Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowenien - Ansprüche aus der Invaliditätsversicherung

Dieses Kapitel behandelt:

  • Invaliditätsrente (invalidska pokojnina)
  • berufliche Rehabilitation (poklicna rehabilitacija)
  • Invaliditätsgeld (nadomestilo za invalidnost)
  • Teilbeihilfe (delno nadomestilo) und
  • Invaliditätsbeihilfe bei Körperschaden (invalidnina za telesno okvaro)

Wer hat Anspruch?

Ansprüche aus der Invaliditätsversicherung haben Personen, bei denen eine Invalidität vorliegt. Das Vorliegen einer Invalidität wird von der Invaliditätskommission der ZPIZ festgestellt.

Je nach der verbleibenden Arbeitsfähigkeit werden die behinderten Personen drei Invaliditätsstufen zugeteilt:

  • Kategorie I (nicht mehr in der Lage, zu arbeiten);
  • Kategorie II (Arbeitsfähigkeit um 50 % oder mehr verringert);
  • Kategorie III (Arbeitsfähigkeit um weniger als 50 % verringert; in der Lage, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu arbeiten; nicht mehr für die bisherige Arbeitsstelle geeignet).

Wann habe ich Anspruch?

Anspruch auf Invaliditätsrente haben Personen bei Vorliegen der folgenden Invaliditätsstufen:

  • Kategorie I;
  • Kategorie II, wenn sie ohne berufliche Rehabilitation zu keiner anderen angemessenen Vollzeitarbeit fähig sind und Ihnen diese berufliche Rehabilitation nicht angeboten wird, weil Sie älter als 55 Jahre alt sind;
  • Kategorie II, wenn sie ohne berufliche Rehabilitation zu keiner Teilzeitarbeit von mindestens vier Stunden täglich fähig sind und ihnen diese berufliche Rehabilitation nicht angeboten wird, weil sie älter als 50 Jahre sind;
  • Kategorie II oder III, wenn ihnen keine Arbeit oder keine geeignete Stelle angeboten wird, weil sie das 65. Lebensjahr erreicht haben.

Sie müssen außerdem noch andere Voraussetzungen erfüllen.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat eine versicherte Person:

  • bei der Invaliditätskategorie II entstanden ist;
  • die zum Tage der Entstehung der Invalidität noch nicht das 55. Lebensjahr erreicht hat;
  • bei der im Hinblick auf ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit eine Ausbildung für eine andere Vollzeittätigkeit möglich ist.

Anspruch auf berufliche Rehabilitation hat auch eine versicherte Person:

  • bei der Invaliditätskategorie II entstanden ist;
  • die zum Tage der Entstehung der Invalidität noch nicht das 50. Lebensjahr erreicht hat;
  • bei der im Hinblick auf ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit eine Ausbildung für eine andere Teilzeitarbeit von mindestens vier Stunden täglich möglich ist.

Anspruch auf Invaliditätsgeld hat eine versicherte Person:

  • mit Anspruch auf Versetzung nach Abschluss der beruflichen Rehabilitation;
  • mit Invaliditätskategorie II nach Erreichen des 55. Lebensjahrs;
  • mit Invaliditätskategorie III mit einer Arbeitsfähigkeit von unter 50 %;
  • die ihrem Beruf weiterhin in Vollzeit nachgehen kann, zum Zeitpunkt der Entstehung der Invalidität jedoch nicht beschäftigt bzw. versichert war, oder deren Arbeitsverhältnis geendet hat bzw. die an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wurde.

Personen mit Invaliditätsstufe III haben Anspruch auf Arbeitszeitverringerung und Teilbeihilfe, wenn sie nicht fähig sind, in Vollzeit oder ohne berufliche Rehabilitation zu arbeiten.

Anspruch auf Invaliditätsgeld bei Körperschaden im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit haben versicherte Personen bzw. Rentenempfänger, die während der Versicherungszeit bzw. während des Rentenbezugs einen Körperschaden erlitten haben. Ist der Körperschaden infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden, genügt zum Erwerb des Anspruchs auf Invaliditätsgeld ein Körperschaden von 30 %.

Seit dem 7. August 2021 haben versicherte Personen, die eine körperliche Beeinträchtigung aufgrund einer Verletzung oder Erkrankung außerhalb des Arbeitsplatzes erleiden, auch Anspruch auf Invaliditätsgeld bei Körperschaden.

Anspruchsumfang

Invaliditätsrente

Die Bemessung der Invaliditätsrente erfolgt nach folgenden Kriterien: Höhe der Rentenbemessungsgrundlage, Grund für die Entstehung der Invalidität, Rentenversicherungszeit und Alter des Versicherten zum Tage der Entstehung der Invalidität. Eine Ausnahme stellt die Invaliditätsrente aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dar. Mehr zur Bemessung der Invaliditätsrente.

Berufliche Rehabilitation

Die Kosten der beruflichen Wiedereingliederung werden zur Gänze von der ZPIZ getragen. Während der beruflichen Wiedereingliederung hat der Versicherte auch Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Dieses wird aufgrund der Versicherung und des arbeitsrechtlichen Verhältnisses bemessen. Mehr zur Bemessung der Leistungen.

Invaliditätsgeld

Bemessungsgrundlage für die Höhe des Invaliditätsgeldes ist die Bemessungsgrundlage für die Invaliditätsrente, die dem Versicherten zum Tage der Entstehung der Invalidität zustehen würde, wobei auch die Ursache für die Entstehung der Invalidität berücksichtigt wird. Mehr zur Bemessung der Höhe des Invaliditätsgeldes.

Teilbeihilfe

Arbeitsstundenzahl pro Tag

Höhe des Bezugs

4

Bis 50 % der Invaliditätsrente

5

Bis 37,5 % der Invaliditätsrente

6

Bis 25 % der Invaliditätsrente

7

Bis 12,5 % der Invaliditätsrente

Invaliditätsrente bei Körperschaden

Die Höhe der Invaliditätsrente wird in einem bestimmten Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage für Zusatzansprüche bemessen, wobei die festgestellte Stufe und die Ursache des Körperschadens berücksichtigt werden. Mehr zur Bemessung der Höhe der Invaliditätsrente bei Körperschaden.

Fachsprache übersetzt

Invalide (Arbeitsinvalidin oder Arbeitsinvalide) - versicherte Person, bei der im Einklang mit dem Gesetz über Renten- und Invaliditätsversicherung (ZPIZ-2) eine Invalidität festgestellt wurde und die Ansprüche aus der Invaliditätsversicherung erlangt hat.

Erforderliche Formulare

Alle erforderlichen Formulare finden Sie auf der Internetseite der ZPIZ.

Ihre Rechte

Publikationen und Internetseiten der Kommission:

Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Die verschiedenen Ansprüche aus der Invaliditätsversicherung werden aufgrund eines Entscheids der Invaliditätskommission der ZPIS festgestellt, die das Vorliegen von Invalidität prüft.

Der Anspruch ist bei der örtlich zuständigen Geschäftsstelle der ZPIZ einzureichen.

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