bescheinigung über das Recht auf medizinische Fürsorge in einem anderen EU-Land im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit. Wird von der Krankenkasse ausgestellt (in Litauen von der territorialen Krankenversicherungsanstalt).
  • P1: Die Zusammenfassung von Rentenentscheidungen gibt einen Überblick über die Entscheidungen, die in Ihrem Fall von den verschiedenen Stellen in den EU-Ländern getroffen wurden, in denen Sie eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente beantragt haben. Diese wird vom Rententräger ausgestellt (in Litauen im Büro in Vilnius des Staatlichen Sozialversicherungsfonds).

Kennen Sie Ihre Rechte

Diese Links helfen Ihnen zu erfahren, welche Rechte Sie haben. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission, daher entsprechen die dort gegebenen Informationen nicht unbedingt der Position der Kommission:

Publikation und Website der Europäischen Kommission:

Kontakte für weitere Auskünfte

Nationale Krankenversicherungsanstalt des Gesundheitsministeriums

Tel. 1883 or +370 5 250 0883

info@sodra.lt

Konstitucijos pr. 12

LT-09308 Vilnius

Litauen

www.sodra.lt

Arbeitsverwaltung beim Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit

Tel. 1883 or +370 5 2500883
info@uzt.lt, eures@uzt.lt

Geležinio Vilko g. 3A

LT-03131 Vilnius

Litauen

www.uzt.lt

Nationale Krankenversicherungsanstalt des Gesundheitsministeriums

Tel. + 370 5 2322222

vlk@vlk.lt

Europos aikštė 1

LT03505 Vilnius

Litauen

https://ligoniukasa.lrv.lt/

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