Beschäftigung, Soziales und Integration

Deutschland - Renten und andere Leistungen im Alter

Altersrente bekommen Versicherte, die die Altersgrenze erreicht und die Mindestversicherungszeit sowie gegebenenfalls besondere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben. Dieses Kapitel erklärt die Rentenversicherungspflicht, die Bedingungen der freiwilligen Rentenversicherung und die Ansprüche der Versicherten.

In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistungen?

Altersrente bekommen Versicherte, die die Altersgrenze erreicht und die Mindestversicherungszeit sowie gegebenenfalls besondere Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben.

Anspruchsvoraussetzungen

In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente.

Voraussetzung ist, dass Sie

  • ein bestimmtes Lebensalter (Renteneintrittsalter) erreicht,
  • eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt haben und
  • bei einigen Altersrenten ggfs. besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt haben.

Regelaltersrente:

Aufgrund der demografischen Entwicklung hat Deutschland die Regelaltersgrenze erhöht. Für alle zwischen dem 1. Januar 1947 und dem 31. Dezember 1958 Geborenen verschiebt sich die bisherige Regelaltersgrenze von 65 Jahren für jeden folgenden Jahrgang um einen Monat, für die Jahrgänge 1959 bis 1963 um zwei Monate pro Jahrgang. Wer nach dem 1. Januar 1964 geboren ist, für den gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Für die Regelaltersrente muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, die fünf Jahre beträgt. Auf diese werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Neben Ihrer Regelaltersrente dürfen Sie unbegrenzt Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen hinzuverdienen, ohne dass Ihnen von der Rente etwas abgezogen wird.

Vorzeitige Rente wegen Alters:

Die Altersgrenzen bei vorgezogenen Renten werden an die neue Regelaltersgrenze angepasst.

Eine vorzeitige Rente können Sie ab dem vollendeten 63. Lebensjahr beantragen, sofern Sie 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben (Altersrente für langjährig Versicherte). Als Ausgleich für den längeren Rentenbezug wird die Rente für jeden Monat, in dem die Altersrente vor der Regelaltersgrenze (bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor 65 Jahren) bezogen wird, um 0,3% gekürzt (Abschlag).

Schwerbehinderte Menschen bekommen Altersrente (Altersrente für schwerbehinderte Menschen), wenn sie

  • die Altersgrenze erreicht haben,
  • bei Rentenbeginn als schwerbehindert anerkannt sind und
  • eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

Wie bei der Regelaltersrente wird auch für schwerbehinderte Menschen die Altersgrenze für eine ungekürzte Rente ab dem Geburtsjahrgang 1952 in Stufen vom vollendeten 63. auf das vollendete 65. Lebensjahr und für den frühestmöglichen Rentenbeginn vom vollendeten 60. auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Als Ausgleich für den längeren Rentenbezug wird die Rente für jeden Monat, in dem die Altersrente vor der abschlagsfreien Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen bezogen wird, um 0,3% gekürzt.

Ohne Abschläge können Sie die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten, wenn Sie mindestens 63 Jahre alt sind und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Für diese Wartezeit werden insbesondere Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes berücksichtigt. Auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und den übrigen Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (Ausnahme in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn) werden angerechnet, nicht jedoch Zeiten des Bezugs von Bürgergeld. Anrechenbar sind außerdem freiwillige Beiträge, wenn für 18 Jahre Pflichtbeiträge nachgewiesen werden können.

Das Eintrittsalter für diese Rente wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, stufenweise auf die Altersgrenze von 65 Jahren angehoben. Die Anhebung erfolgt pro Jahrgang in Schritten von jeweils 2 Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht.

Besondere Bestimmungen gelten für Bergleute: Sie haben ab ihrem 60. Geburtstag und nach einer Wartezeit von 25 Jahren Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte Bergleute. Auch das Eintrittsalter für diese Rente wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, stufenweise angehoben. Die Anhebung erfolgt pro Jahrgang in Schritten von jeweils 1 Monat, für die Jahrgänge 1959 bis 1963 um zwei Monate pro Jahrgang. Wer nach dem 1. Januar 1964 geboren ist, für den gilt die Altersgrenze von 62 Jahren.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Die gesetzliche Altersversorgung in Deutschland besteht aus:

  • der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • der Beamtenversorgung,
  • den berufsständischen Versorgungswerken und
  • der Alterssicherung der Landwirte.

Alle abhängig Beschäftigten, also Angestellte und Arbeiter, gehören verpflichtend einem dieser Alterssicherungssysteme an. Dies gilt auch für Selbstständige in bestimmten Berufen u.a. für Landwirte, Künstlerinnen und Künstler, Publizisten und Publizistinnen sowie Angehörige der in Kammern organisierten Berufe wie Ärzte, Architekten, Handwerker, Apotheker, Ingenieure, Steuerberater und Rechtsanwälte sowie einige andere. Nicht versicherungspflichtige Selbstständige können sich auf Antrag als Pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung anschließen.

Auch geringfügig entlohnt Beschäftigte (regelmäßiges Arbeitsentgelt von höchstens 520 EUR im Monat), die ihre Beschäftigung nach dem 31.12.2012 aufgenommen haben, unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Sie können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nicht rentenversicherungspflichtig sind kurzfristig Beschäftigte und somit Personen, deren Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Berechnung der Rente

Die Höhe der lohn- und beitragsbezogenen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ist grundsätzlich abhängig von der Anzahl der zurückgelegten Versicherungsjahre und von der Höhe der versicherten Entgelte. Angerechnet werden können dabei auch so genannte beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.

Für die Berechnung der Rente sind nach der Rentenformel die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert maßgebend.

Es gibt bei langjähriger Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen einen individuell berechneten Grundrentenzuschlag zur Rente. Voraussetzung sind unter anderem das Vorliegen von mindestens 33 Jahren „Grundrentenzeiten“ (vor allem Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit). Grundlage für die Zuschlagsberechnung sind die erworbenen Entgeltpunkte (EP) aus Grundrentenzeiten, die mindestens einen Wert von 0,025 EP/Monat (entspricht einem Einkommen von 30% des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten) aufweisen (Grundrentenbewertungszeiten). Die Grundrente wird einkommensabhängig gewährt, die Einkommensprüfung erfolgt bürokratiearm durch elektronischen Abruf der Einkommensdaten durch die Rentenversicherung bei den Finanzbehörden. Es bedarf keines gesonderten Antrags.

Antragsformulare

Rente bekommt grundsätzlich nur, wer diese vorher beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt hat.

Für den Grundrentenzuschlag muss kein zusätzlicher Antrag gestellt werden.

Die Renten-Antragsformulare bekommen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger und auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung http://www.deutsche-rentenversicherung.de/

Rentenansprüche, die Sie nicht sofort geltend machen, gehen Ihnen nicht verloren: Wenn Sie Ihren Rentenantrag erst später stellen oder wenn Sie sich zunächst mit einer Teilrente begnügen, bekommen Sie später eine höhere Vollrente. Für jeden Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze in dem Sie Ihre Vollrente trotz erfüllter Voraussetzungen nicht beantragt haben, erhöht sich Ihre spätere Rente um 0,5% (jährlich 6%). Damit Sie keine Antragsfristen versäumen, sollten Sie Ihre Rentenversicherung nach dem Verfahren fragen.

Ihre Rechte

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wenn Sie außer in Deutschland noch in einem oder mehreren anderen Ländern sozialversichert sind, fragen Sie nach den Auswirkungen auf die Rentenversicherung:

Weitere Informationen

Kostenlose Beratung und Information erhalten Sie bei den Trägern der Rentenversicherung. Für die meisten Menschen in Deutschland ist das die Deutsche Rentenversicherung, die in den größeren Städten Büros hat.

Die Adressen finden Sie unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/

Telefonische Auskunft erhalten Sie unter der kostenlosen Rufnummer 080010004800

2023 beträgt der Beitrag zur Rentenversicherung 18,6% Ihres Arbeitseinkommens. Die Hälfte des Beitrags zahlt der Arbeitgeber, die andere Hälfte der Arbeitnehmer. Auch hier gilt eine Beitragsbemessungsgrenze:

Für Arbeitseinkommen über jährlich 87.600 EUR in Westdeutschland („alte Bundesländer“) und 85.200 EUR in Ostdeutschland („neue Bundesländer“) zahlen Sie keine Beiträge zur Rentenversicherung (Stand: 2023).

Meldeverfahren:

Sobald Sie eine Beschäftigung aufgenommen haben, meldet Sie Ihr Arbeitgeber bei der Sozialversicherung an.

Zunächst werden Sie bei der Krankenkasse (Krankenversicherung) angemeldet, die die Meldung an die Pflegeversicherung, den Rentenversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung weiterleitet.

Nach Beginn Ihrer ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeiter/in oder Angestellte/r erhalten Sie vom Rentenversicherungsträger ein Schreiben mit aufgedrucktem Sozialversicherungsausweis. Dieser enthält Ihren Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen und Ihre persönliche Versicherungsnummer. Unter dieser Nummer registriert Ihr Rentenversicherungsträger Ihre Versicherungszeiten und Ihr beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Mit Ihrer Versicherungsnummer erhalten Sie die Adresse Ihres Rentenversicherungsträgers.

Selbstständige müssen sich bei ihrer Krankenkasse und, wenn sie rentenversicherungspflichtig sind, bei der Rentenversicherung selbst anmelden.

Für einige Berufe gibt es darüber hinaus eigene Sozialversicherungen, die nicht in diesen Leitfaden aufgenommen wurden:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter http://www.bmas.de

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