Beschäftigung, Soziales und Integration

Spanien - Leistungen im Todesfall und für Hinterbliebene

In diesem Kapitel werden die Beihilfen erläutert, die Sie beantragen können, wenn Sie wirtschaftlich durch den Tod eines Angehörigen Einbußen erleiden.

Hier stellen wir Ihnen die Leistungen vor, die der Partner, die Kinder und bestimmte Angehörige der verstorbenen Person erhalten können.

  • Witwen- oder Witwerrente (pensión de viudedad);
  • Waisenrente (pensión de orfandad);
  • Leistungen für Waisen durch Gewalt gegen Frauen (prestación de orfandad por violencia contra la mujer);
  • Renten für Familienangehörige (pensión en favor de familiares);
  • Sterbegeld (auxilio por defunción).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Wenn Sie einen Familienangehörigen verloren haben, von dem Sie wirtschaftlich abhängig waren, sollten Sie wissen, dass es Leistungen für Witwen/Witwer, Waisen und bestimmte Angehörige der verstorbenen Person gibt. Dabei handelt es sich um die sogenannten Hinterbliebenenrenten:

  • Witwen- oder Witwerrente: Auf diese hat eine Person Anspruch, die mit dem/der Verstorbenen verheiratet war oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte.
  • Waisenrente: Auf diese haben die Kinder des/der Verstorbenen Anspruch, unabhängig von der Abstammung.
  • Leistungen für Waisen durch Gewalt gegen Frauen: Auf diese haben Kinder von Frauen Anspruch, die aufgrund von Gewalt gegen Frauen verstorben sind.
  • Rente für Familienangehörige: Auf diese haben bestimmte Familienmitglieder Anspruch, die mit dem/der Verstorbenen in einem Haushalt wohnten und wirtschaftlich von ihm/ihr abhängig waren (normalerweise die Eltern, Großeltern, Nichten und Neffen oder Geschwister des/der Verstorbenen).
  • Sterbegeld: Beihilfe zur Deckung eines Teils der Bestattungskosten für eine Person.
  • Ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, haben bestimmte Familienangehörige darüber hinaus Anspruch auf Entschädigungen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Witwen- oder Witwerrente: Wenn Sie Ihre(n) Ehe- oder Lebenspartner/-in verloren haben (vorausgesetzt, Sie erfüllen in diesem Fall bestimmte Anforderungen), können Sie eine Witwen-/Witwerrente beantragen. Darüber hinaus ist es möglich, eine Witwen-/Witwerrente zu beantragen, wenn Sie getrennt oder geschieden waren oder ihre Ehe aufgehoben wurde, vorausgesetzt, Sie erfüllen bestimmte Anforderungen.

Für die Beantragung müssen Sie nachweisen, dass die verstorbene Person in den fünf Jahren vor ihrem Tod bzw. 15 Jahre während ihres gesamten Arbeitslebens Beiträge geleistet hat, wenn sie bei der Sozialversicherung angemeldet war. War sie dies nicht, müssen Beitragszeiten von 15 Jahren während ihres gesamten Berufslebens nachgewiesen werden.

Eine vorherige Mindestbeitragszeit wird nicht verlangt, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt oder wenn der/die Verstorbene in Rente ist.

Waisenrente: Kinder der verstorbenen Person und unter bestimmten Umständen auch Kinder des Partners haben Anspruch auf Waisenrente, wenn sie unter 21 Jahre alt sind (oder bei dauernder Erwerbsunfähigkeit oder hohem Invaliditätsgrad auch älter) oder, sofern ihre Einkünfte unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen, bis zum Alter von 25 Jahren.

Es ist keine Mindestbeitragszeit erforderlich, wenn der/die Verstorbene bei der Sozialversicherung angemeldet war.

Leistungen für Waisen durch Gewalt gegen Frauen: Kinder von Frauen, die aufgrund von Gewalt gegen Frauen verstorben sind, haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie unter 21 Jahre alt sind (oder älter bei einer vollständigen, dauerhaften Erwerbsunfähigkeit oder schweren Behinderung), oder wenn sie unter 25 Jahre alt sind und ihr Einkommen unterhalb des Mindestlohns liegt.

Rente für Familienangehörige: Eltern, Großeltern, Nichten und Neffen und Geschwister des/der Verstorbenen können ebenfalls eine Rente für Familienangehörige beantragen. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie mit der verstorbenen Person in einem Haushalt gelebt haben und mindestens in den zwei Jahren vor ihrem Tod wirtschaftlich von ihr abhängig waren. Außerdem dürfen Sie keine weiteren gesetzlichen Renten beziehen.

Sterbegeld: Keine besonderen Anforderungen. Es ist die einzige Beihilfe, die zur Deckung eines Teils der Bestattungskosten gewährt wird, unabhängig von der Todesursache.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Witwen- oder Witwerrente

Betrag

Bezug und Dauer

52 % der Berechnungsgrundlage, je nach Beschäftigungssituation der verstorbenen Person (erwerbstätig oder in Rente) und ihrer Todesursache (berufliche oder allgemeine Gründe)

Wenn der Begünstigte unterhaltsberechtigte Personen hat und eine bestimmte Einkommenshöhe nicht überschreitet, kann der Prozentsatz sich auf bis zu 70 % erhöhen

Kann die Dauer der Partnerschaft nicht nachgewiesen werden oder sind keine gemeinsamen Kinder vorhanden, kann über einen Zeitraum von zwei Jahren eine zeitweilige Leistung für Witwen/Witwer beantragt werden

14 Monatsbeträge

Unbegrenzt, außer in bestimmten Fällen, in denen der Anspruch erlischt

Bei dieser Rente werden Mindestbeträge garantiert und sie wird jährlich angehoben

Waisenrente

Betrag

Bezug und Dauer

20 % der Berechnungsgrundlage

Bei Vollwaisen (die beide Elternteile verloren haben) gilt, dass wenn der andere Elternteil einen Rentenanspruch hatte, die Waisenrente um einen weiteren Prozentsatz erhöht wird.

Sind mehrere Begünstigte vorhanden, ist die Summe der Todesfall- und Hinterbliebenenleistungen auf 100 % der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen begrenzt, außer in Ausnahmefällen.

14 Monatsbeträge

Bei dieser Rente werden Mindestbeträge garantiert und sie wird jährlich angehoben

Der Anspruch erlischt, wenn das Kind das Höchstalter erreicht hat, (ausgenommen bei Kindern mit Behinderungen); wenn die Behinderung nicht mehr besteht; bei Adoption oder Heirat oder Tod des Anspruchsberechtigten

Waisengeld

Betrag

Bezug und Dauer

20 % der Berechnungsgrundlage

Leistungen für Waisen durch Gewalt gegen Frauen: 70 % der Berechnungsgrundlage, sofern das Haushaltseinkommen pro Mitglied 75 % des Mindestlohns (Salario Mínimo Interprofesional) nicht überschreitet.

Sind mehrere Begünstigte vorhanden, ist die Summe der Todesfall- und Hinterbliebenenleistungen auf 100 % der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen begrenzt, außer in Ausnahmefällen.

14 Monatsbeiträge.

Bei dieser Leistung werden Mindestbeträge garantiert und sie wird jährlich angehoben.

Der Anspruch erlischt, wenn das Kind das Höchstalter erreicht hat, (ausgenommen bei Kindern mit Behinderungen); wenn die Behinderung nicht mehr besteht; bei Adoption oder Heirat oder Tod des Anspruchsberechtigten.

Renten für Familienangehörige

Betrag

Bezug und Dauer

20 % der Berechnungsgrundlage

Sind weder ein hinterbliebener Lebenspartner noch rentenbezugsberechtigte Kinder vorhanden, erhöht sich der Rentenanspruch für Familienangehörige auf die 52 % der Witwen-/Witwerrente. Sind mehrere Begünstigte vorhanden, ist die Summe der Todesfall- und Hinterbliebenenleistungen auf 100 % der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen begrenzt, außer in Ausnahmefällen.

Außerdem kann Familienangehörigen für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten eine Übergangsbeihilfe gewährt werden

14 Monatsbeträge

Mindestbeträge

Sterbegeld: Zahlung von 46,50 EUR als Beitrag zur Deckung der Bestattungskosten.

Diese Beihilfen können nach dem Ableben beantragt werden. Sind seitdem bereits mehr als drei Monate vergangen, wird die Rente rückwirkend für höchstens drei Monate vor dem Datum der Antragstellung gewährt.

Zur Beantragung dieser Renten müssen die Unterlagen und Formulare bei einem der Informationszentren der Sozialversicherung des nationalen Instituts für soziale Sicherheit (INSS) eingereicht werden. Diese entscheiden auch über die Anerkennung des Anspruchs und legen die Beträge fest.

Fachsprache übersetzt

  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft: eine emotionale, im Alltag funktionierende und stabile Verbindung zweier volljähriger Personen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, die zusammenleben, um eine auf Zuneigung basierende eheähnliche Beziehung zu führen. Da die Partner formell keine Verbindung eingegangen sind, wird durch einige Rechtsbestimmungen vermieden, dass einer der Partner in bestimmten Situationen wie Tod des anderen, Krankheit etc. schutzlos zurückbleibt.
  • Kindschaftsverhältnis: Ein gesetzlich verankertes Recht, das zwischen zwei Personen besteht, von denen die eine der Nachkomme der anderen ist, sei es aufgrund einer naturgegebenen Tatsache (leibliches Kind) oder eines Rechtsaktes (adoptiertes oder angenommenes Kind).

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte in Spanien zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

Veröffentlichungen der Kommission und Websites:

Kontakt

Nationales Institut für soziale Sicherheit (INSS)

C/ Padre Damián, 4

28036 Madrid

SPANIEN

Tel. +34 915688300

Fax +34 915640484

Website: http://www.seg-social.es

Hilfe- und Informationszentren der Sozialversicherung

Für etwaige Probleme bezüglich Ihres Anspruchs als europäischer Bürger: Fürsorgedienste der EU.

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