Beschäftigung, Soziales und Integration

Litauen - Witwen-/Witwer- und Waisenrente

In diesem Abschnitt informieren wir Sie über den aktuellen Stand hinsichtlich der Gewährung und Auszahlung der Witwen-/Witwer- und Waisenrente.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Die Witwen-/Witwerrente (našlių pensija) ist eine soziale Leistung der Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung, in der der Verstorbene versichert war, an die Witwe bzw. den Witwer.

Waisenrente (našlaičių pensija) ist eine soziale Leistung der Rentenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung, in der der Verstorbene versichert war, an Kinder und Stiefkinder.

Witwen-/Witwerrente kann zusammen mit anderen Sozialversicherungsrenten gezahlt werden. Sofern eine Person gleichzeitig Anspruch auf Witwen-/Witwer- und Waisenrente hat, wird nur die höhere Rente gezahlt, es sei denn, die Person entscheidet anders.

Unterstützungsrenten für Waisen werden denjenigen gezahlt, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente der Sozialversicherung haben.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Der Ehepartner des Verstorbenen und dessen Kinder (einschließlich Stiefkinder) erhalten die Hinterbliebenenrente bzw. Waisenrente, wenn der Verstorbene am Todestag (oder am Tag, an dem die betroffene Person als verschollen erklärt wird):

  • Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersrente hatte;
  • die erforderliche Mindestbeitragszeit in der staatlichen Sozialversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung durch Arbeit in Litauen, der EU oder den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erworben hat (die Forderung der Mindestbeitragszeit entfällt, sofern die Person eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezog oder ein politisch Verfolgter oder Verbannter war).

Witwen-/Witwerrente wird an den Ehepartner des Verstorben gezahlt:

  • wenn dieser das Renteneintrittsalter erreicht hat, unabhängig vom Alter am Tag des Todes des Ehepartners;
  • wenn er behindert war zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen oder innerhalb von fünf Jahren nach dessen Tod. Die 5-Jahres-Frist gilt nicht, wenn der Ehepartner das behinderte Kind des Verstorbenen versorgt hat zu dem Zeitpunkt, an dem er/sie als behindert anerkannt wurde; sofern der Hinterbliebene keine gemeinsamen Kinder mit dem Verstorbenen hatte und mindestens ein Jahr mit diesem in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat;
  • solange keine neue Ehe geschlossen wird.

Waisenrente oder Unterstützungsrente für Waisen wird Kindern oder Stiefkindern des Verstorbenen bzw. der als verschollen geltenden Person gewährt:

  • die unter 18 Jahren alt sind;
  • die zwischen 18 und 24 Jahre alt sind und eine Vollzeitausbildung an einer zugelassenen Einrichtung der höheren Berufsausbildung oder Sekundarausbildung absolvieren;
  • die als behindert anerkannt wurden, bevor sie 24 Jahre alt wurden oder zwischen 24 und 26 Jahren aufgrund einer Krankheit oder Verletzung, die vor dem 24 Lebensjahr auftrat;
  • Keine Altersgrenze für Kinder mit Behinderungen (wenn die Behinderung anerkannt wurde, bevor das 24. Lebensjahr erreicht wurde, wird die Leistung gezahlt, bis die Behinderung endet und lebenslang im Fall dauerhafter Behinderung).

Wie lauten meine Rechte und wie kann ich diese nutzen?

Die staatliche Witwen-/Witwergrundrente wird zum Grundbetrag der Witwen-/Witwerrente gewährt. Seit 1. Januar 2023 beträgt sie 34,89 EUR.

Der monatliche Betrag der Waisenrente liegt bei 50 % der Summe der allgemeinen und individuellen Teile der Rente, die für die verstorbene Person fällig war oder hätte fällig sein können. Der Betrag wird entweder auf der Basis der Erwerbsunfähigkeitsrente im Rahmen der Sozialversicherung, eingeführt für Personen, die 65 % oder mehr ihrer Erwerbsfähigkeit eingebüßt haben, oder der Altersrente bestimmt. Wenn mehr als ein Kind Anspruch auf die Rente hat, erhalten alle die gleichen Anteile des zahlbaren Gesamtbetrags. Wenn ein Kind beide Eltern verloren hat, wird für jedes verstorbene Elternteil eine Rente ausgezahlt.

Die Unterstützungsrente für Waisen (šalpos našlaičių pensija) liegt bei 0,5 der Sozialhilferentenbasis (92 EUR) für jedes Kind. Haben vier oder mehr Kinder (adoptierte Kinder) einer verstorbenen Person Anspruch auf den Bezug dieser Rente, liegt die Unterstützungsrente für Waisen bei 1,5 der Sozialhilferentenbasis (276 EUR) und wird zu gleichen Teilen unter ihnen aufgeteilt.

Fachsprache übersetzt

Sozialversicherung - Der staatliche Sozialversicherungsfonds beim Ministerium für Arbeit und Soziales, wichtigste Einrichtung bei der Umsetzung der sozialen Absicherung.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis des Hinterbliebenen und der Waise;
  • Sterbeurkunde;
  • Bescheinigung der Ausbildungsstätte für eine Waise im Alter von 18 - 24 Jahren und, sofern erforderlich, die Bescheinigung über die verminderte Erwerbsfähigkeit des Amts für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit;
  • sofern der Verstorbene keine Rente der Sozialversicherung bezog, sind zusätzlich Unterlagen, die den Umfang der versicherungspflichtigen Tätigkeiten, und in einigen Fällen auch Nachweise über versicherungspflichtige Einkommen erforderlich.

Der Antrag auf Hinterbliebenenrente, Waisenrente oder Unterstützungsrente für Waisen ist bei der regionalen Niederlassung der Sozialversicherung unter Vorlage aller erforderlichen Dokumente zu stellen.

Kennen Sie Ihre Rechte

Diese Links helfen Ihnen zu erfahren, welche Rechte Sie haben. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission, daher entsprechen die dort gegebenen Informationen nicht unbedingt der Position der Kommission:

Publikation und Website der Europäischen Kommission:

Kontakte für Auskünfte

Sozialversicherung: 1883 oder +37 05250-0883

Weitere Auskünfte enthalten Sie bei den Abteilungen für Sozialhilfe der Stadt- und Kreisverwaltungen. Die meisten Webadressen der Kreise lauten: [kreis].lt, z. B. vilnius.lt

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