Beschäftigung, Soziales und Integration

Estland - Familienleistungen

Das Kapitel behandelt die Regelungen zu den Familienleistungen (perehüvitised) in Estland.

Anrecht auf Kindergeld haben ständige Einwohner Estlands und Ausländer, die in Estland auf Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltsrechts leben.

Ein Einwohner Estlands, dessen Wohnsitz sich in mehreren Ländern befindet, hat Anrecht auf die Leistung, wenn er Einwohner im Sinne von §6 Absatz 1 des Einkommenssteuergesetzes ist oder wenn er in Estland dauerhaft im Sinne des Ausländergesetzes oder des Unionsbürgergesetzes lebt und dort mindestens 183 Tage im Jahr verbringt.

Wenn die gesamte Familie Estland verlässt, muss sie das Sozialversicherungsamt darüber benachrichtigen. Die Zahlung des Kindergeldes wird daraufhin in Estland eingestellt und vom Land des neuen Wohnsitzes gemäß dessen Gesetzgebung übernommen. Um Leistungen im Land des neuen Wohnsitzes zu erhalten, müssen diese bei der dort zuständigen Behörde beantragt werden.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:

https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/rahvusvaheline-pere#Pereh%C3%BCvitiste%20maksmise%20reeglid%20Euroopa%20Liidus

Folgendes wird in diesem Kapitel behandelt:

  • Kindergeld (lapsetoetus);
  • Geburtsbeihilfe (sünnitoetus);
  • Adoptionsbeihilfe (lapsendamistoetus);
  • Erziehungsgeld (lapsehooldustasu);
  • Kindergeld für Alleinerziehende (üksikvanema lapse toetus);
  • Kindergeld für Pflegekinder (eestkostetava lapse toetus);
  • Hilfe zum Start in ein unabhängiges Leben (elluastumistoetus);
  • Beihilfe für große Familien (lasterikka pere toetus);
  • Beihilfe bei Mehrlingsgeburten von drei oder mehr Kindern (kolmikute või enamaarvuliste mitmike toetus)
  • sogenannte Elternrente (nn vanemapension);
  • Zahlung der Sozialsteuer durch den Staat für Personen, die Kinder erziehen.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Kindergeld wird von der Geburt des Kindes bis zu dessen 19. Geburtstag gezahlt. Wenn das Kind innerhalb eines laufenden Unterrichtsjahres 19 Jahre alt wird, wird die Unterstützung bis zum Ende des Unterrichtsjahres gezahlt.

Alleinerziehende haben ein Recht auf Kindergeld für Alleinerziehende (üksivanema lapse toetus), wenn in der Geburtsakte des Kindes oder den ins Einwohnermelderegister eingetragenen Angaben ein Eintrag über den Vater des Kindes fehlt oder wenn ein Elternteil zur Fahndung ausgeschrieben ist.

Wenn das Kind, das Anrecht auf Kindergeld hat, keine elterliche Betreuung hat und für das Kind eine Vormundschaft angeordnet wurde, hat es Anrecht auf Kindergeld für Pflegekinder (eestkostetava lapse toetus).

Der Staat zahlt Familienleistungen für alle Kinder bis zu deren 19. Geburtstag.

Zusätzlich zu Elterngeld und Familienleistungen erhält ein Elternteil Unterstützung vom Staat in Form von Elternrente oder zusätzlichen Einzahlungen in die zweite Säule der Rente, und zwar von der Geburt des Kindes bis zu dessen dritten Geburtstag.

Leistungen, die das Sozialversicherungsamt zahlt - Geburtsbeihilfe, Adoptionsbeihilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Kindergeld für Alleinerziehende, Kindergeld für Eltern im Wehrdienst oder Zivildienst, Kindergeld für Pflegekinder, Beihilfe für große Familien.

Die Beihilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts ist eine vom Staat gezahlte Beihilfe für Kinder, bei denen ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Kindergeld wird monatlich an ein Elternteil gezahlt.

Das Sozialversicherungsamt muss zwingend benachrichtigt werden, wenn:

  • für die Erziehung des Kindes Familienleistungen in einem anderen Land bezogen werden;
  • die Vormundschaft oder der Pflegevertrag endet;
  • die Vaterschaft für ein Kind festgestellt wird, für das Kindergeld für Alleinerziehende gewährt wird;
  • ein Kind, für das Kindergeld für Alleinerziehende gewährt wird, adoptiert wird;
  • das Kind sich als Gefangener, unter Arrest oder als Untersuchungsgefangener in einer Hafteinrichtung befindet;
  • im Leben des Leistungsbeziehers Änderungen eintreten, die den Bezug der Leistung beeinflussen könnten.

Bei der Geburtsbeihilfe handelt es sich um eine einmalige Leistung bei Geburt des Kindes.

Die Adoptionsbeihilfe ist eine einmalige Unterstützung, die für Adoptiveltern gezahlt wird, von denen das Adoptivkind nicht abstammt und die nicht Stiefeltern dieses Kindes sind, wenn dieser Familie nicht früher Geburtsbeihilfe für dasselbe Kind gezahlt wurde.

Dem Elternteil, dem die Erziehung des Kindes obliegt, wird anfangs Elternbeihilfe gezahlt und nach Ablauf des Bezugszeitraums Erziehungsgeld. Beim Erziehungsgeld handelt es sich um eine monatliche Unterstützung, auf die ein Elternteil, das ein bis zu dreijähriges Kind erzieht, eine Person, die anstelle der Eltern Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt, oder ein Elternteil, das ein oder mehrere drei- bis Achtjährige Kinder erzieht, Anrecht hat. Die Beihilfe wird nicht für Kinder gezahlt, die nach dem 01.09.2019 geboren wurden.

Kindergeld für Alleinerziehende ist eine monatliche Leistung, die gezahlt wird, wenn in der Geburtsakte des Kindes oder den in das Einwohnermelderegister eingetragenen Angaben ein Eintrag über den Vater des Kindes fehlt oder wenn ein Elternteil zur Fahndung ausgeschrieben ist.

Die Beihilfe für große Familien ist eine monatliche staatliche Familienunterstützung, die einem Elternteil, Vormund oder Pfleger gezahlt wird, der mindestens drei Kinder erzieht, die Kindergeld beziehen.

Über das Sozialversicherungsamt wird Sozialsteuer gezahlt für ein in Estland lebendes und ein unter dreijähriges, in Estland lebendes Kind erziehendes Elternteil, einen Vormund oder Pfleger, der einen schriftlichen Familienpflegevertrag abgeschlossen hat, oder für eine Person, die anstelle eines Elternteils Erziehungsurlaub nimmt und in Estland ein unter dreijähriges Kind erzieht; für ein in Estland lebendes nicht arbeitendes Elternteil, das drei oder mehr unter 19-jährige, in Estland lebende Kinder erzieht, von denen mindestens eins unter 8 Jahre alt ist; für den unterhaltsberechtigten Ehegatten einer versicherten Person, der mindestens ein unter 8-jähriges Kind oder ein 8-jähriges Kind bis zum Abschluss der ersten Klasse oder mindestens drei unter 16-jährige Kinder erzieht und für den der Staat keine Sozialsteuer aus den in den vorangegangenen Punkten genannten Gründen zahlt; für ein in Estland lebendes Elternteil, einen Vormund oder Pfleger, mit dem ein Familienpflegevertrag geschlossen ist und das in Estland sieben oder mehr unter 19-jährige in Estland lebende Kinder erzieht.

Elternrente – für die Erziehung am 1. Januar 2013 und später geborener Kinder kann ein Elternteil, das der verpflichtenden kapitalgedeckten Altersrente beigetreten ist, ergänzende Einzahlungen in die II. Säule der Rente beantragen. Das Recht auf Einzahlungen entsteht nur für ein Elternteil ab Geburt des Kindes und gilt bis zum dritten Geburtstag des Kindes.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Kindergeld

Kindergeld (gezahlt bis zum 19. Geburtstag des Kindes oder bis zum Ende des Unterrichtsjahres, in dem es 19 Jahre alt wird).

  • Für das erste und zweite Kind

80 EUR

  • Ab dem dritten Kind

100 EUR

Geburtsbeihilfe (einmalig)

Höhe der Beihilfe in EUR

Für jedes Kind bei der Geburt von einem Kind oder Zwillingen

320

Für jedes Kind bei der Geburt von Drillingen oder einer größeren Anzahl von Mehrlingen

1 000

Erziehungsgeld

38,36 EUR pro Monat für jedes Kind bis zum 3. Lebensjahr, wenn die Eltern ein Kind bis zum 3. Lebensjahr erziehen.

19,18 EUR pro Monat für jedes Kind zwischen 3 und 8 Jahren, wenn die Eltern zusätzlich zu einem Kind bis zum 3. Lebensjahr ein Kind zwischen 3 und 8 Jahren erziehen.

19,18 EUR pro Monat für jedes Kind zwischen 3 und 8 Jahren, wenn die Eltern drei oder mehr Kinder erziehen, für die Kindergeld in einer Familie mit drei oder mehr Kindern gezahlt wird.

Die Beihilfe ist nicht mehr zahlbar für Kinder, die nach dem 1. September 2019 geboren sind. Kinder, die vor diesem Datum geboren sind, wird die Beihilfe gezahlt, bis der Anspruch erlischt oder bis spätestens August 2024.

Art der Unterstützung

Höhe der Beihilfe in EUR

Kindergeld für Alleinerziehende (wird gezahlt, wenn in der Geburtsakte des Kindes oder den ins Einwohnermelderegister eingetragenen Angaben ein Eintrag über den Vater des Kindes fehlt oder dieser auf Grundlage der Aussage der Mutter gemacht wird, oder wenn das zweite Elternteil zur Fahndung ausgeschrieben ist)

80

Kindergeld für Pflegekinder, monatliche Zahlung

240

Beihilfe für Eltern in Familien mit sieben und mehr Kindern (wird an ein Elternteil einer Familie, in der drei oder mehr Kinder mit Kindergeldanspruch erzogen werden, einmal monatlich gezahlt)

Beihilfe bei Mehrlingsgeburten von drei oder mehr Kindern (wird automatisch gezahlt bis die Kinder 18 Monate alt sind)

650-850

1 000

Adoptionsbeihilfe (einmalig)

320

Elternrente

Der Staat zahlt für einen Elternteil, den Ehegatten eines Elternteils, den Vormund oder Familienpfleger in die II. Säule 4 % des staatlichen Durchschnittslohns für jedes Kind. Wenn in Bezug auf ein Kind mehrere Menschen das Recht haben, Einzahlungen zu beantragen, vereinbaren sie untereinander, wer von dem Recht auf Einzahlungen Gebrauch macht.

Das Antragsformular ist erhältlich beim Kundenservice des Sozialversicherungsamtes oder auf der Webseite des Sozialversicherungsamts. Den Antrag können Sie per Email an info@sotsiaalkindlustusamet.ee) digital unterschrieben einsenden, per Post einschicken (an den lokalen Kundenservice) oder beim Sozialversicherungsamt einreichen (kann auch vor Ort ausgefüllt werden).

Um Kindergeld zu beantragen, sind innerhalb von 6 Monaten nach Entstehen des Leistungsanspruchs die erforderlichen Dokumente einzureichen. Wenn Sie die Leistung später beantragen, wird die monatliche Leistung rückwirkend festgelegt, jedoch nicht für mehr als sechs dem Einreichen des Antrags vorangegangenen Monate.

Fachsprache übersetzt

Die Vormundschaft dient der Pflege und Erziehung des Kindes. Der Vormund hat das für das Kind und ist für die Verwaltung des Vermögens des Kindes zuständig.

Das Gericht erteilt die Vormundschaft über ein Kind, dessen Eltern gestorben, vermisst oder begrenzt geschäftsfähig sind oder deren elterliches Sorgerecht eingeschränkt ist bzw. ihnen dieses entzogen wurde, oder über ein Kind, das aus anderen Gründen ohne elterliche Sorge ist.

https://www.sm.ee/en/replacement-care

Familienpflege ist die Personensorge in einer passenden Familie, zu deren Mitgliedern die Person nicht gehört und in Bezug auf die die Betreuungsperson keine Unterhaltspflichten nach dem Familiengesetz hat. Die Familienpflege erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Vertrags, der zwischen Gemeinde- oder Stadtverwaltung und der entsprechenden Betreuungsperson geschlossen wird.

Ein Pflegevertrag wird im Regelfall dann geschlossen, wenn es nicht möglich ist, das Kind in Adoption zu vermitteln oder einen Vormund zu bestimmen.

https://www.sm.ee/en/replacement-care

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare?

Um Kindergeld zu beantragen, müssen Sie sich an die Kundenservicestelle des Sozialversicherungsamts Estland wenden und die folgenden Unterlagen einreichen:

  • Förmlicher Antrag;
  • Pass oder Identitätsnachweis (ID-Karte) des Antragstellers;
  • Ein Dokument darüber, dass ein Elternteil zur Fahndung ausgeschrieben ist (bei Beantragung von Kindergeld für Alleinerziehende);
  • Bescheid über die Bestimmung des Vormunds oder Vertrag über die Betreuung in einer Pflegefamilie (bei Beantragung von Kindergeld für Pflegekinder);
  • Zum Beantragen der Leistung sind Originaldokumente vorzulegen.

Anträge auf Familienleistungen können auch elektronisch über das Staatsportal gestellt werden:

https://www.eesti.ee/eng/services/citizen/perekond_1/vanemahuvitise_peretoetuste_ja_kogumispensioni_sissemaksete_taotlemine

Um Familienleistungen zu beantragen, sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • förmlicher Antrag und Pass oder Identitätsnachweis (ID-Karte) des Antragstellers;
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, auf der die Dauer des Erziehungsurlaubs und der Name des Kindes vermerkt sind (bei Beantragung von Erziehungsgeld, wenn sich eines der Elternteile im Erziehungsurlaub befindet oder eine dritte Person den Erziehungsurlaub anstelle der Eltern in Anspruch nimmt);
  • Adoptionsverfügung (bei Beantragung von Adoptionsbeihilfe);
  • Ein Dokument darüber, dass ein Elternteil zur Fahndung ausgeschrieben ist (bei Beantragung von Kindergeld für Alleinerziehende);
  • Bescheid über die Bestimmung des Vormunds oder Familienpflegschaftsvertrag (bei Beantragung von Unterstützung für sich in Vormundschaft oder Pflegefamilien befindliche Kinder);
  • Bescheinigung einer sozialen Einrichtung oder eines Internats für Kinder mit Behinderungen (bei Beantragung von Hilfe zum Start in ein unabhängiges Leben).

Die entsprechenden Dokumente sind im Original vorzulegen.

Anträge auf Familienbeihilfen können auch elektronisch über das Staatsportal gestellt werden:

Das Antragsformular erhalten Sie bei der Kundenservicestelle des Sozialversicherungsamtes (Adressen und Öffnungszeiten des Kundenservice finden Sie auf der Homepage):

Welche Rechte Sie haben

  • Vorschriften der Europäischen Union für die Zahlung von Familienleistungen, wenn ein Elternteil oder beide im Ausland leben

https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/rahvusvaheline-pere#Pereh%C3%BCvitiste%20maksmise%20reeglid%20Euroopa%20Liidus

  • Zahlung von Familienleistungen für Familien, die behinderte Kinder erziehen

https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/lapsed-ja-pere/kui-pere-elab-voi-tootab-euroopa-liidus#Puudega%20lapse%20toetus

  • Fristen für Banküberweisungen

http://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/pensionide-toetuste-ja-huvitiste-pangaulekannete-tahtajad

  • Elterngeld

https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/en/kinds-family-allowances#Parental%20Benefit

  • Staatliche Zahlung von Sozialsteuer für Personen, die ein Kind erziehen

https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/en/supplementary-contributions-mandatory-funded-pension-and-health-insurance

  • Vorschriften für die Zahlung von Familienleistungen, wenn ein Elternteil oder beide im Ausland leben

https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/avaleht/sotsiaalkindlustus-euroopa-liidus

  • Festsetzung von Familienleistungen für Arbeitslose und Personen in Elternzeit

https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/sotsiaalkindlustus-euroopa-liidus

  • Beihilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts

https://www.eesti.ee/eng/services/citizen/perekond_1/elatisabi_taotlemine

Veröffentlichungen und Website der Europäischen Kommission

Kontakt

Das Sozialversicherungsamt hat 17 Kundenservicestellen in ganz Estland, die Anträge und Erklärungen sowohl vor Ort als auch postalisch entgegennehmen.

Das Sozialversicherungsamt kann auch telefonisch kontaktiert werden.

Informationen telefonisch unter 16106 an jedem Werktag von 9.00-17.00 Uhr und unter den allgemeinen Telefonnummern des Sozialversicherungsamtes (siehe https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/organisatsioon-kontaktid/ska-klienditeenindused).

Die örtlichen Büros sind an allen Werktagen für Kunden geöffnet (siehe https://www.sotsiaalkindlustusamet.ee/et/organisatsioon-kontaktid/ska-klienditeenindused).

Elektronisch eingereichte Anträge müssen digital unterschrieben werden.

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