Beschäftigung, Soziales und Integration

Sozialer Dialog



Die Förderung des sozialen Dialogs ist ein gemeinsames Ziel der EU und ihrer Mitgliedstaaten, wobei die Vielfalt der nationalen Systeme zu berücksichtigen und die Autonomie der Sozialpartner zu wahren ist.

„Sozialer Dialog“ bezeichnet alle Arten von Verhandlungen, Konsultationen und Informationsaustausch zwischen oder unter Vertretern von Regierungen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Er erfolgt in einer zweigliedrigen Beziehung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern, wie bei Tarifverhandlungen, oder in einem dreigliedrigen Prozess unter Beteiligung der Behörden als offizieller Dialogpartei.

Die Kommission fördert den sozialen Dialog auf EU-Ebene durch folgende Maßnahmen:

Der Kapazitätsaufbau von Organisationen der Sozialpartner auf nationaler Ebene kann auch über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) unterstützt werden.

Konsultationen

Die Europäische Kommission konsultiert die europäischen Sozialpartner zu neuen sozialpolitischen Gesetzgebungsinitiativen.

Artikel 154 AEUV sieht eine zweistufige Anhörung der europäischen Sozialpartner zu einer Reihe sozialpolitischer Fragen gemäß Artikel 153 des Vertrags vor, z. B. zu den Arbeitsbedingungen sowie zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz.

In der ersten Phase konsultiert die Kommission die Sozialpartner zur Ausrichtung einer möglichen Kommissionsinitiative, während der Schwerpunkt in der zweiten Phase auf dem vorgesehenen Inhalt liegt.

Die Sozialpartner können zu jedem Zeitpunkt der beiden Konsultationsphasen beschließen, Verhandlungen aufzunehmen und ein bestimmtes Thema im Wege des zweigliedrigen sozialen Dialogs zu behandeln. In einem solchen Fall wird die Initiative der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt.

Wenn die Sozialpartner zu einer Vereinbarung gelangen, können sie beschließen, diese autonom durchzuführen (d. h. im Einklang mit den jeweiligen Verfahren und Gepflogenheiten der Sozialpartner in den Mitgliedstaaten), oder um die Durchführung der Vereinbarung durch eine Richtlinie des Rates auf Vorschlag der Kommission (Artikel 155 AEUV) ersuchen.

Diese Konsultationen sind auf die europäischen Organisationen der Sozialpartner beschränkt, die nach den nachstehenden Kriterien als repräsentativ anerkannt sind.

Über folgenden Link können Sie sich einschlägige Konsultationen nach Jahr anzeigen lassen:

Repräsentativität

Damit eine Organisation als Partner im europäischen sozialen Dialog anerkannt wird, muss sie branchenübergreifend tätig bzw. sektor- oder berufsspezifisch sein, auf EU-Ebene aufgebaut und in der Lage sein, sich an Konsultationen und Verhandlungen über Abkommen zu beteiligen.

Die Organisationen sollten so weit wie möglich alle EU-Mitgliedstaaten vertreten, und ihre nationalen Mitglieder müssen in ihrem Land integraler und anerkannter Bestandteil des Systems der Arbeitsbeziehungen sein und Vereinbarungen aushandeln können.

Seit 2006 hat die mit der Erforschung von Lebens- und Arbeitsbedingungen beauftragte EU-Agentur Eurofound Studien zur Repräsentativität durchgeführt.

Sozialer Dialog in den sozialen Medien

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