Beschäftigung, Soziales und Integration

Lettland - Gesundheitsversorgung

In diesem Teil finden Sie Informationen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in Lettland.

Wann kann man Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen?

Anspruch auf die vom Staat bezahlten Gesundheitsleistungen haben (veselības aprūpes pakalpojumi):

  • Bürger von Lettland, Nichtbürger und ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr;
  • Bürger des Vereinigten Königreichs, der EU-Mitgliedsstaaten, EFTA-Staaten und der Schweiz, die in Lettland leben und als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, und ihre Familienangehörigen;
  • Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung in Lettland und ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr;
  • Staatenlose Personen, denen die Republik Lettland einen Staatenlosen-Status gewährt hat, und ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr;
  • Flüchtlinge und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus und ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr;
  • Festgenommene, verhaftete und zur Freiheitsstrafe verurteilte Personen und ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr;
  • Asylbewerber und ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr.

Ehegattinnen von Bürgern und Nichtbürgern aus Lettland mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung haben Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung während der Geburtshilfe.

Personen, die in Lettland Anspruch auf vom Staat bezahlte Gesundheitsleistungen haben, sind berechtigt, gemäß den bestimmten Verfahren auch in anderen Mitgliedstaaten Gesundheitsleistungen zu empfangen.

Welche Vorschriften sind einzuhalten und welche Anforderungen sind zu erfüllen?

Anmeldung beim Hausarzt

Im Gesundheitssystem nimmt der Hausarzt eine zentrale Rolle ein, denn seine Aufgabe ist es, für Sie die erforderliche primäre Gesundheitsversorgung sicherzustellen und allgemein Ihre Gesundheitsversorgung zu koordinieren. Sie sind berechtigt, Ihren Hausarzt frei zu wählen und sich bei ihm als Patient anzumelden.

Um sich beim Hausarzt anzumelden, wählen Sie eine Arztpraxis in der Nähe Ihres Wohnsitzes, kontaktieren Sie den gewählten Hausarzt und vereinbaren Sie einen Arzttermin zum Zweck der Anmeldung und Schließung einer Vereinbarung mit dem Arzt über die Inanspruchnahme der hausärztlichen Gesundheitsversorgung. Sie können sich auch elektronisch über das e-Gesundheitsportal oder Latvija.lv beim Hausarzt anmelden.

Ärztliche Überweisung

In den meisten Fällen ist für die Inanspruchnahme der vom Staat finanzierten Gesundheitsleistungen eine Überweisung des Hausarztes oder Facharztes erforderlich. Ohne diese ärztliche Überweisung müssen Sie den vollen Preis der Gesundheitsleistung aus eigenen Mitteln oder aus der freiwilligen Krankenversicherung bezahlen.

Zur Ausstellung der Überweisung zur Inanspruchnahme der vom Staat bezahlten Gesundheitsleistungen sind solche Ärzte berechtigt, die einen Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossen haben.

Ohne eine ärztliche Überweisung sind Sie berechtigt, die vom Staat finanzierte Notfallhilfe und die Beratung vom direkt zugänglichen Facharzt (zum Beispiel vom Gynäkologen, Augenarzt, Kinderarzt, Endokrinologen, wenn Sie an Diabetes leiden, und anderen Fachärzten) in Anspruch zu nehmen.

Gesundheitsversorgung bei Umzügen in der EU

Wenn Sie in Lettland Anspruch auf vom Staat bezahlte Gesundheitsleistungen haben, sind Sie berechtigt, solche auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EFTA oder in der Schweiz/dem Vereinigten Königreich in Anspruch zu nehmen. Sie sind berechtigt:

  • geplante Gesundheitsleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EFTA oder in der Schweiz in Anspruch zu nehmen, falls es nicht möglich ist, diese in Lettland sicherzustellen und die bestimmte Gesundheitsleistung vom Staat finanziert wird (Nachweis - Formular S2 „Genehmigung einer geplanten medizinischen Behandlung”);
  • die erforderliche Notfallhilfe beim kurzfristigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EFTA oder in der Schweiz/dem Vereinigten Königreich in Anspruch zu nehmen (Nachweis - Europäische Krankenversicherungskarte);
  • in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EFTA oder in der Schweiz/dem Vereinigten Königreich garantierte Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, falls die Personen in dem entsprechenden Land wohnen oder für eine kurze Zeit einen Arbeitseinsatz erfüllen (nicht länger als 12 Monate) (Nachweis - Formular S1 „Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsleistungen”);
  • als Grenzgänger im Ruhestand, die nicht mehr in dem Land versichert sind, in dem sie vorher erwerbstätig waren, medizinische Behandlung fortzusetzen (Nachweis - Formular S3 „Bescheinigung über den Anspruch auf Gesundheitsleistungen").

Für die Ausstellung der oben genannten Dokumente ist der Nationale Gesundheitsdienst zuständig.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich die Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen?

Vom staatlichen Haushalt werden bezahlt:

Detaillierte Angaben darüber, welche Gesundheitsleistungen vom Staatshaushalt bezahlt werden und welche ausgenommen sind.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie zur Inanspruchnahme der vom Staat bezahlten Gesundheitsleistungen von Fachärzten, teilstationärer Behandlung oder Behandlung im Krankenhaus erst auf eine Warteliste gesetzt werden. Sie sind berechtigt, sich an eine Einrichtung zu wenden, bei der die Warteliste kürzer ist. Die Auswahl der Einrichtung zur Inanspruchnahme der vom Staat bezahlten Gesundheitsleistungen ist nicht vom Standort Ihres Wohnsitzes abhängig.

Patientenbeitrag und zusätzliche Zahlungen

Bei der Inanspruchnahme der vom Staat bezahlten Gesundheitsleistungen ist von Ihnen ein Patientenbeitrag zu entrichten. Der Patientenbeitrag ist bei dem Besuch des Hausarztes und des Facharztes, der teilstationären Behandlung und der Behandlung im Krankenhaus wie auch bei einzelnen diagnostischen Untersuchungen zu entrichten.

Die stationäre medizinische Einrichtung ist ebenfalls berechtigt, eine Patientengebühr für chirurgische Eingriffe während der stationären Behandlung einzuziehen. Die Zuzahlung des Patienten darf in diesem Fall 31 EUR nicht überschreiten.

Von dem Patientenbeitrag und der Zuzahlung sind Kinder im Alter unter 18 Jahren, Schwangere und Frauen nach der Geburt (bis zu 70 Tage), Behinderten der ersten Stufe, bedürftige Personen und andere Personenkategorien befreit.

Hat die Summe der von Ihnen entrichteten Patientenbeiträge 570 EUR im Jahr erreicht, werden Sie für das restliche Jahr von der Entrichtung der Patientenbeiträge und Zuzahlungen befreit (Beantragung beim Nationalen Gesundheitsdienst erforderlich). Die Bescheinigung über die Befreiung von der Entrichtung der Patientenbeiträge wird aufgrund der von Ihnen eingereichten Zahlungsnachweise von der regionalen Abteilung des Nationalen Gesundheitsdienstes ausgestellt.

Die Gesamtsumme der Patientenbeiträge darf für jeden Fall der Behandlung im Krankenhaus 355 EUR nicht überschreiten.

Kostenerstattung

Es ist möglich, dass in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EFTA oder in der Schweiz/dem Vereinigten Königreich in Anspruch genommene Gesundheitsleistungen, die aus Ihren eigenen Mitteln bezahlt worden sind, in folgenden Fällen zurückerstattet werden:

1) für Notfallhilfe während eines kurzfristigen Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder in der Schweiz. Die zuständige Institution des Landes, wo die Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen worden sind, bestimmt, ob die Kosten der Gesundheitsleistungen zu erstatten sind, und setzt die Höhe des zu erstattenden Betrages fest;

2) für geplante Gesundheitsleistungen in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder in der Schweiz/dem Vereinigten Königreich. Die Kosten werden erstattet, falls die Gesundheitsleistung vom Staat bezahlt wird. Die Höhe des Betrages wird gemäß den in Lettland geltenden Gebühren festgesetzt. Zur Inanspruchnahme von einzelnen Gesundheitsleistungen ist eine vorherige Genehmigung des Nationalen Gesundheitsdienstes erforderlich;

3) für geplante Gesundheitsleistungen in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder in der Schweiz, falls Sie die Gesundheitsleistung in dem Land oder bei dem Leistungserbringer in Anspruch genommen haben, die im Formular S2 angegeben worden sind. Die Kosten werden erstattet, falls die Gesundheitsleistung vom Staat bezahlt wird. Die Höhe des Betrages wird gemäß den in Lettland geltenden Gebühren festgesetzt.

Risikofonds für medizinische Behandlung

Falls mit der Behandlung Ihre Gesundheit geschädigt und das Leben bedroht wurde, sind Sie berechtigt, Schadensersatz und die Erstattung der Behandlungskosten zu verlangen. Sie haben Anspruch auf Schadensersatz vom das Medizinischer Risikofonds innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Feststellung des Schadens, jedoch nicht später als drei Jahre ab dem Tag, als der Schaden zugefügt worden ist.

Anträge

Beim Nationalen Gesundheitsdienst können Sie beantragen:

  • Befreiung von der Entrichtung der Patientenbeiträge, sofern Sie Patientenbeiträge in Höhe von 570 EUR in einem bestimmten Jahr bereits entrichtet haben. Dem Antrag sind die Zahlung bestätigende Dokumente beizufügen;
  • Europäische Krankenversicherungskarte;
  • Formulare S1, S2 oder S3;
  • Vorherige Genehmigung zur Inanspruchnahme von einzelnen Gesundheitsleistungen und Kostenerstattung für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.

Antrag bei der Gesundheitsinspektion auf folgende Leistung:

  • Schadensersatz vom Risikofonds für medizinische Behandlung. Dem Antrag sind Kostennachweise und medizinische Unterlagen beizufügen.

Nutzen Sie das e-Gesundheitsportal oder das Portal Latvija.lv, um elektronisch einen Termin beim Hausarzt zu vereinbaren, Ihre europäische Gesundheitsversicherungskarte zu beantragen oder für Informationen über die von Ihnen in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen. Wenn Sie im Register natürlicher Personen eingetragen sind, können Sie auf diese Informationen über Ihr Online-Banking, eine elektronische Signatur oder elektronische ID zugreifen.

Fachsprache übersetzt

Ein Hausarzt ist ein Arzt der primären Gesundheitsversorgung, der vorsorgliche Untersuchungen und Impfungen vornimmt, Krankheiten diagnostiziert und behandelt, und falls erforderlich eine Überweisung zum Facharzt, zur Untersuchung, teilstationären Behandlung oder stationären Behandlung ausstellt.

Ein Facharzt ist ein Arzt eines medizinischen Spezialgebiets, der ambulant oder stationär (im Krankenhaus) Untersuchungen vornimmt, diagnostiziert und Krankheiten behandelt, und falls erforderlich eine Überweisung zu einem anderen Facharzt, zur Untersuchung, teilstationären Behandlung oder stationären Behandlung ausstellt.

Der Patientenbeitrag ist eine Zahlung, die vom Patienten für eine vom Staat bezahlte Gesundheitsleistung entrichtet wird.

Krankenhäuser sind berechtigt, eine Zuzahlung zusätzlich zum Patientenbeitrag für chirurgische Eingriffe während der stationären Behandlung einzuziehen.

Formulare und elektronische Dienste

Kennen Sie Ihre Rechte?

Im Weiteren finden Sie Informationen über die vom Staat bezahlte Gesundheitsversorgung. Hierbei handelt es sich weder um Websites noch um verbindliche Vorgaben der Europäischen Kommission.

Rechtsvorschriften von Lettland, die die Inanspruchnahme der Gesundheitsleistungen regeln:

Veröffentlichung der Europäischen Kommission und die Website:

Mit wem soll ich mich in Verbindung setzen?

Nationaler Gesundheitsdienst

Cēsu iela 31 k-3 (6. Eingang, 2., 3. und 4. Stock),

Rīga, LV-1012, Lettland

Sekretariat +371 67043700

Kostenlose Auskunft +371 80001234 (Mon. 8.30 bis 18.30 Uhr, Di.-Do. 8.30 bis 17.00 Uhr, Fr. 8.30 bis 15.00 Uhr).

E-Mail nvd@vmnvd.gov.lv
twitter.com/vmnvd

Regionale Abteilungen des Nationalen Gesundheitsdienstes

Allgemeinärztliche Beratungsnummer (an Werktagen von 17.00 bis 8.00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen - 24 Stunden): +371 66016001
e-mail: medkonsultacija@gmail.com

"Skype" (medkonsultacija)

Arztpraxen von Hausärzten in Lettland

Staatlicher medizinischer Notfalldienst

Laktas iela 8

Riga, LV-1013, Lettland

Verwaltung: +371 67337000 (8.30- 17.00 Uhr)

e-mail: nmpd@nmpd.gov.lv

https://twitter.com/NMPdienests

Gesundheitsinspektion

Klijānu iela 7,

Rīga, LV-1012, Lettland

Auskunft +371 67819671

Fragen zur Qualität medizinischer Betreuung +371 67221244

E-Mail vi@vi.gov.lv
twitter.com/veselibasinspek

Gesundheitsministerium

Brīvības iela 72,

Rīga, LV-1011, Lettland

Tel. +371 67876000, Fax +371 67876002

E-Mail vm@vm.gov.lv
twitter.com/veselibasmin

Falls Sie Ihre Rechte in der Europäischen Union nicht einsehen können, wenden Sie sich bitte an das Europäische Kontaktzentrum.

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