Beschäftigung, Soziales und Integration

Deutschland - Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Ein Überblick über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit und unter welchen Bedingungen Sie diese bekommen können.

In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistungen?

Wenn Sie als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, Auszubildende oder Auszubildender oder aus sonstigen Gründen in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Recht der Arbeitsförderung stehen und arbeitslos werden, bekommen Sie Arbeitslosengeld, wenn Sie die Anwartschaftszeit und die übrigen Voraussetzungen erfüllt haben.

Anspruchsvoraussetzungen

Wenn Sie als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer, Auszubildende oder Auszubildender oder aus sonstigen Gründen in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem Recht der Arbeitsförderung stehen, die Anwartschaftszeit erfüllt haben und arbeitslos werden, bekommen Sie Arbeitslosengeld, wenn Sie

  • bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind und Arbeitslosengeld beantragt haben;
  • keine oder nur eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben;
  • der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (d. h. Sie müssen arbeitsfähig und bereit sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen); und
  • sich selbst aktiv um die Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit bemühen, also z. B. Bewerbungen schreiben und zu Vorstellungsgesprächen gehen, wenn ein Arbeitgeber Sie dazu eingeladen hat; und
  • die Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt haben, d. h. Sie müssen in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sein.

Wenn Sie arbeitslos sind, müssen Sie alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen. Dabei soll eine Eingliederungsvereinbarung die zwischen Ihnen und der Agentur für Arbeit erarbeitete individuelle Vermittlungsstrategie schriftlich festlegen.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,4 % Ihres Arbeitseinkommens. Wie bei der Rentenversicherung gilt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze. Den Beitrag bezahlen in der Regel je zur Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, SGB II):

Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können Sie im Anschluss an das Arbeitslosengeld oder zusätzlich zu geringem Arbeitslosengeld oder Arbeitsentgelt, Bürgergeld   erhalten, wenn Sie:

  • erwerbsfähig; und
  • hilfebedürftig sind,
  • über 15 und unter 65 Jahre alt sind (oder die gestaffelte Altersgrenze nach § 7a Zweites Buch Sozialgesetzbuch nicht erreicht haben); und
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (also überwiegend in Deutschland wohnen).

Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft (normalerweise in einer gemeinsamen Wohnung) leben, erhalten zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ebenfalls Bürgergeld, sofern sie nicht zu dem Personenkreis gehören, der im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SBG XII) näher bezeichnet ist.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die BA gliedert sich in die Zentrale in Nürnberg, die Regionaldirektionen und die Agenturen für Arbeit in allen größeren Städten. In der Arbeitslosenversicherung sind alle Arbeitnehmer, also Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, jugendliche Behinderte und sonstige versicherungspflichtige Personen, versichert.

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie der Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosigkeit persönlich oder elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit unter Verwendung eines elektronischen Identitätsnachweises melden und die Leistung beantragen.

Sie sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit jede Änderung Ihrer persönlichen Situation unaufgefordert zu melden, falls sich diese auf Ihre Leistungsansprüche auswirken könnte (z. B. wenn Sie eine Rente bekommen oder eine Arbeit gefunden haben).

Arbeitslosengeld:

Arbeitslose

  • mit Kindern erhalten 67%,
  • ohne Kinder 60%

des Nettolohns, den sie durchschnittlich pro Tag in den letzten 12 Monaten vor ihrer Arbeitslosigkeit bekommen haben. Dabei wird das Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitsnehmern gewöhnlich anfallen, vermindert (pauschaliertes Nettoentgelt). Als Bruttoarbeitsentgelt wird dabei für 2023 in Westdeutschland höchstens 7.300 EUR und in Ostdeutschland höchstens 7.100 EUR pro Monat berücksichtigt.

Arbeitslosengeld zahlen die Agenturen für Arbeit höchstens 12 Monate (für Ältere bis zu 24 Monate). Im Einzelnen kommt es darauf an, wie lange Sie Beiträge gezahlt haben und wie alt Sie sind.

Um Arbeitslosengeld zu bekommen, muss man in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein.

Eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen kann eintreten, wenn Sie u.a. ohne wichtigen Grund:

  • Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder Ihrem Arbeitgeber durch Ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben haben oder
  • eine Ihnen von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder
  • an einer zumutbaren beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen oder
  • einen Einladungstermin nicht wahrnehmen oder sich nicht sofort nach Kenntnis der Kündigung arbeitsuchend melden (eine Woche).

Andere Leistungen:

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld zahlt die Arbeitslosenversicherung für Sie:

  • die Beiträge zur Krankenversicherung, so dass Sie weiterhin krankenversichert sind,
  • die Beiträge zur Pflegeversicherung,
  • Beiträge zur Rentenversicherung.

Während des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind Sie auch gegen einige Arten von Unfällen versichert.

Leistungen für Menschen im Vorruhestand sind gesetzlich in Deutschland nicht vorgesehen. In vielen Branchen gibt es jedoch tarifvertragliche Vorruhestandsbestimmungen.

Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende):

Wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Ihrem Einkommen oder Vermögen sichern können, können Sie Bürgergeld beantragen.

Wer hilfebedürftig ist, hat einen verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsanspruch auf staatliche Unterstützung. Das Bürgergeld sichert den notwendigen Lebensunterhalt für eine menschenwürdige Existenz. Diese umfasst sowohl Nahrung, Kleidung, Hausrat, angemessene Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit als auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

Ausgezahlt wird das Bürgergeld von den örtlich zuständigen Jobcentern. Die Leistungen werden normalerweise für jeweils zwölf Monate bewilligt. Danach müssen die Leistungen erneut beantragt und die Anspruchsvoraussetzungen erneut nachgewiesen werden. Auch müssen Sie Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistungshöhe haben könnten (z. B. Arbeitsaufnahme) sofort beim Jobcenter melden. Bürgergeld wird nicht für die Vergangenheit oder für Notlagen, die bereits überwunden worden sind, gezahlt. Deshalb ist es ratsam, den Antrag frühzeitig zu stellen. Im Antrag müssen Sie das Jobcenter über Ihre Vermögensverhältnisse informieren, also z. B. angeben, wie viel Geld Sie gespart haben, ob Ihnen ein Haus, eine Wohnung oder ein Auto gehört. Wer hier falsche oder unvollständige Angaben macht, kann wegen Betrug bestraft werden. Für die Zeit, die das Jobcenter Ihren Antrag bearbeitet, können Sie in dringenden Fällen einen Vorschuss beantragen.

Das Bürgergeld wird vom örtlich zuständigen Jobcenter als monatliche, pauschale Geldleistung ausgezahlt. Die Leistung zur Sicherung des Existenzminimums für einen Alleinstehenden bzw. eine Alleinerziehende - der sogenannte Regelbedarf - beträgt seit 1. Januar 2023 501 EUR monatlich. Leben mehrere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, wird der Regelbedarf wie folgt anerkannt:

  • 451 EUR monatlich für zusammenlebende Ehegatten, Lebenspartner und sonstige Partnerschaften,
  • 402 EUR monatlich für eine sonstige erwerbsfähige Person einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat bzw. für erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen.
  • 420 EUR monatlich für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • 378 EUR monatlich für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie
  • 318 EUR monatlich für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Zusätzlich werden die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt, soweit diese angemessen sind. Daneben sind Mehrbedarfe u.a. bei Schwangerschaft oder Alleinerziehung sowie einmalige Leistungen u.a zur Erstausstattung bei Geburt oder Bezug einer Wohnung zu berücksichtigen.

Während des Bezugs von Bürgergeld zahlt das Jobcenter für Sie:

  • die Beiträge zur Krankenversicherung, so dass Sie weiterhin krankenversichert sind;
  • die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird der Regelbedarf bei Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen durch Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets ergänzt. Es gibt Zuschüsse zu Schulausflügen, Klassenfahrten, dem persönlichen Schulbedarf zu Beginn des Schuljahres, Schülerbeförderung, für das gemeinsame Mittagessen in der Schule, Hort und ähnliche Einrichtungen, für gemeinsame Aktivitäten bei Sport, Kultur und Kinder- und Jugendfreizeiten sowie Förderunterricht oder Nachhilfe (Lernförderung).

Zusätzlich erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben (Regelbedarfsstufe 3, 4, 5 oder 6),  einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 EUR.

Auf dieser Basis wird allen in Not geratenen Menschen das soziokulturelle Existenzminimum für ein menschenwürdiges Leben garantiert.

Unabhängig davon geht es vor allem darum, Hilfebedürftigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen und dort, wo sie sich nicht vermeiden lässt, ihre Dauer möglichst kurz zu halten und alles zu unternehmen, sie schnellstmöglich zu überwinden. Daher steht bei erwerbsfähigen Personen die Integration in den Arbeitsmarkt im Vordergrund.

Nach dem Prinzip von Fördern und Fordern werden deshalb vom Jobcenter unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt erbracht. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, haben Sie eine Ihnen angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

Deshalb müssen Sie Einladungen zum Jobcenter wahrnehmen. Wenn Sie dennoch ohne wichtigen Grund zu einem solchen Termin nicht erscheinen, kann Ihnen das Bürgergeld gemindert werden.

Antragsformulare

Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie des Bürgergelds erhalten Sie nur auf Antrag. Die Anträge stellen Sie bei den Arbeitsagenturen und Jobcentern. Dort bekommen Sie die entsprechenden Formulare.

Ihre Rechte

Beratungen in sozialrechtlichen Fragen bieten unter anderem die Gewerkschaften kostenlos für ihre Mitglieder. Die Agenturen für Arbeit sind gesetzlich zur Beratung zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Gemeinnützige Vereine wie die Arbeitslosenzentren helfen Bedürftigen mit den Formularen und begleiten sie bei Bedarf auch zu den Ämtern.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wenn Sie außer in Deutschland noch in einem oder mehreren anderen Ländern sozialversichert sind, fragen Sie nach den Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung und das Kindergeld:

Bundesagentur für Arbeit
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Tel.: +49 911 179 0

Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) (arbeitsagentur.de)
http://www.arbeitsagentur.de/zavhttp://www.arbeitsagentur.de

Weitere Informationen

Informationen über die Arbeitsagenturen und deren Adressen finden Sie unter http://www.arbeitsagentur.de. Die Jobcenter finden Sie unter http://www.jobcenter-ge.de.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter http://www.bmas.de

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