Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowenien - Die vorherige Versicherung im Ausland kann berücksichtigt werden.

Dieses Kapitel behandelt den Aufenthalt in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten und dessen Auswirkung auf die Rechte der sozialen Sicherheit.

Soziale Sicherheit und EU-Gesetzgebung

Wenn sie in einen EU- oder EWR-Staat, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich* gehen, um dort zu arbeiten, dann gilt für Sie die Gesetzgebung des Gaststaates und sie sind in der Regel nicht mehr Teil des Sozialversicherungssystems in Slowenien.

Wenn Sie in einem EU- oder EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich gelebt, gearbeitet und Versicherung gezahlt haben, dann können die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Bestimmung Ihrer Rechte in Slowenien berücksichtigt werden.

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Auswirkung auf Ihre Rechte

Die EU-Bestimmungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten für:

  • Leistungen bei Krankheit;
  • Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft;
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
  • Leistungen bei Invalidität;
  • Altersrenten und Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung;
  • Hinterbliebenenleistungen und Unterstützung bei Todesfällen;
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
  • Familienleistungen.

Mehr dazu finden Sie in der Publikation Die EU-Bestimmungen über die soziale Sicherheit – Ihre Rechte bei Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Was muss ich tun?

Wenn Sie in einem EU- oder EW-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich gelebt haben und nach Slowenien zurückkehren, müssen Sie Folgendes vorlegen:

  • Nachweis für die von Ihnen gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Form des Formulars U1 (ehemals E301), das Sie beim örtlich zuständigen Amt für soziale Sicherheit erhalten. Sorgen Sie dafür, dass Sie dort auch alle nötigen Unterlagen erhalten.

Wenn Sie in einem EU- oder EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich bereits seit mindestens 4 Monaten Arbeitslosengeld beziehen, dann können Sie den Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer der Arbeitssuche, d. h. für einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten, nach Slowenien übertragen. Dafür müssen Sie das Formular U2 (ehemals E303) ausfüllen und vorlegen.

Beim Eintrag in das slowenische Sozialversicherungssystem müssen Sie auch folgende Daten zu Ihrer Beschäftigung in der EU anführen:

  • Beschäftigungsland;
  • Name und Adresse des Arbeitgebers;
  • Beschäftigungsdauer;
  • Ihre Sozialversicherungsnummer.

Im Fall, dass Sie Rechte geltend machen möchten, werden dabei auch die Beiträge berücksichtigt, die Sie in dem anderen EU- oder EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich gezahlt haben.

Versichert werden Sie auch bei einem Wechsel des Arbeitgebers.

Fachsprache übersetzt

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:

Publikationen und Webseiten der Kommission:

Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Ihre Ansprüche können Sie bei folgenden Einrichtungen geltend machen:

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