Slowenien - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Dieses Kapitel behandelt Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen (poškodba pri delu) und Berufskrankheiten (poklicna bolezen).
Obligatorische und freiwillige Krankenversicherung
Obligatorisch und freiwillig krankenversicherte Personen sind für den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in zwei Versicherungssystemen einbezogen.
Das System Krankenversicherung deckt Versicherungsfälle der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit. Das System der obligatorischen Renten- und Invaliditätsversicherung deckt Versicherungsfälle der Invalidität oder des Todes.
Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die sich im Zusammenhang mit sowie während der Arbeit ereignen.
Die Berufskrankheiten sind in der Verordnung über das Verzeichnis der Berufskrankheiten definiert.
Besondere Versicherungsfälle
Personen, die weder obligatorisch noch freiwillig krankenversichert sind, jedoch eine Arbeit oder Tätigkeit ausüben, schließen eine Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung ab.
Für diese Personen sind Beiträge für besondere Versicherungsfälle in Pauschalbeträgen oder nach einem speziell festgelegten Beitragssatz, im Einklang mit dem Beschluss über die Festsetzung der Beiträge für besondere Versicherungsfälle zu zahlen.
Der Zeitraum einer solchen Versicherung wird nicht auf die Versicherungszeit angerechnet.
Personen, die unter die Regelung für besondere Versicherungsfälle fallen, haben im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit während der Ausübung einer bestimmten Arbeit oder Tätigkeit außerhalb der obligatorischen Versicherung Anspruch auf eine Invaliditätsrente, während im Todesfall die verbliebenen Familienmitglieder Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente oder eine Hinterbliebenenrente erwerben, die aufgrund der Rente bemessen wird, die dem Versicherten im Falle seines Todes im Rahmen der obligatorischen Versicherung zustehen würde.
Anspruchsumfang
Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden alle Kosten im Zusammenhang mit der akuten Gesundheitsversorgung und der medizinischen Rehabilitation von der obligatorischen Krankenversicherung getragen.
Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
Während der ersten 30 Tage wird das Krankengeld vom Arbeitgeber, danach von der ZZZS gezahlt. Der Geldleistungsanspruch des Versicherten dauert bis er seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt hat. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, hat der Versicherte weiterhin solange Anspruch auf Geldleistungen, bis er wieder arbeitsfähig ist.
Invalidität
Im Invaliditätsfall hat der Versicherte Anspruch auf eine Invaliditätsrente sowie verschiedene Leistungen bei Invalidität.
Ist die Invalidität Resultat eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wird die Invaliditätsrente in Höhe von 63,50 % der Rentenbemessungsgrundlage bemessen. Sofern es für den Versicherten günstiger ist, wird die Invaliditätsrente gemäß der erreichten Rentenversicherungszeit bemessen.
Tod
Im Falle des Todes des Versicherten haben die verbliebenen Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente oder Hinterbliebenenrente.
Fachsprache übersetzt
- ZPIZ (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje) - Slowenische Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt
- ZZZS (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) - Krankenversicherungsanstalt Sloweniens
Erforderliche Formulare
Bei Anspruch auf Krankengeld die ärztliche Bescheinigung über die bewilligte Abwesenheit von der Arbeit.
Ihre Rechte
Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:
- Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (ZPIZ-2)
- Gesetz über Gesundheitsschutz und Gesundheitsversicherung (VZZZV)
Publikationen und Internetseiten der Kommission:
Wie mache ich meine Rechte geltend?
Die Krankenversicherungsrechte werden über den Hausarzt oder einen anderen Arzt im Fall von dringender ärztlicher Hilfe geltend gemacht.
Die Ansprüche bei Invalidität oder Tod des Versicherten sind bei der örtlich zuständigen Geschäftsstelle der ZPIZ zu beantragen.