Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowakei - Invalidenrente

Hier erfahren Sie, welches Verfahren es für den Erhalt der Invalidenrente in der Slowakei gibt.

Sie erhalten Informationen darüber, welche Bedingungen Sie erfüllen müssen und wie und wo die Rente beantragt wird.

Wann kann ich Leistungen beantragen?

Sie haben Anspruch auf Invalidenrente (invalidný dôchodok), wenn Sie aufgrund eines schlechten Gesundheitszustands für längere Zeit keine Erwerbstätigkeit ausüben können. Der Anspruch auf Invalidenrente entsteht dann, wenn Sie invalid geworden sind, Sie lang genug versichert waren und am Tag der Entstehung der Invalidität nicht die Bedingungen für Altersrente erfüllen oder wenn Ihnen keine vorzeitige Altersrente zuerkannt wurde.

Personen mit dauerhaftem Wohnsitz im Staatsgebiet der Slowakei sind ebenfalls anspruchsberechtigt für Invalidenrente, wenn:

  • sie als unterhaltsberechtigtes Kind mit dauerhaftem Wohnsitz im Staatsgebiet der Slowakei invalide wurden (der Anspruch beginnt frühestens mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres) oder
  • sie während des Vollzeit-Promotionsstudiums invalide wurden und noch nicht das 26. Lebensjahr erreicht haben.

Erforderliche Anzahl der Altersversicherungsjahre:

  • weniger als 1 Jahr - bei einem Versicherten bis 20 Jahre;
  • mind. 1 Jahr - bei einem Versicherten von 20 bis 24 Jahre;
  • mind. 2 Jahre - bei einem Versicherten von 24 bis 28 Jahre;
  • mind. 5 Jahre - bei einem Versicherten von 28 bis 34 Jahre;
  • mind. 8 Jahre - bei einem Versicherten von 34 bis 40 Jahre;
  • mind. 10 Jahre - bei einem Versicherten von 40 bis 45 Jahre;
  • mind. 15 Jahre - über 45 Jahre.

Beim Beurteilen des Rentenanspruchs werden auch Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat berücksichtigt, aber nur dann, wenn die Rentenversicherung in der Slowakei weniger als die gesetzliche vorgeschriebene Rentenversicherungszeit dauert. Diese Zeiten werden bei Vorlage einer Bestätigung, beziehungsweise des Formulars E205/P5000 angerechnet (abhängig vom Staat).

Der Rentenbetrag wird jedoch nur aus Versicherungszeiten in der Slowakei berechnet.

Die nötige Jahresanzahl wird nicht überprüft, wenn die Invalidität in Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder im Zeitraum, in dem Sie ein unterhaltsberechtigtes Kind waren oder ein Vollzeit-Promotionsstudium absolvierten und noch keine 26 Jahre alt waren, entstanden ist.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Die Zuerkennung der Invalidenrente muss in einer für Ihren festen Wohnsitz zuständigen Filiale der Sozialversicherung beantragt werden, wobei die Nachweise zu erbringen sind, die Ihr Recht auf die Invalidenrente und auf deren Auszahlung bestätigen.

Der länger andauernde schlechte Gesundheitszustand wird beurteilt und das Ausmaß des Rückgangs der Erwerbstätigkeit wird durch einen Amtsarzt in Übereinstimmung mit dem Sozialversicherungsgesetz bestimmt. Die Invalidität entsteht, wenn ein länger andauernder schlechter Gesundheitszustand zum Rückgang der Erwerbstätigkeit um mehr als 40 % führt und wenn dieser Zustand in der Regel länger als ein Jahr dauert.

Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Die Höhe der Invalidenrente wird weitgehend auf gleiche Weise berechnet wie die ebenfalls berücksichtigte Altersrente. Der Betrag basiert auf dem Grad der Erwerbsunfähigkeit, dem ab dem Tag der Entstehung des Anspruchs auf die Invalidenrente erworbenen Zeitraum der Rentenversicherung sowie dem verbleibenden Zeitraum bis zum Erreichen des Rentenalters.

Bezieher der Invalidenrente oder ihre Arbeitgeber haben Anspruch auf:

  • spezielle Kuraufenthalte und Kuren, Medikamente und verordnete Rehabilitationen entsprechend der ärztlichen Empfehlung;
  • staatliche Arbeitgeberdotationen zur Schaffung einer Behindertenwerkstätte, für deren Betrieb, Transportkosten, Kosten von Arbeitsschulung und Ausbildung behinderter Arbeitnehmer;
  • staatliche Dotationen zur Unterstützung der Unternehmenstätigkeit der behinderten Personen - Leistungen zur Unterstützung zu Beginn der Unternehmenstätigkeit, für den Betrieb, Rekonstruktionen oder technische Aufwertung des Sachvermögens oder Behindertenwerkstätte, Subventionen zur Unterstützung der Arbeitsstellen;
  • staatliche Dotationen für behinderte Bewerber, Erstattung der Verpflegungs-, Unterkunfts- und Transportkosten bei der Ausbildung;
  • Karriereberatung und Hilfe bei Arbeitssuche.

Wer diese Leistungen in Anspruch nehmen möchte, muss sich an das örtliche Büro der Arbeit, sozialen Angelegenheiten und Familie wenden.

Fachsprache übersetzt

  • Invalidität - ein Versicherter gilt als invalid, wenn seine Erwerbstätigkeit aufgrund eines länger andauernden schlechten Gesundheitszustandes um mehr als 40 % im Vergleich zu der Erwerbstätigkeit einer gesunden Person gesunken ist.
  • Amtsarzt der Sozialversicherung - ein Arzt, der nach dem Sozialversicherungsgesetz eine ärztliche Gutachtungstätigkeit für die Sozialversicherung leistet. Die ärztliche Gutachtungstätigkeit üben ein Amtsarzt der Filiale der Sozialversicherung und ein Amtsarzt der Zentralstelle der Sozialversicherung aus.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Antrag auf Altersrente;
  • Antrag auf Überweisung der Leistungen der Altersrente auf das Bankkonto des Rentners;
  • Untersuchungsformular Ermittlungsuntersuchung - Kontrolluntersuchung* (wird durch einen Behandlungsarzt ausgefüllt und bestätigt);
  • Gültiger Identitätsausweis (Personalausweis oder Reisepass);
  • Nachweis über abgeschlossene Ausbildung;
  • Wehrpass oder ein durch die zuständige Militärbehörde herausgegebener Nachweis;
  • Geburtsurkunden der Kinder (falls man die Anerkennung der Fürsorgepflicht für Kinder oder die Erziehung eines Kindes beantragt), falls der Antragsteller ausländischer Staatsangehöriger ist oder wenn der Vorfall sich im Ausland zugetragen hat;
  • Entscheidung der Sozialversicherung über die Rente des Ehegatten, dessen Rente aufgrund einer einzigen Einkommensquelle angepasst wurde;
  • Bestätigung über alle Zeiträume, in denen der Antragsteller als arbeitslos registriert wurde (vor 1. Januar 2001) und/oder Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 bezogen hat, beweiskräftiger Nachweis der beruflichen Laufbahn (z. B. eine Bestätigung der Rentenversicherung, eine Bestätigung vom Arbeitgeber u. dergl.);
  • Bestätigung des Arbeitgebers für den Zeitraum einer Anstellung im Ausland vor dem 1. Mai 1990 in Ländern, mit den die Slowakei zwischenstaatliches Abkommen über soziale Sicherheit nicht geschlossen hat;
  • Weitere Nachweise.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Link mit weiteren durch die Europäische Kommission erteilten Informationen:

Mit wem soll man Kontakt aufnehmen, wenn man einen Ratschlag über soziale Sicherheit braucht?

Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa) - Kontaktzentrum

Tel. +421 800 123 123

podatelna@socpoist.sk

Anfrageformular

Liste der Filialen der Sozialversicherungsanstalt in der Slowakischen Republik.

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