Beschäftigung, Soziales und Integration

Belgien - Arbeitslosigkeit

Dieses Kapitel enthält Informationen, die Sie benötigen, um in Belgien Arbeitslosengeld beziehen zu können.

Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat gearbeitet und Sozialbeiträge gezahlt haben, können Ihre Arbeitszeit und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes unter bestimmten Umständen berücksichtigt werden.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte können Arbeitslosenleistungen beziehen, wenn sie die Bewilligungsbedingungen erfüllen.

Jugendliche, die nach ihrer Berufsausbildung keine Beschäftigung finden, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine als Eingliederungszulage bezeichnete Pauschalleistung, deren Höhe von ihrer familiären Lage und ihrem Alter abhängt. Die Zulage ist auf drei Jahre begrenzt.

Es gibt keine Arbeitslosenversicherung für Selbständige. Es liegt jedoch ein neues Gesetz vor („Droit paserelle“), im Rahmen dessen eine finanzielle Unterstützung und der Erhalt bestimmter Sozialleistungen im Fall einer Unterbrechung der Geschäftsaktivität wegen höherer Gewalt oder Geschäftsaufgabe aufgrund konjunktureller Schwierigkeiten gewährt werden. Dieses Recht gewährt nicht die Arbeitslosenversicherung, sondern es muss bei der Sozialversicherungskasse, der der selbstständige Arbeitnehmer angehört, beantragt werden.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie müssen während eines bestimmten, von Ihrem Alter abhängigen Zeitraums (21 bis 42 Monate) eine Mindestzahl von Tagen (zwischen 312 und 624) gearbeitet haben;
  • Sie haben aufgrund von Umständen, auf die Sie keinen Einfluss hatten, Ihre Vergütung und Arbeitsstelle verloren;
  • Sie sind arbeitsfähig und für den Arbeitsmarkt verfügbar;
  • Sie sind als Arbeitsuchender bei der zuständigen regionalen Dienststelle für Arbeitsvermittlung (FOREM, Actiris oder VDAB) gemeldet und bereit, eine angemessene Arbeitsstelle oder eine vorgeschlagene Ausbildung zu akzeptieren;
  • Sie suchen selbst aktiv eine Arbeitsstelle und arbeiten mit dem Amt für Arbeitsbeschaffung bei seinen Betreuungsmaßnahmen und den von ihm vorgeschlagenen Ausbildungen zusammen. Einzelgespräche dienen dazu, Ihre Bemühungen um Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt einzuschätzen. Werden Ihre Bemühungen als unzureichend erachtet, kann die Zahlung der Leistungen ausgesetzt werden;
  • Sie haben das Ruhestandsalter (65 Jahre) nicht erreicht;
  • Ihr gewöhnlicher Wohnsitz muss sich in Belgien befinden.

Das System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie ermöglicht es bestimmten Arbeitnehmern, ergänzend zum Arbeitslosengeld eine Entschädigung zu beziehen. Um dieses System in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie:

  • 62 Jahre alt sein und können 40 Jahre (Männer) bzw. 38 Jahre (Frauen) Berufserfahrung nachweisen;
  • entlassen worden sein;
  • Anspruch auf Arbeitslosenleistungen haben;
  • den Arbeitsmarkt verlassen.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag finden Sie auf der LfA-Website.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Arbeitslosengeld wird mit Ausnahme des Sonntags für jeden Wochentag gewährt.

Den Antrag auf Arbeitslosenleistungen müssen Sie bei Ihrer Gewerkschaft oder der Hilfskasse für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes (HfA) stellen.

Dauer der Leistung

Die Bezugsdauer von Arbeitslosenunterstützung in der Arbeitslosigkeit ist im Prinzip unbegrenzt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes sinkt jedoch schrittweise (Degressivität) abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit und Berufslaufbahn als Arbeitnehmer. Die derzeitige Mindesthöhe bleibt aber gewährleistet. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, tatsächlich nach einer Arbeitsstelle zu suchen und ggf. einen mit Ihnen erarbeiteten Maßnahmenplan vorzulegen; anderenfalls wird Ihr Arbeitslosengeld gekürzt oder vorübergehend ausgesetzt.

Höhe der Leistung

Die Höhe der Leistung hängt ab:

  • von der Höhe der letzten erhaltenen Vergütung (höchstens 3.199,26 € pro Monat für die 6 ersten Monate der Arbeitslosigkeit, 2.981,76 € für die 6 nachfolgenden Monate und 2.786,38 € nach 12 Monaten);
  • von der familiären Lage (Zusammenwohnender mit unterhaltsberechtigter Familie, alleinstehend, Zusammenwohnender ohne Familienlast) ab dem zweiten Arbeitslosenjahr;
  • von der Dauer Ihrer Berufstätigkeit vor Ihrer Arbeitslosigkeit;
  • von der Dauer des seit Ihrer Meldung als Arbeitsloser vergangenen Zeitraums. Für das erste Jahr (3 + 3 + 6 Monate):

Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitsentgelts

Erste 3 Monate der Arbeitslosigkeit

65%

Nächste 3 Monate

60%

Nächste 6 Monate

60%

Anschließend an den ersten einjährigen Zeitraum folgt ein zweiter Zeitraum von zwei Monaten, der um zwei Monate für jedes erwerbstätige Jahr verlängert werden kann. Dieser zweite Zeitraum umfasst bis zu 36 Monate und ist in fünf Phasen unterteilt. Während der ersten Phase von bis zu 12 Monaten:

  • erhalten Haushaltsmitglieder mit Unterhaltsberechtigten 60% ihres zuletzt bezogenen Entgelts;
  • erhalten Alleinstehende 55% ihres zuletzt bezogenen Entgelts;
  • erhalten Haushaltsmitglieder ohne Unterhaltsberechtigte 40% ihres zuletzt bezogenen Entgelts.

In den darauffolgenden vier Phasen, von bis zu insgesamt 24 Monaten, werden die Leistungen in vier Stufen gemindert.

Während des dritten Zeitraumes, nach maximal 48 Monaten Arbeitslosigkeit, erhält die vollarbeitslose Person eine Pauschalleistung.

Die Degressivität des Arbeitslosengelds gilt nicht für Personen, die:

  • eine lange Berufstätigkeit nachweisen können (mindestens 25 Jahre);
  • mindestens 55 Jahre alt sind;
  • eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 33% aufweisen.

Arbeitnehmer über 60 Jahre können ab dem zweiten Jahr der Arbeitslosigkeit unter bestimmten Bedingungen einen sogenannten Alterszuschlag beziehen. Der Leistungsempfänger muss insbesondere 20 Jahre Beschäftigung als Arbeitnehmer nachweisen. Die Höhe des Alterszuschlags richtet sich nach der familiären Lage und dem Alter des Antragstellers.

Zulage zur Gewährleistung des Einkommens (ZGE)

Wenn Sie als Vollarbeitsloser eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, erhalten Sie unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zu Ihrem Einkommen eine Zulage. Diese Zulage zur Gewährleistung des Einkommens (ZGE) soll gewährleisten, dass Sie ein Gesamteinkommen haben, das

  • mindestens so hoch ist wie Ihr Arbeitslosengeld, wenn Ihre Teilzeitbeschäftigung höchstens eine 1/3-Stelle ist;
  • höher als Ihr Arbeitslosengeld ist, wenn Ihre Teilzeitbeschäftigung mehr als eine 1/3-Stelle ist.

Fachsprache übersetzt

  • System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie: ehemaliges Frühpensionssystem, bei dem ältere Arbeitnehmer nach ihrer Entlassung zusätzlich zum Arbeitslosengeld eine Arbeitslosenentschädigung von ihrem früheren Arbeitgeber beziehen können. Dabei handelt es sich nicht um einen Vorruhestand.
  • Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA): Als öffentliche Sozialschutzeinrichtung setzt das LfA das System der Arbeitslosenversicherung und anderer damit verbundener Leistungen sowie beschäftigungsspezifische Maßnahmen um.
  • Zulage zur Gewährleistung des Einkommens (ZGE): Leistung zusätzlich zu Ihrem Einkommen, wenn Sie eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen.  

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Die auszufüllenden Formulare finden Sie online auf der LfA-Website.

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

Kontakt

Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA)

Um die Dienststelle an Ihrem Wohnsitzes zu finden:

  • https://www.onem.be/de Anschrift (Zentralverwaltung): Boulevard de l'Empereur 7 - 1000 Brüssel
  • Telefon (allgemein): +32 25154111
  • Website: https://www.onem.be/de

Die für die Auszahlung verantwortlichen Stellen:

Allgemeiner Belgischer Gewerkschaftsverband (Fédération générale des travailleurs de Belgique/FGTB)

  • Anschrift (Zentralverwaltung): Rue Haute 42 - 1000 Brüssel
  • Telefon: +32 25068211
  • Website: http://www.fgtb.be

Allgemeine Zentrale der liberalen Gewerkschaften Belgiens (Centrale générale des syndicats libéraux de Belgique/CGSLB)

  • Anschrift (Zentralverwaltung): Chaussée de Haecht 579 - 1031 Brüssel
  • Telefon: +32 22463111
  • Website: http://www.cgslb.be/fr

Christlicher Gewerkschaftsbund (Confédération des syndicats chrétiens/CSC)

Hilfskasse für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes (HFA)

Im Fall von Problemen in Bezug auf Ihre europäischen Bürgerrechte: Dienstleistungen der EU

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