Beschäftigung, Soziales und Integration

Litauen - Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld

Dieser Abschnitt enthält aktuelle Informationen zu Mutterschaftsgeld (Motinystės išmoka), Vaterschaftsgeld (Tėvystės išmoka) sowie Kinderbetreuungsgeld (Vaiko priežiūros išmoka), die an Eltern gezahlt werden, die ein Kind aufziehen, zum Antragsverfahren, zur Berechnung der Höhe und den Unterschieden dazwischen.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Die Leistung wird zunächst an die Mutter gezahlt während der Dauer des Mutterschaftsurlaubs (Mutterschaftsgeld) und an den Vater während der Dauer des Vaterschaftsurlaubs (Vaterschaftsgeld). Anschließend wird eine Leistung für Elternurlaub an den Elternteil gezahlt, der sich um das Kind kümmert (Kinderbetreuungsgeld).

Eine einmalige Zulage für Schwangere (vienkartinė išmoka nėščiai moteriai) wird an diejenigen gezahlt, die gemäß dem Gesetz über Kranken- und Mutterschaftssozialversicherung keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben (siehe “Familienleistungen”).

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Kinderbetreuungsgeld umfasst alle sozialversicherten Personen, die in mindestens 12 der letzten 24 Monate sozialversichert waren.

Anspruch auf Vaterschaftsgeld haben alle Versicherten, die Versicherungszeiten von mindestens 6 in den letzten 24 Monaten vorweisen können.

Wie lauten meine Rechte und wie kann ich diese nutzen?

Mutterschaftsgeld wird für 70 Kalendertage vor der Geburt des Kindes gezahlt und bis zu 56 Tage nach der Geburt. Im Falle von Komplikationen unter der Geburt oder einer Mehrlingsgeburt wird ein Zuschuss für 14 zusätzliche Kalendertage gezahlt. Mutterschaftsgeld entspricht 77,58 % des Verdienstes.

Eine versicherte Person, die zum Vormund eines neugeborenen Kindes bestellt wird, hat ab dem Tag der Bestätigung der Vormundschaft bis zum Alter des Kindes von 70 Tagen Anspruch auf Mutterschaftsgeld

Vaterschaftsgeld wird an den Vater während des ersten Lebensjahres des Kindes gezahlt für 30 Kalendertage, welche in zwei Teile aufgeteilt werden können, wobei der Vater über den Zeitpunkt der Zahlung entscheiden kann. Es entspricht 77,58 % des Verdienstes.

Kinderbetreuungsgeld wird an das Elternteil (oder Adoptivelternteil), einem Großelternteil oder den Vormund gezahlt, der sich um das Kind kümmert.

Die Höhe desselben wird im Verhältnis zum Verdienst berechnet (siehe unten) und ergibt sich aus der gewählten Zeitspanne:

  • wenn eine versicherte Person sich entscheidet, die Leistung zu beziehen, bis das Kind 18 Monate alt ist, entspricht deren Höhe 60 % des Verdienstes der Person.
  • wenn eine versicherte Person sich entscheidet, die Leistung bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes zu beziehen, so entspricht deren Höhe im ersten Jahr 45 % des Verdienstes und 30 % im zweiten Jahr. Bei Mehrlingsgeburten fällt die Leistung unterschiedlich aus abhängig von der Zahl der geborenen Kinder, darf jedoch 78 % des Verdienstes nicht übersteigen.
  • In beiden Fällen entspricht der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes für die beiden nicht-übertragbaren Monate des Erziehungsurlaubs 78 % des Kompensationslohns des Leistungsempfängers. Der gleiche Betrag des Kinderbetreuungsgeldes wird für die beiden zusätzlichen Monate des Erziehungsurlaubs gezahlt, der gewährt wird, wenn ein Kind von nur einem Elternteil aufgezogen wird.
  • Wenn Eltern während des nicht-übertragbaren Urlaubs arbeiten, wird die Leistung um den Betrag der erhaltenen Einkünfte gekürzt. Es ist möglich, während des übertragbaren Erziehungsurlaubs zu arbeiten, aber die Summe aus der Leistung und den erhaltenen Einkünften darf die Höhe des Gehalts nicht übersteigen, auf dessen Grundlage die Höhe der Leistung berechnet worden ist. Während der zwei zusätzlichen Monate (gezahlt für alleinerziehende Eltern) ist es möglich, zu arbeiten und den vollen Leistungsbetrag des Kinderbetreuungsgeldes zu beziehen.

Der Verdienst wird aus der Höhe des versicherungspflichtigen Einkommens (siehe „Fachsprache übersetzt“) der letzten 12 Monate vor dem Beginn des Urlaubs berechnet.

Die folgenden Unter- und Obergrenzen gelten für die Leistung: Mindestbetrag pro Monat darf nicht unter dem 6-fachen der sozialen Grundleistung liegen (294 EUR). Die Verdienstbasis, die zur Berechnung des Vaterschafts-/Kinderbetreuungsgeldes herangezogen wird, kann nicht mehr als das Doppelte des nationalen monatlichen Durchschnittslohns der beiden Quartale betragen, die dem Monat vorausgingen, in dem die Person Anspruch auf das Vaterschafts- oder Kinderbetreuungsgeld erhielt (3.574,20 EUR), ausgenommen für Mutterschaftsgeld, welches keiner Bemessungsgrenze unterliegt.

Bei der Adoption wird ein Erziehungsgeld durch die Sozialversicherung gewährt. Das Kinderbetreuungsgeld wird 18 oder 24 Monate lang gezahlt (je nach Wahl) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Es beträgt 60 % des Einkommens, wenn das Geld 18 Monate lang gezahlt wird; wird die Leistung 24 Monate lang bezogen, beträgt sie 45 % des Einkommens im ersten Jahr und 30 % im zweiten Jahr.

Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld und Kinderbetreuungsgeld werden von den örtlichen Niederlassungen der Sozialversicherung gezahlt.

Die gesetzliche Krankenversicherung beinhaltet u. a. die Betreuung in einer Frauenklinik, sowie andere Formen der Gesundheitsversorgung.

Fachsprache übersetzt

  • Mutterschaftsgeld - wird der Mutter während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes gezahlt.
  • Vaterschaftsgeld - wird dem Vater für 30 Kalendertage, die in zwei Teile aufgeteilt werden können, bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres nach der Geburt des Kindes gezahlt.
  • Kinderbetreuungsgeld - Leistung, die wahlweise einem Elternteil (Stiefelternteil), Großelternteil oder einem Fürsorgeberechtigten gezahlt wird.
  • Versicherungspflichtiges Einkommen - gesamtes Einkommen einer Person, für das Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung gezahlt werden. Hierzu zählen auch Krankengeld, Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeld, Leistungen zur Kinderbetreuung, Leistungen bei beruflicher Rehabilitation, Versicherungsleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosengeld gezählt.
  • Sozialversicherung – Der staatliche Sozialversicherungsfonds, der vom Ministerium für Arbeit und Soziales, wichtigste Einrichtung bei der Umsetzung der sozialen Absicherung, verwaltet wird.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld und Kinderbetreuungsgeld kann online bei der örtlichen Niederlassung der Sozialversicherung gestellt werden (auf dem entsprechenden Formular), oder per Post.

Ebenfalls muss eine für die Überweisung der Beiträge eine gültige Bankverbindung angegeben werden. Der Arbeitgeber informiert Sie über die Gewährung der Leistung.

Kennen Sie Ihre Rechte

Diese Links helfen Ihnen zu erfahren, welche Rechte Sie haben. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission, daher entsprechen die dort gegebenen Informationen nicht unbedingt der Position der Kommission:

Informationen der Sozialversicherung über:

 Publikation und Website der Europäischen Kommission:

Kontakte für Auskünfte

Telefonische Auskunft erhalten sie bei der Sozialversicherung unter 1883 oder +37 05250-0883.

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