Beschäftigung, Soziales und Integration

Rumänien - Sozialhilfe

Dieses Kapitel bietet Ihnen Informationen über Sozialleistungen für Familien und Alleinstehende, deren Einkommen unter der garantierten Mindesteinkommensgrenze liegt.

Die folgende Leistung wird beschrieben: Sozialhilfe (ajutor social).

Wann kann ich Leistungen beantragen?

Sozialhilfe (ajutor social) erhalten Alleinstehende oder Familien mit rechtmäßigem Wohnsitz in Rumänien, wenn ihr Nettomonatseinkommen unter der garantierten Mindesteinkommensgrenze liegt.

Auch nicht ansässige, niedergelassene oder wohnungslose Menschen in Not können Sozialhilfe beziehen, wenn sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Leistung bei keiner anderen Gemeindeverwaltung beantragt haben.

Die Wohnungslosen können Sozialhilfe nur für die Zeit beziehen, in der sie beim zuständigen Sozialamt ihrer Gemeinde/ihres Bezirks angemeldet sind.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Um Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu können, dürfen Familien oder Alleinstehende über 18 Jahre, deren Nettomonatseinkommen unter der garantierten Mindesteinkommensgrenze liegt, keine der folgenden Vermögenswerte besitzen:

  • Gebäude oder andere Wohnräume, außer der Eigentumswohnung;
  • Eigentumswohnung abgrenzende Grundstücke und Höfe sowie Terrains über 1 000 m² in der Stadt und 2 000 m² auf dem Land;
  • Personenkraftwagen und/oder Kraftrad (Krafträder), die neuer als 10 Jahre sind, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die von Personen mit Behinderung gefahren werden oder für deren Beförderung bestimmt sind;
  • mehr als ein Personenkraftwagen/Kraftrad, älter als 10 Jahre;
  • Fahrzeuge: Lieferwagen, Lastkraftwagen jeder Art mit und ohne Anhänger, Wohnmobile, Busse, Kleinbusse;
  • Boote, Motorboote, Wasserroller, Yachten; ausgenommen sind Boote, die der Nutzung von Personen vorbehalten sind, die im Biosphärenreservat Donaudelta leben;
  • Landwirtschaftliche Maschinen: Traktor, Mähdrescher;
  • Holz verarbeitende Maschinen: Gattersägen oder andere hydraulische, mechanische oder elektrische Holz verarbeitende Maschinen;
  • Geldanlagen über 3 000 RON, ausgenommen die Zinsen;
  • Ackerflächen, Vieh und Geflügel mit Produktionswert von jährlich mehr als 1 000 EUR für Alleinstehende, bzw. 2 500 EUR für Familien;
  • Andere Güter aus dem Anlage 4 zum Regierungsbeschluss Nr. 50 vom 19. Januar 2011, die diese Leistung ausschließen.

Der Sozialleistungsempfänger ist verpflichtet, der Gemeindeverwaltung innerhalb von 15 Tagen ab Änderungseintritt jede Änderung bezüglich Wohnsitz, Einkommen, Anzahl der Familienangehörigen schriftlich mitzuteilen.

Um die Sozialleistung zu erhalten, muss eines oder mehr der volljährigen, arbeitsfähigen Mitglieder der beantragenden Familie, das keine vollzeitschulische Ausbildung macht, auf Veranlassung der Gemeinde monatlich eine gemeinnützige Tätigkeit oder Arbeit leisten. Sollte eine dieser Personen vorübergehend oder dauerhaft arbeitsunfähig werden, kann die gemeinnützige Arbeit mit Zustimmung der Gemeinde auf einen anderen Familienangehörigen übertragen werden.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Die Sozialhilfe für einen Alleinstehenden oder für eine Familie beträgt den Unterschied zwischen der garantierten monatlichen Mindesteinkommensgrenze und dem monatlichen Nettoeinkommen eines Alleinstehenden oder einer Familie.

Die Höhe des garantierten monatlichen Mindesteinkommens hängt von der Anzahl der Familienangehörigen sowie vom sozialen Referenzindikator (SRI) ab, 525,50 RON am 1. Januar 2023.

Der garantierte monatliche Mindesteinkommenswert wird wie folgt bemessen:

Personenzahl

SRI bezogenes Mindesteinkommen

Betrag in Lei

1 Person

0,283 SRI

149 RON

2 Personen

0,510 SRI

269 RON

3 Personen

0,714 SRI

376 RON

4 Personen

0,884 SRI

465 RON

5 Personen

1,054 SRI

554 RON

Für jede weitere Person über fünf Familienangehörige erhöht sich das garantierte monatliche Mindesteinkommen um 0,073 SRI (38,36 RON).

Der Mindestwert der Sozialhilfe beträgt 10 RON pro Monat.

Bei der Feststellung des monatlichen Nettoeinkommens eines Alleinstehenden oder einer Familie werden alle in dem Monat vor dem Beantragen der Leistung erzielten Einkommensarten des Alleinstehenden bzw. der Familienmitglieder berücksichtigt. Dazu gehören Leistungen der Sozialversicherung wie Renten, Arbeitslosengeld, Zulagen, Beihilfen und Unterstützungen mit dauerhaftem Charakter, Unterhaltspflichten und andere gesetzliche Forderungen.

Nicht berücksichtigt werden Familienbeihilfen, staatliche Kinderzulagen, Behindertenzulagen, Bildungsanreize zur Förderung der Teilnahme von Kindern aus benachteiligten Familien an der vorschulischen Bildung, Studien- und Praktikumsstipendien, Geldbeträge für Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen, Lernanreize und die finanzielle Unterstützung für Schüler im Rahmen des nationalen Sozialschutzprojektes „Gymnasialgeld“, gelegentliche Beträge, die aus dem Staatshaushalt oder den lokalen Haushalten als Ausgleich oder finanzielle Unterstützung in Ausnahmesituationen gewährt werden, sowie die gelegentlichen Einkommen der Tagelöhner.

Erwerbsfähige, die kein Arbeitseinkommen erzielen, zählen für die Feststellung der Familienangehörigenzahl als Bemessungsgrundlage des monatlichen Einkommens der Familie nur, wenn sie beweisen können, dass sie bei der Bezirksagentur für Beschäftigung angemeldet sind und kein Arbeitsangebot oder Arbeitsbeschäftigungs- oder Fortbildungsmaßnahmen der Agentur abgelehnt haben.

Die Ablehnung einer angebotenen Stelle oder die Verweigerung der Teilnahme an der von den Bezirksagenturen für Beschäftigung angebotenen Berufsausbildung für Beschäftigung und Qualifizierungs-/Umschulungskursen führt zum Erlöschen des Anspruchs auf Sozialhilfe. In diesem Fall kann die Familie oder die Person nach Ablauf von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, den Anspruch auf Sozialhilfe aufzuheben, erneut einen Antrag auf Beihilfe stellen.

Leistungsempfänger können ihren Anspruch auf Sozialhilfe für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit aufrechterhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis für einen Zeitraum von mindestens 24 Monatern besteht.

Um Sozialhilfe zu beziehen, muss der Alleinstehende oder der Familienvertreter bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einen entsprechenden Antrag stellen, dem gegebenenfalls eine eidesstattliche Erklärung und die Unterlagen bezüglich der Familienangehörigen und ihres Einkommens beigefügt werden.

Die Gemeindeverwaltung veranlasst eine soziale Überprüfung innerhalb von maximal 15 Tagen ab Antragseingang und entscheidet dann innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Überprüfung über die Bewilligung oder die Ablehnung der Sozialhilfeleistung.

Wenn die Leistung bewilligt wird, fängt die Auszahlung der Sozialhilfe mittels Postanweisung oder Banküberweisung im darauf folgenden Monat an.

Nach Feststellung des Anspruchs führen Bürgermeister halbjährlich oder bei Bedarf soziale Bewertungen durch.

Die auf Sozialhilfe anspruchsberechtigte Person sowie die Mitglieder ihrer Familie, die Sozialhilfe beziehen, sind über das Krankenversicherungssystem versichert, jedoch von der Einzahlung von Krankenversicherungsbeiträgen befreit.

Fachsprache übersetzt

  • Sozialer Referenzindikator (SRI): Der Betrag in Lei, der als Grundlage der Berechnung verschiedener Sozialleistungen in Rumänien dient, einschließlich Sozialhilfe.

Antragsformulare

Ihre Rechte

Die unten aufgeführten Links bieten Ihnen zusätzliche Informationen über Ihre Rechte und Pflichten. Diese Seiten gehören nicht der Europäischen Kommission und stellen nicht die Position der Europäischen Kommission zu diesem Thema dar:

Veröffentlichungen und Seiten der Europäischen Kommission:

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Gemeindeverwaltung. Wenn Sie in Bukarest wohnen, an die Verwaltung Ihres Stadtbezirks.

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen