Beschäftigung, Soziales und Integration

Italien - Krankengeld

In diesem Abschnitt geht es um das Krankengeld: eine Leistung, die den nicht bezogenen Lohn aufgrund einer temporären, arbeitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ersetzt.

Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung, die ab dem 4. Abwesenheitstag in Kraft tritt. Die ersten 3 Abwesenheitstage sind sogenannte „Karenztage“, mit Ausnahme eines Rückfalls. Falls im Arbeitsvertrag vorgesehen, gehen diese Tage gänzlich zulasten des Arbeitgebers. Das Anrecht auf die Leistung endet mit dem Ende der Heilungsprognose (Ende der Krankheit).

Das Krankengeld wird für maximal 180 Tage pro Kalenderjahr ausgezahlt.

Spezifische Bestimmungen gelten für Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag, die in der separaten Verwaltung eingeschrieben sind. Das Gleiche gilt sowohl in Bezug auf die Bedingungen als auch die Berechnung der Leistung für Seemänner.

Wann haben Sie Anspruch auf diese Leistungen?

Auf der Grundlage spezifischer Kriterien wird Krankengeld bei temporärer, gesundheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt, wenn Sie einer der folgenden Kategorien von Arbeitnehmern angehören:

  • Arbeiter und Angestellte im Industriebereich, tertiärem Sektor und in der Landwirtschaft;
  • Auszubildende;
  • Arbeitslose;
  • Arbeitnehmer, deren Dienst unterbrochen wurde;
  • Arbeitnehmer der darstellenden Kunst;
  • Seemänner;
  • Arbeitnehmer, die in der separaten Verwaltung eingeschrieben sind (gemäß Art. 2 Abs. 26 Gesetz 335/95);
  • Beamte erhalten das Krankengeld als eine Lohnfortzahlung der öffentlichen Verwaltung, allerdings wird das Krankengeld im Fall von gehäuften kürzeren Fehlzeiten zur Vermeidung von Absentismus gekürzt.

Als Krankheitsfall gilt auch die eventuelle reguläre Krankenhausaufnahme oder die Einweisung in eine Tagesklinik, sofern die entsprechenden Bescheinigungen eine spezifische Diagnose liefern.

Bitte beachten Sie, dass Selbstständige nicht durch dieses System abgedeckt sind.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Im Allgemeinen wird kein Mindestbeitrag als Voraussetzung verlangt, sofern Sie nicht einer der folgenden Arbeiterkategorien angehören:

  • Arbeiter der Landwirtschaft mit einem befristeten Arbeitsvertrag müssen mindestens 51 Arbeitstage im Vorjahr oder im laufenden Jahr vorweisen, bevor die Krankenzeit beginnt;
  • Arbeitnehmer der bildenden Künste müssen mindestens 100 Beitragstage aufweisen können, und zwar ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Krankheit auftritt.

Ihr Gesundheitszustand muss mit einer Bescheinigung oder mehreren Bescheinigungen im Falle eines Fortbestehens der Krankheit nachgewiesen werden.

Zur Auszahlung des Krankengeldes sind Sie verpflichtet, in Ihrem Wohnort auffindbar zu sein, damit Sie in den vom Gesetz vorgesehenen Zeiten einer Kontrolle bezüglich Ihrer effektiven Arbeitsunfähigkeit unterzogen werden können.

Die Abwesenheit bei den ärztlichen Kontrolluntersuchungen bringt mangels Rechtfertigung folgende Strafen mit sich:

  • Im Falle einer einmaligen Abwesenheit verliert man das Krankengeld für maximal 10 Kalendertage ab Beginn der Krankheit;
  • Im Falle einer zweimaligen Abwesenheit verliert man 50% des Krankengeldes für die restliche Krankheitszeit;
  • Im Falle einer dreimaligen Abwesenheit verliert man 100% des Krankengeldes ab Datum der dritten Abwesenheit.

Für den in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen Zeitraum ist Ihre Auffindbarkeit für die Kontrollbesuche zu folgenden Zeiten zu gewährleisten:

  • von 10:00 bis 12:00 Uhr
  • von 17:00 bis 19:00 Uhr

Für die Tage, für die Sie die Einreichung der Bescheinigung versäumen, wird kein Krankengeld gezahlt.

Worauf haben Sie Anspruch und wie stellen Sie den Antrag?

Während der ersten 3 Krankheitstage wird die Leistung nicht bezogen (der sogenannte “periodo di carenza”), die meisten Arbeitsverträge sehen jedoch eine Integration des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber vor. Vom 4. bis zum 20. Krankheitstag beträgt das Krankheitsgeld im Allgemeinen 50% des täglichen Durchschnittslohns. Der Betrag steigt dann auf 66,66% vom 21. bis zum 180. Krankheitstag. Das Anrecht auf die Leistung endet mit dem Ende der Heilungsprognose (Ende der Krankheit). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf 180 Krankheitstage pro Kalenderjahr.

Das Krankengeld wird direkt vom Arbeitgeber ausgezahlt und bei der Ausgleichszahlung an die Staatliche Anstalt für soziale Fürsorge (INPS) als Beitragsleistung verbucht.

Der Arzt hat Ihnen die Bescheinigung der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge telematisch zu senden und dem Arbeitgeber eine Kopie zukommen zu lassen. Ihr Arbeitgeber hat durch die ihm zugeteilte PIN Zugang zu Informationen bezüglich Ihrer Heilungsprognose.

Sollte die telematische Übertragung nicht möglich sein, müssen Sie binnen zwei Tagen ab Ausstellungsdatum die Krankheitsbescheinigung bei der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge vorzeigen oder diese zusenden sowie Ihrem Arbeitgeber die Bescheinigung zukommen lassen.

Im Falle von Tuberkulose ist keine Frist für die Heilung vorgesehen. Es wird jedoch ein Zeitraum von maximal zwei Jahren festgelegt, um sowohl die Zulagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus als auch das Pflegegeld zu beziehen (Letzteres ist alle zwei Jahre erneuerbar).

Als in der separaten Verwaltung eingeschriebener Arbeitnehmer haben Sie zusätzlich zur Krankheitsbescheinigung einen Antrag auf Leistung beim entsprechenden Amt der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge einzureichen. Dies kann auf einem der Wege erfolgen, die auf der Webseite der INPS beschrieben sind.

Fachsprache übersetzt

  • «INPS»: Staatliche Anstalt für soziale Fürsorge.
  • «Fürsorgeeinrichtungen und Sozialhilfeämter (Patronati, CAF)»: genehmigte Einrichtungen die den Bürger bei der Ausfüllung und der telematischen Übermittlung des Antrags auf Leistungen unterstützen (dieser Service ist kostenlos).
  • «Krankengeld»: Geldleistung, die vom Arbeitgeber bei Auftreten einer Krankheit, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, ausgezahlt wird.
  • «Tuberkulose» (oder Schwindsucht, Abkürzung TBC): Infektionskrankheit, die durch verschiedene Stämme von Mikrobakterien ausgelöst wird.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Zur ärztlichen Untersuchung müssen Sie sich an Ihren behandelnden Arzt wenden. Dieser muss der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge auf telematischem Wege die Krankheitsbescheinigung zusenden und Ihnen eine Kopie aushändigen. Ihr Arbeitgeber hat durch die ihm zugeteilte PIN Zugang zu Informationen bezüglich Ihrer Heilungsprognose.

Ihre Rechte

Unter folgendem Link erhalten Sie Informationen bezüglich der vom italienischen Gesetz vorgesehenen Rechte der sozialen Sicherheit.

Anspruch auf Krankengeld besteht für all diejenigen, die sich in der Europäischen Union bewegen.

Der Versicherte hat den Antrag bei der Fürsorgeanstalt des Landes der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz oder im Vereinigte Königreich*, in dem er lebt, einzureichen; es sei denn, der Versicherte hat in diesem Land noch nie eine Erwerbstätigkeit ausgeführt. In diesem Falle hat der Versicherte im letzten Land, in dem er gearbeitet hat, den Antrag zu stellen.

Normalerweise wird das Krankengeld stets gemäß der geltenden Rechtsordnung des Landes ausgezahlt, in dem der Antragssteller versichert ist - ungeachtet des Wohn- und Aufenthaltsorts.

Wenn der Versicherte in ein anderes Land der Europäischen Union und nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz einreist oder in das Vereinigte Königreich* müssen die zuständigen Einrichtungen des Landes, in dem der Antragssteller versichert ist, den Zeitraum für den Versicherungsschutz beachten. Beachtet werden müssen ebenfalls die Wohn- und Arbeitszeiten gemäß der geltenden Rechtordnung der einzelnen Länder, in denen der Antragssteller gearbeitet hat. Dies ist jedes Mal erforderlich, wenn gewisse Bedingungen für die Beziehung von Krankengeld zu erfüllen sind. Somit gewährt man dem Versicherten stets Versicherungsschutz, auch im Falle eines Arbeitswechsels oder Umzugs in einen anderen Staat.

Über folgenden Link erhalten Sie Zugang zu den Veröffentlichungen der Europäischen Kommission über die Koordinierung der Rechte der sozialen Sicherheit für alle, die in der EU sich bewegen oder einreisen: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=de.

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Kontaktstellen

Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit (INPS)

Via Ciro il Grande 21

00144 Rom RM

ITALIEN

Tel. +39 06803164 (zahlungspflichtiger Anruf, je nach Tarif des Telefonanbieters)

Contact Center Multicanale - gebührenfreier Anruf: 803164

Webseite: http://www.inps.it

Fürsorgeeinrichtungen und Sozialhilfeämter (Patronati, CAF)

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