Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowenien - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Dieses Kapitel behandelt Ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitsunfällen (poškodba pri delu) und Berufskrankheiten (poklicna bolezen).

Obligatorische und freiwillige Krankenversicherung

Obligatorisch und freiwillig krankenversicherte Personen sind für den Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in zwei Versicherungssystemen einbezogen.

Das System Krankenversicherung deckt Versicherungsfälle der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit. Das System der obligatorischen Renten- und Invaliditätsversicherung deckt Versicherungsfälle der Invalidität oder des Todes.

Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die sich im Zusammenhang mit sowie während der Arbeit ereignen.

Die Berufskrankheiten sind in der Verordnung über das Verzeichnis der Berufskrankheiten definiert.

Besondere Versicherungsfälle

Personen, die weder obligatorisch noch freiwillig krankenversichert sind, jedoch eine Arbeit oder Tätigkeit ausüben, schließen eine Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherung ab.

Für diese Personen sind Beiträge für besondere Versicherungsfälle in Pauschalbeträgen oder nach einem speziell festgelegten Beitragssatz, im Einklang mit dem Beschluss über die Festsetzung der Beiträge für besondere Versicherungsfälle zu zahlen.

Der Zeitraum einer solchen Versicherung wird nicht auf die Versicherungszeit angerechnet.

Personen, die unter die Regelung für besondere Versicherungsfälle fallen, haben im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit während der Ausübung einer bestimmten Arbeit oder Tätigkeit außerhalb der obligatorischen Versicherung Anspruch auf eine Invaliditätsrente, während im Todesfall die verbliebenen Familienmitglieder Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente oder eine Hinterbliebenenrente erwerben, die aufgrund der Rente bemessen wird, die dem Versicherten im Falle seines Todes im Rahmen der obligatorischen Versicherung zustehen würde.

Anspruchsumfang

Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit werden alle Kosten im Zusammenhang mit der akuten Gesundheitsversorgung und der medizinischen Rehabilitation von der obligatorischen Krankenversicherung getragen.

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Während der ersten 30 Tage wird das Krankengeld vom Arbeitgeber, danach von der ZZZS gezahlt. Der Geldleistungsanspruch des Versicherten dauert bis er seine Arbeitsfähigkeit zurückerlangt hat. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Versicherten während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit, hat der Versicherte weiterhin solange Anspruch auf Geldleistungen, bis er wieder arbeitsfähig ist.

Invalidität

Im Invaliditätsfall hat der Versicherte Anspruch auf eine Invaliditätsrente sowie verschiedene Leistungen bei Invalidität.

Ist die Invalidität Resultat eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wird die Invaliditätsrente in Höhe von 63,50 % der Rentenbemessungsgrundlage bemessen. Sofern es für den Versicherten günstiger ist, wird die Invaliditätsrente gemäß der erreichten Rentenversicherungszeit bemessen.

Tod

Im Falle des Todes des Versicherten haben die verbliebenen Familienmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente oder Hinterbliebenenrente.

Fachsprache übersetzt

Erforderliche Formulare

Bei Anspruch auf Krankengeld die ärztliche Bescheinigung über die bewilligte Abwesenheit von der Arbeit.

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:

Publikationen und Internetseiten der Kommission:

Wie mache ich meine Rechte geltend?

Die Krankenversicherungsrechte werden über den Hausarzt oder einen anderen Arzt im Fall von dringender ärztlicher Hilfe geltend gemacht.

Die Ansprüche bei Invalidität oder Tod des Versicherten sind bei der örtlich zuständigen Geschäftsstelle der ZPIZ zu beantragen.

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