Slowenien - Elternschutz
Dieses Kapitel behandelt Elternschutz (starševsko varstvo):
- Mutterschaftsurlaub (materinski dopust), Vaterschaftsurlaub (očetovski dopust) und Elternschaftsurlaub (starševski dopust) und Anspruch der Eltern auf verkürzte Arbeitszeit wegen Elternschaft (pravica staršev do krajšega delovnega časa zaradi starševstva)
- Anspruch auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wegen Elternschaft im Fall von vier oder mehr Kindern (pravica do plačila prispevkov za socialno varnost zaradi starševstva v primeru štirih ali več otrok) und Anspruch auf Ausgleich während der Stillstunde (pravica do nadomestila v času odmora za dojenje)
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Elternschutz haben alle elternschutzversicherten Personen mit bemessenen Elternschutzbeiträgen. Sie müssen am Tag vor Beginn des Elternschaftsurlaubs versichert sind, oder mindestens 12 Monate in den vergangenen Jahren versichert gewesen sein.
Zu den Ansprüchen aus der Elternschutzversicherung zählen:
- Anspruch auf Urlaub;
- Anspruch auf Geldleistungen (starševsko nadomestilo);
- Anspruch auf verkürzte Arbeitszeit und Anspruch auf Sozialbeitragszahlung wegen Elternschaft;
- Anspruch auf Sozialbeitragszahlung im Fall von vier oder mehr Kindern;
- Anspruch auf Ausgleich während der Stillstunde und Anspruch auf Sozialbeitragszahlung während der Stillstunde.
Wann habe ich Anspruch?
Urlaub ist der Anspruch auf Abwesenheit von der Arbeit wegen Entbindung sowie Pflege und Betreuung des Kindes und ist folgendermaßen eingeteilt:
- Der Mutterschaftsurlaub (materinski dopust) beginnt in der Regel 28 Tage vor dem geplanten Entbindungstermin und dauert insgesamt 105 Kalendertage. Für die Mutter ist die Nutzung von 15 Tagen Mutterschaftsurlaub obligatorisch. Im Ausnahmefall, d. h. bei Abwesenheit der Mutter (die Mutter ist verstorben oder hat das Kind verlassen) oder Unfähigkeit der Mutter, kann dieser Urlaub vom Vater bzw. Vormund des Kindes genutzt werden;
- Der Vater hat Anspruch auf Vaterschaftsurlaub (očetovski dopust) von 30 Kalendertagen (zuzüglich 10 zusätzliche Tage für die Geburt von Zwillingen oder 20 Tage für Drillinge). Dieser Anspruch ist nicht übertragbar;
- Der Elternschaftsurlaub (straševski dopust) ist für die weitere Pflege und Betreuung des Kindes bestimmt und tritt gleich nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs ein. Anspruch auf Elternschaftsurlaub hat jedes Elternteil (je 130 Tage, wobei die Mutter 100 Tage auf den Vater übertragen kann, sodass der Vater 230 Tage nutzen kann, während der Vater die gesamten 130 Tage auf die Mutter übertragen kann, sodass die Mutter insgesamt 260 Tage nutzen kann), Adoptivelternteil oder Pflegeelternteil. Das Adoptivelternteil tritt den Urlaub spätestens 15 Tage nach der Unterbringung des Kindes in der Familie mit der Absicht der Adoption oder nach der Adoption an.
Die Leistung ist ein Lohnausgleich bzw. eine persönliche Geldleistung im Rahmen der Elternschutzversicherung. Die Arten der an die jeweiligen Urlaubsarten gebundenen Geldleistungen sind:
- Mutterschaftsgeld während des Mutterschaftsurlaubs;
- Vaterschaftsgeld während des Vaterschaftsurlaubs für 30 Tage;
- Elternschaftsgeld während des Elternschaftsurlaubs.
Anspruch auf Teilzeitarbeit wegen Elternschaft (nicht weniger als die Hälfte der Vollarbeitszeit) kann von einem Elternteil geltend gemacht werden:
- der ein Kind bis zum dritten Lebensjahr pflegt und betreut;
- der ein Kind mit mäßiger bis schwererer motorischer Behinderung oder mit mäßiger bis schwererer geistiger Behinderung bis zum 18. Lebensjahr pflegt und betreut;
- der mindestens zwei Kinder bis zum Abschluss des ersten Grundschuljahres des jüngsten Kindes pflegt und betreut (ein Jahr der Anspruchsnutzung ist für jeden Elternteil unübertragbar).
Die verkürzte Arbeitszeit muss mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitspflicht umfassen. Der Anspruch wird mit dem Tag gewährt, an dem der Elternteil die Teilzeitarbeit antritt, wenn er den Anspruch spätestens 30 Tage nach Beginn der verkürzten Arbeitszeit geltend gemacht hat. Anderenfalls wird der Anspruch ab dem Tag der Antragstellung gewährt.
Der Anspruch auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wegen Elternschaft im Fall von vier oder mehr Kindern steht einem Elternteil zu, der den Arbeitsmarkt verlassen hat, um vier oder mehr Kinder zu pflegen und zu betreuen. Voraussetzung für den Erwerb des Anspruchs sind:
- sowohl Elternteil als auch Kind haben einen gemeinsamen ständigen Wohnsitz in Slowenien,
- der Elternteil war elternschutzversichert oder mindestens 12 Monate in den letzten 3 Jahren aktiver Arbeitssuchender.
Der Anspruch ist spätestens 30 Tage nach Verlassen des Arbeitsmarktes zu beantragen und dauert bis zum Abschluss des ersten Grundschuljahres des jüngsten Kindes.
Anspruchsumfang
Urlaub
Zahl der Kalendertage | |
Mutterschaftsurlaub |
105 (obligatorisch 15 Tage) |
Vaterschaftsurlaub |
|
Elternschaftsurlaub |
260 |
Elterngeld
Bemessungsgrundlage für die einzelnen Ausgleichsarten ist die durchschnittliche Bemessungsgrundlage für die Elternschutzbeiträge in zusammenhängenden 12 Monaten, wobei als letzter Monat jene Bemessungsgrundlage zählt, aufgrund derer die Beiträge im vorvergangenen Monat ab Erstantrag auf Elternschaftsurlaub bemessen wurden. Der Ausgleich darf nicht weniger als der Mindestlohn (402,18 EU) und nicht mehr als das Zweifache des monatlichen Durchschnittslohns in Slowenien mit Anpassungen an das ZUTPG betragen.
Ausgleichsform |
Ausgleichshöhe |
Mutterschaftsgeld |
100 % der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage |
Vaterschaftsgeld |
100 % der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage |
Elternschaftsgeld |
100 % der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage |
Anspruch auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wegen Elternschaft im Fall von vier oder mehr Kindern
Der Elternteil hat Anspruch auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund des Mindestlohns.
Anspruch auf Ausgleich während der Stillstunde
Aufgrund einer kinderärztlichen Bescheinigung hat die Mutter in den ersten 18 Monaten nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Stillstunde pro Tag.
Alter des Kindes |
Ausgleichshöhe |
Bis zum 18. Monat |
100 % der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage |
Fachsprache übersetzt
- MDDSZ (Ministrstvo za delo, družino, socialne zadeve in enake možnosti) - Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Gleichstellung
- ZUTPG (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstvom v Republiki Sloveniji) - Gesetz über die Transferangleichung für Einzelpersonen und Haushalte in der Republik Slowenien
Erforderliche Formulare
- Antrag der Mutter auf Geltendmachung von Ansprüchen bei Geburt des Kindes (Formular S-1/1)
- Antrag des Vaters auf Geltendmachung von Ansprüchen bei Geburt des Kindes (Formular S-1/2)
- Antrag auf Geltendmachung des Anspruchs auf Mutterschaftsurlaub und Geburtenbeihilfe des Vaters, einer anderen Person oder eines Großelternteils (Formular S-1/1-O)
- Antrag auf Geltendmachung des Anspruchs auf Elternschaftsurlaub sowie Elternschaftsgeld des Vaters, einer anderen Person oder eines Großelternteils (Formular S-1/3)
Alle Formulare finden Sie auf der Internetseite des MDDSZ.
Ihre Rechte
Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:
- Genaueres zu den Ansprüchen aus der Elternschutzversicherung
- Gesetz über den Elternschutz und Familienbeihilfe (ZSDP-1)
Publikationen und Internetseiten der Kommission:
Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
Die Ansprüche aus der Elternschutzversicherung sind beim Zentrum für Sozialarbeit einzureichen, das für den Bereich zuständig ist, in dem die Mutter ihren ständigen bzw. temporären Wohnsitz hat. Ist die Mutter nicht in Slowenien ansässig, sind die Zentren für Sozialarbeit in der folgenden Reihenfolge zuständig: Sitz des Arbeitgebers bzw. der Tätigkeit der Mutter, Geburtsort des Kindes und ständiger Wohnsitz des Adoptivvaters des Kindes.