Spanien - Leistungen bei Geburt und Kinderbetreuung, Risiken in der Schwangerschaft und Stillzeit
In diesem Kapitel stellen wir Ihnen die Beihilfen vor, die Sie beantragen können, wenn Sie aufgrund der Geburt oder Adoption eines Kindes oder aufgrund von Gesundheitsrisiken während der Schwangerschaft oder Stillzeit nicht arbeiten können.
Wir informieren über:
- Leistung bei Geburt und Kinderbetreuung (prestación por nacimiento y cuidado de menor);
- Leistung bei besonderem Risiko in der Schwangerschaft (subsidio por riesgo durante el embarazo);
- Leistung bei besonderem Risiko stillender Mütter (subsidio por riesgo durante la lactancia);
- Leistung bei Kleinkindbetreuung (prestación por cuidado de lactante);
- Beihilfe für beitragsunabhängige Mutterschaft (subsidio por maternidad de naturaleza no contributiva).
Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?
Wenn Sie berufstätig sind und vor der Niederkunft stehen, haben Sie für die Dauer der gesamten Schwangerschaft sowie während und nach der Entbindung Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit. Darüber hinaus können Sie während Ihres Mutterschaftsurlaubs oder im Fall von Risiken während der Schwangerschaft oder Stillzeit Beihilfen erhalten:
- Leistung bei Geburt und Kinderbetreuung: Steht allen Beschäftigten zur Verfügung, die ihre Berufstätigkeit in der Elternzeit unterbrechen.
- Leistung bei besonderem Risiko in der Schwangerschaft: Auf diese Beihilfe haben Schwangere Anspruch, die ihrer Arbeit nicht nachgehen können, weil ein Risiko für ihre Gesundheit oder die des Ungeborenen besteht.
- Leistung bei besonderem Risiko stillender Mütter: Steht berufstätigen Müttern zur Verfügung, die ihrer Arbeit während der Stillzeit nicht nachgehen können, weil Gesundheitsrisiken bestehen.
- Leistung bei Kleinkindbetreuung: Steht allen Arbeitnehmern zur Verfügung, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen, um ihr Kleinkind im Alter zwischen 9 und 12 Monaten zu versorgen.
- Beitragsunabhängige Mutterschaftsbeihilfe: Steht Arbeitnehmerinnen zur Verfügung, die nicht genügend Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben.
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Leistung bei Geburt und Kinderbetreuung: Wenn Sie Mutter oder Vater geworden sind und diese Leistung in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie Beitragszahlungen zur Sozialversicherung nachweisen können:
- Wenn Sie unter 21 Jahren alt sind, ist kein Mindestbeitragszeitraum erforderlich;
- Wenn Sie zwischen 21 und 26 Jahren alt sind: 90 Tage innerhalb der 7 Jahre vor der Geburt, Adoption oder Pflegschaft bzw. 180 Tage in Ihrem gesamten Arbeitsleben;
- Wenn Sie über 26 Jahre alt sind: 180 Tage innerhalb der 7 Jahre vor der Geburt, Adoption oder Pflegschaft bzw. 360 Tage in Ihrem gesamten Arbeitsleben.
Schwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken: Wenn Sie schwanger sind und Ihre Berufstätigkeit ein Risiko für die Gesundheit des ungeborenen Kindes bedeuten kann, haben Sie Anspruch auf diese Leistung, wenn Sie sozialversichert sind und für Ihr Einkommen keine Rückstände bei der Beitragszahlung zur Sozialversicherung bestehen, wenn Sie selbstständig und folglich für die Zahlung verantwortlich sind.
Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, haben Sie nur dann Anspruch auf die Leistung, wenn ein Wechsel auf einen anderen, mit Ihrer Situation zu vereinbarenden Arbeitsplatz nicht möglich ist.
Bei bestimmten Berufen oder im Falle von Schwangeren, die gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausüben (Mehrfachbeschäftigung) gelten besondere Regelungen.
Eine Mindestbeitragszeit ist nicht erforderlich.
Leistung bei besonderen Risiken stillender Mütter: Wenn Sie berufstätig sind und wegen des Stillens Ihre Beschäftigung unterbrechen müssen, weil diese Risiken für das Kind birgt, haben Sie Anspruch auf diese Leistung, solange Ihr Kind jünger als 9 Monate ist. Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, haben Sie nur dann Anspruch auf die Leistung, wenn ein Wechsel auf einen anderen, mit Ihrer Situation zu vereinbarenden Arbeitsplatz nicht möglich ist.
Sie müssen als Beschäftigte sozialversichert sein und für Ihre Sozialversicherungsbeiträge dürfen keine Rückstände bei der Beitragszahlung bestehen, wenn Sie selbstständig und folglich für die Zahlung verantwortlich sind. Ein Mindestbeitragszeitraum ist nicht erforderlich.
Leistung bei Kleinkindbetreuung: Sie können diese Leistung erhalten, wenn Sie ein berufstätiges Elternteil sind, das seine Berufstätigkeit unterbrochen hat, um Ihr Kleinkind im Alter zwischen 9 und 12 Monaten zu versorgen.
Beitragsunabhängige Mutterschaftsbeihilfe: Diese steht Arbeitnehmerinnen und Selbstständigen zur Verfügung, die mit Ausnahme des erforderlichen Beitragszeitraums bei der Geburt alle Voraussetzungen für den Bezug der Leistung bei Geburt und Kinderbetreuung erfüllen.
Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?
Leistung bei Geburt und Kinderbetreuung
Betrag |
Dauer |
100 % der Berechnungsgrundlage |
Jedes Elternteil: 16 Wochen (in den ersten sechs Wochen nach der Geburt des Kindes obligatorisch). Bei einer Mehrlingsgeburt, Adoption oder Pflegschaft oder bei einem Kind mit Behinderung kann diese Frist um zwei weitere Wochen verlängert werden (jeweils eine Woche pro Elternteil). Bei einer Krankenhausunterbringung des Neugeborenen kann die Leistungsdauer verlängert werden (höchstens 13 Wochen). |
Schwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken
Betrag |
Dauer |
100 % der Berechnungsgrundlage |
Zahlung erfolgt während der Arbeitsunterbrechung. Endet mit der Niederkunft oder der Wiederaufnahme der vorherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit |
Leistung bei besonderen Risiken stillender Mütter
Betrag |
Dauer |
100 % der Berechnungsgrundlage |
Während der Zeit, die für den Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind erforderlich ist. Endet mit dem 9. Lebensmonat des Kindes oder der Wiederaufnahme der vorherigen Tätigkeit oder bei Abstillen |
Leistung bei Kleinkindbetreuung
Betrag |
Dauer |
100 % der Berechnungsgrundlage |
3 Monate (wenn das Kleinkind zwischen 9 und 12 Monate alt ist) |
Beitragsunabhängige Mutterschaftsbeihilfe
Betrag |
Dauer |
100 % des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen (IPREM) |
42 Tage (in bestimmten Fällen 56 Tage) |
Darüber hinaus haben alle schwangeren Frauen während der Schwangerschaft, Geburt und im Zeitraum danach Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit. Um sie zu erhalten, müssen Sie in den Gesundheitszentren Ihren Sozialversicherungsausweis vorlegen. Sie können sich auch in den Krankenhäusern des nationalen Gesundheitssystems oder entsprechenden Vertragskrankenhäusern behandeln lassen.
Die Verwaltung dieser Leistungen obliegt dem Nationalen Institut für soziale Sicherheit (INSS), das die Beihilfen direkt an die Begünstigten auszahlt.
Um die Leistung zu beziehen, müssen Sie die den vom staatlichen Gesundheitsdienst ausgestellten Mutterschaftsbericht und das Familienbuch vorlegen oder den gerichtlichen Beschluss, der die Adoption oder Pflegschaft für ein Kind bestätigt. Im Falle eines Risikos während der Schwangerschaft und Stillzeit müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung verlangen, die dieses Risiko bestätigt.
Fachsprache übersetzt
- Risiken während der Schwangerschaft: Hierbei handelt es sich um die Risiken für die Schwangere, die durch die Ausübung ihrer üblichen Beschäftigung hervorgerufen werden und die für die Schwangere oder das Ungeborene eine Gesundheitsgefahr darstellen.
- Risiko während der Stillzeit: Hierbei handelt es sich um die Risiken für die Mutter, die durch die Ausübung ihrer üblichen Beschäftigung hervorgerufen werden und für die Mutter oder das zu stillende Kind eine Gesundheitsgefahr darstellen.
- Mehrlingsgeburt, Adoption oder Pflegschaft von Mehrlingen: Der Begriff bezeichnet die Geburt, Adoption oder Übernahme der Pflegschaft von zwei oder mehr Kindern gleichzeitig.
- IPREM: Staatlicher Indikator für mehrfachen Einkommenseffekt.
Gegebenenfalls auszufüllende Formulare
- Antrag auf Leistung bei Geburt und Kinderbetreuung
- Erklärung über den Erwerbsstatus für Selbstständige
- Antrag auf Leistung bei besonderen Risiken während der Schwangerschaft oder Stillzeit
- Erklärung über das Vorliegen eines Risikos für Selbstständige
Welche Rechte Sie haben
Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte in Spanien zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:
- Mehr über das Allgemeine Gesetz zur Sozialversicherung in Spanien finden Sie im Königlichen Erlass 8/2015 vom 30. Oktober 2015
- Königlicher Erlass 6/2019 über Leistung bei Geburt und Kinderbetreuung
- Königlicher Erlass 295/2009 vom 06. März 2009, mit dem die Geldleistungen des Sozialversicherungssystems bei Mutterschaft, Vaterschaft, Risiko während der Schwangerschaft und Risiko während der Stillzeit geregelt werden
Veröffentlichungen der Kommission und Websites:
Kontakt
Nationales Institut für soziale Sicherheit (INSS)
C/ Padre Damián, 4
28036 Madrid
SPANIEN
Tel. +34 915688300
Fax +34 915640484
Website: http://www.seg-social.es
Hilfe- und Informationszentren der Sozialversicherung
Für etwaige Probleme bezüglich Ihres Anspruchs als europäischer Bürger: Fürsorgedienste der EU.