Dieses Kapitel behandelt die Langzeitpflegeleistungen für ältere Menschen, für Menschen mit Behinderungen, für psychiatrische Patienten und Suchtkranke sowie Obdachlose. Die Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj) und die Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja) werden ebenfalls behandelt.
In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?
Langzeitpflege für ältere Menschen
Diese Leistungen werden je nach Abhängigkeitsstufe angeboten.
Langzeitpflege für Personen mit Behinderungen
Diese Dienstleistungen werden für Menschen erbracht, die dauerhafte oder unumkehrbare sensorische, kommunikative, physische, mentale oder psycho-soziale Einschränkungen haben oder eine Mischung aus diesen, die eine effektive und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft einschränken oder verhindern.
Langzeitpflege für psychiatrische Patienten und Suchtkranke sowie Langzeitpflegeleistungen für Obdachlose
Es muss ein hoher Grad an Hilfsbedürftigkeit vorliegen (d.h. die betroffene Person ist nicht in der Lage, aufgrund ihres Alters und/oder (geistigen) Gesundheitszustands Aktivitäten des Alltags ausreichend zu bewältigen).
Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj)
Die Beihilfe für Pflegepersonen wird an Personen gezahlt, die behinderte, dauerhaft kranke und pflegebedürftige Familienangehörige pflegen.
Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja)
Die Leistung wird Eltern gezahlt, die ihre pflegebedürftigen Kinder betreuen.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Langzeitpflege für ältere Menschen
Langzeitpflege für ältere Menschen wird entsprechend der Abhängigkeitsstufe des Betroffenen gewährleistet.
Die Einstufung berücksichtigt den persönlichen Bedarf sowohl an sozialer und gesundheitlicher Pflege als auch an Unterstützung bei der Verrichtung alltäglicher Handlungen; zudem wird die Pflegestufe (0-3) festgelegt:
0) kommt allein und ohne Unterstützung zurecht
1) braucht Unterstützung bei einigen Handlungen
2) braucht teilweise Unterstützung
3) braucht volle Unterstützung
Körperpflege durch einen häuslichen Pflegedienst kann bei Stufe 1 oder 2 gewährt werden, während Sozialfürsorge bei Stufe 1 oder 2 oder sogar bei Stufe 0 gewährt werden kann, wenn der Betreute:
- über 65 Jahre alt und alleinstehend ist;
- über 70 Jahre alt ist und in einer Wohnung ohne angemessene Warmwasser- und Heizungversorgung lebt;
- über 75 Jahre alt ist und aufgrund des Gesundheitszustands nicht allein das Haus verlassen kann und die Erledigung des Haushalts nur noch teilweise oder gar nicht mehr bewältigen kann.
Pflegeeinrichtungen (Altenwohnheime) können bei Stufe 3 genutzt werden.
Langzeitpflege für Personen mit Behinderungen
Es muss ein bestimmter, durch ärztliches Gutachten bestätigter Behinderungsgrad vorliegen.
Langzeitpflege für psychiatrische Patienten und Suchtkranke sowie Langzeitpflegeleistungen für Obdachlose
Um diese Leistungen zu erhalten, muss ein hoher Abhängigkeitsgrad vorliegen (d. h. die betroffene Person ist nicht in der Lage, Aktivitäten des Alltags ausreichend zu bewältigen.)
Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj)
Die Beihilfe für Pflegepersonen wird an Personen gezahlt, die behinderte, dauerhaft kranke oder dauerhaft pflegebedürftige Verwandte pflegen. Die Beihilfe für Pflegepersonen wird von den Bezirksdirektionen gewährt. Auch die Kommunen können denjenigen, die Langzeitpflege erbringen, Unterstützung gewähren, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja)
Die Beihilfe wird Eltern, die ihre schwerbehinderten/dauerhaft erkrankten, pflegebedürftigen Kinder betreuen, von den Bezirksdirektionen gewährt.
Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich die Leistungen beantragen?
Welche Leistungen sind enthalten?
Der Begriff „Langzeitpflege“ ist nicht eindeutig definiert und es besteht kein eigenes Langzeitpflegesystem. Langzeitpflegeleistungen werden im Rahmen des Gesundheits- und Sozialsystems erbracht. Die Leistungen der Langzeitpflege beruhen auf dem Versorgungsprinzip und werden aus dem Staatshaushalt finanziert. Es sind Geld- und Sachleistungen möglich.
Beihilfe für Pflegepersonen (Ápolási díj)
Die Beihilfe beträgt 100 % des Grundbetrags gemäß dem Gesetz zum Staatshaushalt (48 405 HUF monatlich). Bei Schwerbehinderten, die intensiver Pflege bedürfen, liegt der Betrag bei 150 % des Grundbetrags (72 610 HUF monatlich). Bei behinderten oder dauerhaft kranken Personen, deren Gesundheitszustand im Rahmen einer komplexen Beurteilung mit höchstens 30 % wird oder die intensiver Pflege bedürfen und für die eine höhere Familienbeihilfe gezahlt wird, beträgt die Beihilfe für pflegende Familienangehörige 180 % des Grundbetrags (87 130 HUF monatlich). Auch die Kommunen können denjenigen, die Langzeitpflege erbringen, Unterstützung gewähren, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Betragshöhe werden jeweils von den einzelnen Kommunen festgelegt.
Beihilfe für häusliche Kinderpflege (Gyermekek otthongondozási díja)
Der monatliche Betrag entspricht 100 % des Mindestlohns (266 800 HUF seit 1 Januar 2024).
Erforderliche Formulare
- Die Antragsformulare für die Beihilfe für Pflegepersonen und die Beihilfe für häusliche Kinderpflege sind über die Bezirksdirektionen erhältlich. Die Inanspruchnahme sozialer Dienste ist freiwillig und erfolgt nur auf mündliche oder schriftliche Anfrage des Antragstellers. Erklärungen zur Nutzung sozialer Dienste für Pflegeleistungen müssen dem Antrag beigefügt werden.
Ihre Rechte
Über den folgenden Link können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um eine Seite der Europäischen Kommission noch repräsentiert die Seite die Haltung der Kommission:
Publikation und Website der Europäischen Kommission:
Kontaktstellen
- Der Leistungserbringer
- Die Bezirksdirektionen