Beschäftigung, Soziales und Integration

Estland - Umzug ins Ausland

Dieses Kapitel behandelt die in Estland gezahlten Leistungen im Fall von in anderen EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, der Schweiz, Island oder Liechtenstein erworbenen Beitragszeiten.

Bezüglich dem Vereinigten Königreich wird das Ausstiegsabkommen zwischen EU und Vereinigtem Königreich oder das Handelsabkommen  zwischen EU und Vereinigtem Königreich angewendet.

Es liefert Informationen zur staatlichen Rente und Ihrem Recht auf Elterngeld und Arbeitslosengeld, wenn Sie Ihre Beitragszeit außerhalb Estlands erworben haben.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Sozialversicherung und Verordnungen der Europäischen Union

Die Sozialversicherung von ausschließlich in Estland lebenden und arbeitenden Personen wird durch die Verordnungen nicht beeinflusst. Wenn man sich aber zum Leben und/oder Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, muss entschieden werden, an welchen Staat Sozialversicherungsbeiträge fließen sollen und welches Land dafür zuständig ist, soziale Beihilfen zu leisten.

Die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme beruht auf vier Grundsätzen:

1) Gleichbehandlung. Jegliche Diskriminierung ist verboten. Einer Person, die in einem Mitgliedstaat Beihilfen beantragt, darf diese nicht aus dem Grund versagt werden, dass sie nicht dessen Staatsbürger oder ständiger Einwohner ist.

2) Zu jedem Zeitpunkt werden nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Landes angewendet. Für gewöhnlich ist ein Arbeitnehmer in dem Land, in dem sich sein Arbeitsplatz befindet, sozialversichert.

3) Exportierbarkeit von Renten, Beihilfen und Leistungen. Eine in Estland erworbene Rente wird beispielsweise auch dann gezahlt, wenn der Rentner in einen anderen EU-Staat übersiedelt.

4) Zusammenrechnung von Versicherungszeiten Bei der Würdigung des Rechts einer Person auf Bezug von Sozialversicherungsleistungen werden in allen EU-Mitgliedstaaten erworbene Versicherungszeiten zusammengerechnet.

Die folgenden Leistungen können Sie wie nachfolgend beschrieben beantragen, wenn Sie Ihre Beitragszeit in anderen EU-Staaten, Norwegen, der Schweiz, Island, Liechtenstein oder in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums erworben haben. Dies gilt auch für EWR-Staaten

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Elterngeld

Auf Personen, die in dem Kalenderjahr vor Entstehen ihres Anrechts auf Elterngeld, in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gearbeitet haben, findet die Verordnung Nr. 883/2004 des Rats der Europäischen Union Anwendung. Entsprechend den Prinzipien der Verordnung hinsichtlich der Anwendung von Sozialversicherungssystemen auf sich innerhalb der Gemeinschaft bewegende Arbeitnehmer und deren Familienmitglieder wird die Arbeitszeit in einem anderen Land so angerechnet, als ob die Person in Estland gearbeitet hätte bzw. wird eine Zusammenrechnung von Arbeitszeiten vorgenommen. Der Antrag auf estnisches Elterngeld setzt somit keine Mindestarbeitszeit und nicht die Zahlung von Beiträgen während eines Mindestzeitraums voraus. Das im vorhergehenden Kalenderjahr verdiente Einkommen wird jedoch bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigt, die 100 % des Durchschnittseinkommens im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Personen ohne Einkommen haben Anspruch auf eine Mindestleistung. In einem anderen Vertragsstaat verdientes Arbeitseinkommen muss dagegen bei der Berechnung des Elterngelds in Estland nicht berücksichtigt werden. Bei der Berechnung von Elterngeld in dem Fall, dass die Person im vorangegangenen Kalenderjahr in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie in Estland gearbeitet hat oder vor dem Beginn des Mutterschutzurlaubs in Estland gearbeitet hat, wird die in Estland in jenem Jahr gezahlte Sozialsteuer insofern berücksichtigt, als sie auch während der im entsprechenden anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz gearbeiteten Zeit als gezahlt gilt. Die im vorangegangenen Kalenderjahr in einem anderen Staat geleistete Arbeitszeit wird also mit der Arbeitszeit im selben Kalenderjahr in Estland zusammengefasst. Bei der Berechnung der Höhe der Leistung wird von der Anzahl der Arbeitsmonate und der in Estland personifizierten Sozialsteuer ausgegangen. Das auf Grundlage der Sozialsteuer berechnete durchschnittliche Monatseinkommen wird als im vorangegangenen Kalenderjahr in jedem Arbeitsmonat erhalten betrachtet. Da die Zeit zwischen dem vorangegangenen Jahr und der Geburt des Kindes bis zu einem Jahr betragen kann, wird in länderübergreifenden Fällen ausnahmsweise auch die in der Zeit zwischen dem Kalenderjahr und dem Beginn des Mutterschutzurlaubs in Estland gezahlte Sozialsteuer berücksichtigt, wenn diese im vorangegangenen Jahr in Estland nicht gezahlt wurde.

Weitere Informationen auf der Website http://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/sotsiaalkindlustus-euroopa-liidus

Arbeitslosengeld

Bei der Festsetzung des Arbeitslosengelds werden alle in den Mitgliedstaaten (einschließlich Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Island) erworbenen Arbeitslosenversicherungszeiten berücksichtigt. Um in Estland Arbeitslosengeld zu erhalten, muss eine Person eine Beitragszeit von mindestens 12 Monaten in den 36 Monaten vorweisen, die der Arbeitslosmeldung vorangehen. Hat eine Person auch in anderen Mitgliedstaaten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt, so werden alle Beitragszeiten kumuliert. Es besteht also auch ein Anrecht auf Arbeitslosengeld in Estland, wenn der Versicherte die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten in mehreren Staaten erworben hat.

Staatliche Rente

Hat eine Person in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island mindestens ein Jahr lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, ist der Rentenantrag zusammen mit Belegen über die Beitragszeit entweder an die zuständige Behörde im Land des Wohnsitzes oder an das Sozialversicherungsamt zu richten.

Die Zahlung der staatlichen Rente wird fortgesetzt, wenn ein Rentner in einen anderen EU-Mitgliedstaat umzieht. Dies gilt auch für alle anderen Beihilfen, die nicht in Anhang X der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Rates aufgeführt sind.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Um in Estland Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen während der der Arbeitslosmeldung vorangehenden 36 Monate mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Wenn Sie Beitragsjahre zur Arbeitslosenversicherung in anderen Mitgliedstaaten (z.B. Finnland und Schweden) erworben haben, werden diese Versicherungszeiträume kumuliert. Es besteht somit auch ein Anrecht auf Arbeitslosengeld in Estland, wenn Sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten in mehreren Staaten erworben haben.

Des Weiteren bestimmt sich die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosgengeld nach der Beitragszeit. Wenn Sie vor der Arbeitslosigkeit 12 Monate in Finnland, 24 Monate in Irland und 24 Monate in Estland gearbeitet haben, wird Ihnen eine Beitragszeit von 12+24+24=60 Monaten angerechnet. Sie haben nach dem estnischen Arbeitslosenversicherungsgesetz dann ein Anrecht auf bis zu 270 Tage Arbeitslosengeldbezug.

Bei der Berechnung des Elterngelds wird im Jahr 2023 von den folgenden Größen ausgegangen:

1. Grundbetrag für das Elterngeld, dessen Höhe bei 654 EUR monatlich liegt. Elterngeld in Höhe des Grundbetrags wird an Personen gezahlt, die im vorangegangenen Kalenderjahr kein mit Sozialsteuer besteuertes Einkommen hatten (z.B. nicht arbeitende Schüler).

2. Mindestbetrag für Arbeitslohn, der bei 725 EUR monatlich liegt. Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags für Arbeitslohn wird an Personen gezahlt, deren durchschnittliches Monatseinkommen dem Mindestlohn entsprach oder geringer als dieser war.

3. Die maximale Leistungshöhe beträgt das Dreifache des durchschnittlichen mit Sozialsteuer besteuerten monatlichen Einkommens im vorhergehenden Jahr mit einer Obergrenze von 4 291, 29 EUR monatlich im Jahr 2023.

Sie können Ihren Sozialversicherungsanspruch geltend machen, wenn Sie die Bedingungen erfüllen. Für die Antragsstellung wenden Sie sich bitte an die estnische Sozialversicherung oder reichen Sie den Antrag über das Staatsportal ein.

Weitere Informationen zu Ihren Rechten finden Sie auf der Website:

Fachsprache übersetzt

  • EWR – Europäischer Wirtschaftsraum
  • EU- Europäische Union

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare?

Die bei der Europäischen Kommission angesiedelte Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit hat die Bescheinigung A1 entwickelt (Bescheinigung über die hinsichtlich des Besitzers der Bescheinigung anzuwendenden Sozialversicherungs-Rechtsakte). Mit der Bescheinigung A1 (früher Formular E101) wird der Versicherungsstaat einer Person eindeutig bestimmt. Die Bescheinigung wird von dem Staat ausgestellt, dessen Sozialversicherungs-Rechtsakte angewendet werden. Dieser Staat bescheinigt damit hinsichtlich einer entsandten oder in mehreren Staaten arbeitenden Person den Behörden des empfangenden Staates, dass in Bezug auf diese Person keine Sozialversicherungs-Rechtsakte irgendeines anderen mit seiner Arbeit verbundenen Staates angewendet werden.

Mit anderen Worten hat diese Person also nicht die Pflicht, in anderen Staaten Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, sondern alle Arbeitgeber erfüllen hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer die mit den anwendbaren Sozialversicherungs-Rechtsakten festgelegten Verpflichtungen, vor allem die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, in dem Versicherungsstaat der Person, in dem dieser alle sozialen Rechte und Leistungen garantiert sind.

Elterngeld

  • Um Elterngeld zu beziehen, muss der Antragsteller beim Sozialversicherungsamt einen Antrag und ein Personaldokument vorlegen.
  • Wenn der Antragsteller im Erziehungsurlaub ist, muss ergänzend eine Bestätigung des Arbeitgebers eingereicht werden, in der die Dauer des Erziehungsurlaubs und der Name des Kindes angegeben sind.
  • Der Antrag kann persönlich beim Kundenservice des Sozialversicherungsamts oder postalisch eingereicht werden. Ebenso kann der Antrag elektronisch auf dem Staatsportal gestellt werden.

Das Antragsformular erhalten Sie beim Kundenservice des Sozialversicherungsamts (Adressen und Öffnungszeiten finden Sie auf der Homepage unter „Kundenservice”).

Arbeitslosengeld

Zur Anrechnung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Beitragszeiten müssen Sie bei der Beantragung von Arbeitslosengeld das Formular U1 einreichen. Das Formular stellen die Arbeitsämter und Arbeitslosenversicherungsbehörden der Mitgliedstaaten aus, die in das Formular Ihre in diesem Staat erworbenen Beitragszeiten eintragen. Es empfiehlt sich, das Formular U1 bereits vor der Reise aus einem Mitgliedstaat in einen anderen bei der örtlichen Behörde ausstellen zu lassen.

Sie können dieses Formular auch später beantragen - entweder selbst oder über das estnische Arbeitsamt, doch dies beansprucht mehr Zeit. Wenn Sie das Formular über das estnische Arbeitsamt beantragen möchten, kann das Antragsformular U1 auch elektronisch oder in Papierform ausgefüllt werden.

Legen Sie dem Antrag alle Dokumente bei, die Ihre Arbeit in dem entsprechenden Mitgliedstaat belegen (Arbeitsverträge, Gehaltsbescheinigungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder der Steuerbehörde usw.). Den Antrag für das Formular U1 können Sie beim estnischen Arbeitsamt ausfüllen und dort einreichen.

Staatliche Rente

Hat eine Person in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island mindestens ein Jahr lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, ist der Rentenantrag zusammen mit Belegen über die Beitragszeit entweder an die zuständige Behörde im Land des Wohnsitzes oder an das Sozialversicherungsamt zu richten.

Der Antrag kann über das Staatsportal www.eesti.ee gestellt werden. Nähere Informationen zur Beantragung der Sozialversicherung finden Sie unter: http://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/tootamine-euroopa-liidu-liikmesriigis-2/ oder https://www.tootukassa.ee/eng/node/1095 .

Welche Rechte Sie haben

Publikationen und Website der Europäischen Kommission

Kontakt

Das Antragsformular ist erhältlich in den Kundenservicestellen des Sozialversicherungsamtes. Das Sozialversicherungsamt hat 17 Kundenservicestellen in ganz Estland, die Anträge und Erklärungen sowohl vor Ort als auch postalisch entgegennehmen

Informationen telefonisch unter 16106 (in Estland) oder +372 612 1360 an jedem Werktag von 9.00-17.00 Uhr und unter den allgemeinen Telefonnummern des Sozialversicherungsamtes (siehe https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/organisatsioon-kontaktid/ska-klienditeenindused)

Die örtlichen Büros sind an allen Werktagen für Kunden geöffnet (siehe Kundenservice https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/organisatsioon-kontaktid/ska-klienditeenindused).

Elektronisch eingereichte Anträge müssen digital unterschrieben werden.

Bei Fragen zum Arbeitslosengeld wenden Sie sich an das estnische Arbeitsamt (Mo-Do 8.30-16.45; Fr 8.30-15.30).

Infotelefon: 15501

E-Mail: info@tootukassa.ee

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