Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowakei - Kinderbetreuung

Hier erfahren Sie:

  • welche Sozialleistungen Sie als Eltern eines Kindes regelmäßig beanspruchen können;
  • welche sozialen Zuschläge und Zuschüsse Sie beantragen können.

Wann kann ich die Leistungen beantragen?

Nur eine berechtigte Person darf diese Leistungen beantragen (siehe unten).

Das Recht auf die Auszahlung des Elterngeldes (rodičovský príspevok) besteht auch dann, wenn die Mutter/der Vater erwerbstätig ist und wenn sie/er die Fürsorge für das Kind selbst, durch den anderen Elternteil oder durch eine andere volljährige natürliche oder juristische Person gewährleistet.

Kindergeld (prídavok na dieťa) bekommt einer der Elternteile, falls dieser ein Bürger der EU ist.

Die Kindergeldzulage (príplatok k prídavku na dieťa) ist eine staatliche Sozialleistung, mit der der Staat eine berechtigte Person für die Erziehung und Fürsorge für ein Kind unterstützt. Auf diese Leistung kann kein Steuerbonus geltend gemacht werden.

Alle Ansprüche können sechs Monate rückwirkend beantragt werden.

Diese Leistungen werden vom örtlichen Büro für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie (Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny) gewährt.

Mutterschaftsgeld (materské) ist eine beitragsabhängige Leistung, die durch die Sozialversicherung (Sociálna poisťovňa) in der Schwangerschaft oder für die Fürsorge für ein geborenes Kind geleistet wird.

Schwangerschaftsgeld (tehotenské) ist eine neue beitragsabhängige Leistung, die durch die Sozialversicherung (Sociálna poisťovňa) seit April 2021 gezahlt wird. Mit dieser Leistung wird schwangeren Frauen mit einer Krankenversicherung Einkommensunterstützung gewährt, um damit die höheren Ausgaben während der Schwangerschaft zu decken.

Aus der Krankenversicherung wird den Eltern (bzw. den zukünftigen Eltern) auch das Pflegegeld und eine Ausgleichsleistung gewährt. Das Recht auf diese Leistungen hat eine Angestellte, eine gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, eine freiwillig krankenversicherte Person und eine natürliche Person, der das Recht auf Mutterschafts- und Schwangerschaftsgeld in der Schutzfrist entstanden ist, wenn sie alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie für ein Kind von drei bis sechs Jahren (im Fall von dauerhaft ungünstigem Gesundheitszustand) ordnungsgemäß sorgen und gleichzeitig einen festen Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthalt in der Slowakei haben. Haben Sie Mutterschaftsgeld für das gleiche Kind bezogen, haben Sie Anspruch auf erhöhtes Elterngeld.

Sie haben Anspruch auf Kindergeld für jedes unterhaltsberechtigte Kind, für das Sie sorgen, wenn Sie vorübergehend oder dauerhaft in der Slowakei ansässig sind. Mit Beginn der Grundschule Ihres Kindes wird das Kindergeld um eine Einmalzahlung erhöht. (Nachdem das Kind drei Jahre geworden ist, sind Sie verpflichtet, der örtlichen Geschäftsstelle des Amtes für Arbeit, Soziales und Familie mitzuteilen, auf welche Weise und wo die Fürsorge für dieses unterhaltsberechtigte Kind bis den Beginn der Schulpflicht gewährt wird. Das gilt nicht, falls Sie als berechtigte Person Mutterschaftsgeld oder Elterngeld beziehen.)

Kindergeldzulage kann nur ein Elternteil beantragen, der die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Das Elternteil erfüllt alle Bedingungen, um anspruchsberechtigt für Kindergeld zu sein;
  • Er ist Rentenbezieher (Altersrente, vorzeitige Altersrente, Invalidenrente wegen einer Senkung der Erwerbstätigkeit um mehr als 70 %, Dienstrente nach dem Erreichen des Rentenalterst oder Rentenbezieher im Ausland);
  • Bezug einer finanziellen Fürsorgeleistung;
  • keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
  • kein Erhalt eines Steuerbonus für das unterhaltsberechtigte Kind, für das Kindergeld erhalten wird.

Bei der Beantragung der Kindergeldzulage müssen beide beurteilte Personen alle genannten Bedingungen erfüllen, gleichzeitig darf keine der beurteilten Personen erwerbstätig sein. Wird das Kind nur einem der Eltern anvertraut, werden die Bedingungen für den Zuschlag beim zweiten Elternteil nicht überprüft.

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld unterliegt der Bedingung, dass die Krankenversicherung mindestens 270 Tage in den letzten zwei Jahren vor der Entbindung bestanden hat, dass die Krankenversicherung am Tag der Inanspruchnahme des Mutterschaftsgeldes besteht oder dass ab dem Datum des Beginns der Inanspruchnahme des Mutterschaftsgelds die Schutzfrist andauert.

Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat neben der Mutter auch ein anderer Versicherter, z. B. der Vater des Kindes oder eine Person, die aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde für das Kind sorgt, vorausgesetzt, dass die Bedingungen erfüllt werden. Die wichtigsten Voraussetzungen für den Anspruch auf das Schwangerschaftsgeld sind eine ununterbrochene Krankenversicherung von mindestens 270 Tagen in den letzten zwei Jahren vor dem Entstehen des Grundes für die Gewährung dieser Leistung, d.h. vor dem Beginn der 13. Schwangerschaftswoche (nach ärztlicher Bestimmung), sowie das Bestehen einer Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt oder das Bestehen der Schutzfrist.

Selbstständige und freiwillig Versicherte Personen müssen ihre Krankenversicherungsbeiträge pünktlich in richtiger Höhe leisten.

Das Schwangerschaftsgeld wird auch während des Zeitraums gewährt, in dem die versicherte Frau ein Einkommen erzielt oder andere Leistungen erhält. Der Anspruch erlischt mit dem Tag der Beendigung der Schwangerschaft.

Die Schutzfrist beträgt 7 Tage nach Beendigung der Krankenversicherung. Erlischt die Krankenversicherung während der Schwangerschaft oder wurde die Frau innerhalb von 180 Tagen nach Kündigung der Krankenversicherung schwanger, beträgt die Schutzfrist acht Monate.

Welche Rechte habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Der Grundbetrag des Elterngeldes liegt aktuell bei 280 EUR monatlich. Wenn Sie für das gleiche Kind Mutterschaftsgeld bezogen haben, wird es auf 412,60 EUR erhöht. Hierfür muss ein Antrag auf Elterngeld und eine Bestätigung des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld in der Sozialversicherung ausgefüllt werden.

Kindergeld beträgt 60 EUR monatlich. Der Betrag des Kindergeldes wird um 110 EUR erhöht, wenn das Kind erstmalig die Grundschule besucht. Hierfür muss ein Antrag auf Kindergeld ausgefüllt werden.

Zum Antrag auf Kindergeld muss eine Fotokopie der Geburtsurkunde des Kindes beigefügt werden und der Antragsteller muss sich mit einem Personalausweis ausweisen. Falls Sie sich mit dem Kind in einem Staat aufhalten, der kein Mitgliedstaat der EU ist, fügen Sie zum Antrag auch eine Bestätigung bei, dass Sie in der Slowakei gesetzlich krankenversichert sind.

Die Höhe des Zuschlages zum Kindergeld beträgt 30 EUR.

Sie können alle diese Ansprüche beim örtlichen Büro für für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie (Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny) entsprechend Ihrem dauerhaften Aufenthaltsort geltend machen (Ausländer entsprechend ihrem vorübergehenden Aufenthaltsort in der Slowakei).

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes erreicht ab dem ersten Tag 75 % der täglichen Bemessungsgrundlage der entscheidenden Periode, die in der Regel das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem der Anspruch auf Mutterschaftsgeld entstanden ist, darstellt.

Der Betrag des Schwangerschaftsgeldes entspricht ab dem ersten Tag 15 % der täglichen Bemessungsgrundlage, die im Bezugszeitraum erreicht wurde, der in der Regel das Kalenderjahr vor dem Jahr ist, in dem der Anspruch auf das Schwangerschaftsgeld entstanden ist.

Alle diese Ansprüche können Sie unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen bei der betreffenden Filiale des Sozialversicherungsträgers geltend machen.

Fachsprache übersetzt

Unterhaltsberechtigtes Kind - ein Kind ab der Geburt bis zum Ende der Schulpflicht oder bis zu seinem 25. Lebensjahr, wenn es ein Studium an einer Mittelschule oder Hochschule im Vollzeitstudium absolviert.

Berechtigte Person

  1. Im Fall des Anspruchs auf Elterngeld ein Elternteil oder eine natürliche Person, der das Kind aufgrund von einer Gerichtsentscheidung in die Obhut, die die elterliche Fürsorge ersetzt, anvertraut wurde, oder der Ehemann/die Ehefrau der Mutter/des Vaters des Kindes, wenn er/sie mit dem Elternteil des Kindes in einem Haushalt lebt.
  2. Im Fall des Anspruchs auf den Zuschlag
    • die Mutter oder der Vater eines unterhaltberechtigten Kindes (nach der gegenseitigen Vereinbarung der Eltern);
    • der Elternteil, dem das Kind aufgrund von einer Gerichtsentscheidung in persönliche Fürsorge anvertraut wurde;
    • eine Person, der das unterhaltsberechtigte Kind durch eine rechtsgültige Gerichtsentscheidung in die Fürsorge, die die elterliche Fürsorge ersetzt, anvertraut wurde;
    • ein volljähriges unterhaltsberechtigtes Kind (unter bestimmten Bedingungen).

Entscheidende Periode - in der Regel handelt es sich um das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem der Anspruch auf das Mutterschafts- oder das Schwangerschaftsgeld entsteht.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Link mit weiteren durch die Europäische Kommission erteilten Informationen:

Mit wem soll man Kontakt aufnehmen, wenn man einen Ratschlag über Leistungen für Eltern braucht?

Zentralamt für Arbeit, Soziales und Familie (Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny)

Abteilung für Unterstützung in materieller Not und Staatliche Sozialleistungen

Špitálska ulica 8

812 67 Bratislava

Amt für Arbeit, Soziales und Familie (Úrad práce, sociálnych vecí a rodiny)
Einheit für Bürgerdienste

Einheit für Unterstützung in materieller Not und Staatliche Sozialleistungen

Liste von Ämtern für Arbeit, Soziales und Familie

Sozialversicherungsträger (Sociálna poisťovňa)

Hauptniederlassung, Ulica 29. augusta 8 und 10,

813 63 Bratislava 11

Kontakt und Informationen

Informationszentrum

Liste der Filialen der Sozialversicherung in der Slowakei

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