Beschäftigung, Soziales und Integration

Ungarn - Geldleistungen bei Krankheit

Versicherte Personen, die nicht arbeiten gehen können, weil sie ein krankes Kind pflegen, können Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Leistungen bei Krankheit haben, wie gesetzlich festgelegt.

In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?

Wenn eine versicherte Person erkrankt und arbeitsunfähig wird, besteht bei Vorliegen eines ärztlichen Attests Anspruch auf Geldleistungen im Krankheitsfall wie etwa die Lohnfortzahlung und gesetzliches Krankengeld. Die Lohnfortzahlung erfolgt durch den Arbeitgeber, während das Krankengeld hingegen vom Gesundheitsdienstleister bezahlt wird. Bitte beachten Sie, dass die Lohnfortzahlung keine Sozialleistung (Krankenversicherung) ist.

Ein Elternteil hat Anspruch auf Krankengeld für ein Kind unter 12 Jahren, wenn das Kind im Krankenhaus ist und der Elternteil bei ihm/ihr ist oder wenn das Kind zu Hause gepflegt wird.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt attestiert werden. Es gibt keine offizielle Frist zur Vorlage des Attests, für das eine Rückdatierung von bis zu 5 Tagen (höchstens 6 Monaten in Ausnahmefällen – attestiert von einem medizinischen Expertengremium) möglich ist. Das Krankengeld wird maximal 1 Jahr lang bezahlt. Der Betroffene muss regelmäßig zur Untersuchung (je nach Anweisung des behandelnden Arztes).

Anspruch auf gesetzliches Krankengeld besteht nur, wenn die erkrankte Person versichert ist, die Krankheit durch einen Arzt bestätigt wird und die erkrankte Person den gesetzlichen Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung zahlt.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich die Leistungen beantragen?

Lohnfortzahlung (Távolléti díj) in Höhe von 70 % des Bruttotagesverdienstes wird vom Arbeitgeber für bis zu 15 Werktage pro Jahr und nur für das betreffende Jahr gezahlt. Sie ist nicht übertragbar. Bei einer gefährdeten Schwangerschaft wird die 15-tägige Lohnfortzahlung nicht geleistet, dafür besteht jedoch Anspruch auf Krankengeld.

Das Krankengeld (Táppénz) kann bei bestehendem Versicherungsschutz der betroffenen Person für bis zu ein Jahr gewährt werden. Die Höhe dieser Leistung beträgt 60 % des durchschnittlichen Bruttotagesverdienstes für den gesetzlich festgelegten Zeitraum (bzw. 50 %, wenn der Versicherungsschutz seit weniger als 730 Tagen besteht oder sich die leistungsberechtigte Person im Krankenhaus aufhält), die tägliche Beihilfe beträgt jedoch höchstens das Doppelte des Bruttomindestlohns (15 566 HUF pro Tag im Jahr 2023). Das Krankengeld wird nach dem letzten Tag des 15-tägigen Lohnfortzahlungszeitraums für jeden Kalendertag mit Krankschreibung gezahlt.

Das Krankengeld muss unter Vorlage des ärztlichen Attests beim Arbeitgeber beantragt werden. Selbständige müssen das Krankengeld elektronisch bei den Geschäftsstellen der Bezirke beantragen.

Der Antrag auf Krankengeld wird vom Krankenversicherungsdienst der Geschäftsstellen der Bezirke oder körperschaftlichen Zahlstellen für Leistungen der Sozialversicherung mit einer 8-tägigen (max. 60-tägigen) Frist bearbeitet (ein Arbeitgeber mit einer Gehaltsliste von über 100 Personen muss eine eigene Zahlstelle für die Sozialversicherung einführen).

Erforderliche Formulare

Das Krankengeld muss unter Vorlage des ärztlichen Attests beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitgeber verfasst eine „Arbeitsbescheinigung“, welche zusammen mit den anderen Bescheinigungen, die die versicherte Person eingereicht hat, innerhalb von 5 Tagen elektronisch an die Geschäftstellen des Bezirks übermitelt wird. Verfügt der Arbeitgeber über eine Zahlstelle für die Sozialversicherung, sendet er die Bescheinigung an die Zahlstelle, nicht die Geschäftsstelle des Bezirks. Dieser Vorgang gilt auch für Krankengeld, Krankengeld bei Pflege eines Kindes, Beihilfe zur Kleinkindbetreuung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld bei Arbeitsunfall.

Ihre Rechte

Über den folgenden Link können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um eine Seite der Europäischen Kommission noch repräsentiert die Seite die Haltung der Kommission:

Publikation und Website der Europäischen Kommission:

Kontaktstellen

Ihr Arbeitgeber, Ihr Arzt oder Heilpraktiker.

Innenministerium

Belügyminisztérium

József Attila u, 2-4.

1051 Budapest

UNGARN

https://kormany.hu/belugyminiszterium

Ungarische Staatskasse

Magyar Államkincstár

Budapest

Fiumei út 19/a.

1081 Ungarn

https://egbiztpenzbeli.tcs.allamkincstar.gov.hu

e-mail: penzbeli@onyf.allamkincstar.gov.hu

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