Beschäftigung, Soziales und Integration

Aktuelles 08/10/2009

Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern: Fälle abgeschlossen in Österreich, Finnland und Malta; Deutschland und Portugal erhalten mit Gründen versehene Stellungnahmen

Die Kommission hat am 8. Oktober 2009 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland und Portugal gerichtet, in der die beiden Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die EU Vorschriften zum Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Beschäftigung und Beruf vollständig umzusetzen.

Sie hat ferner beschlossen, die aufgrund dieser Richtlinie gegen Österreich, Finnland und Malta eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren einzustellen, da diese Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften inzwischen mit den EU‑Anforderungen in Einklang gebracht haben.

Portugal und Deutschland haben am 8. Oktober 2009 mit Gründen versehene Stellungnahmen erhalten, da sie die Richtlinie 2002/73/EG nicht vollständig umgesetzt haben.

Im Fall von Portugal betrifft die mit Gründen versehene Stellungnahme drei Bereiche, die gegen die Richtlinie verstoßen: Den Geltungsbereich (die nationalen Rechtsvorschriften gelten nicht für Beamte), das Recht von Verbänden, sich entweder im Namen des Beschwerdeführers oder zu dessen Unterstützung an Gerichtsverfahren zu beteiligen, sowie die Kompetenzen der nationalen Gleichbehandlungsstelle. Portugal hat nun Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern. Wenn die Kommission dann keine zufriedenstellende Antwort erhält, kann sie den Europäischen Gerichtshof mit der Angelegenheit befassen.

In der an Deutschland gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme wird eine Abweichung von der Richtlinie beanstandet. Laut Auffassung der Kommission gewährleisten die nationalen Rechtsvorschriften nicht das in der Richtlinie geforderte Schutzniveau, da sie die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Kündigungen nicht wie in der Richtlinie gefordert verbieten.

Die Kommission hat ferner beschlossen, die drei wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie gegen Österreich, Finnland und Malta eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren einzustellen.

Malta

Die Kritikpunkte der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme betrafen die Definition von Diskriminierung, die Vorschriften für den Ausgleich oder die Entschädigung für einen erlittenen Schaden sowie die Unabhängigkeit der Gleichbehandlungsstelle. Malta hat die Kommission am 11. Juni 2009 über die erforderlichen Änderungen der maltesischen Rechtsvorschriften in Kenntnis gesetzt, und die Kommission ist nun der Ansicht, dass Malta die Richtlinie 2002/73/EG ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Finnland

Im Fall von Finnland beanstandete die Kommission zwei Punkte mangelnder Übereinstimmung: Die Definitionen von „Belästigung“ und „sexueller Belästigung“ sowie die Vorschriften für den Ausgleich oder die Entschädigung, die eine Höchstgrenze festlegen, was laut Richtlinie nicht erlaubt ist. Finnland hat im Jahr 2009 ein neues Gesetz erlassen, das die Begriffe „Belästigung“ und „sexuelle Belästigung“ in Übereinstimmung mit der Richtlinie neu definiert. Darüber hinaus werden darin Höchstgrenzen auf Fälle beschränkt, in denen der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Bewerber/die Bewerberin den Arbeitsplatz auch dann nicht erhalten hätte, wenn bei der Auswahl nicht diskriminierende Kriterien zugrunde gelegt worden wären. Die Kommission ist nun zu der Auffassung gelangt, dass Finnland die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Österreich

In der mit Gründen versehenen Stellungnahme bemängelte die Kommission, dass die nationalen Rechtsvorschriften nicht vollständig mit der Richtlinie übereinstimmen, da bei einer auf Diskriminierung beruhenden Kündigung nicht ausdrücklich eine Entschädigung vorgesehen sei. Österreich hat das betreffende nationale Gesetz im Jahr 2008 geändert und ausdrücklich die Möglichkeit eingeführt, dass von diskriminierenden Kündigungen betroffene Personen eine Entschädigung verlangen können.

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