Beschäftigung, Soziales und Integration

Rumänien - Hinterbliebenenrente

Dieses Kapitel enthält Informationen über Leistungen, die den Kindern oder dem Hinterbliebenen Ehegatten eines Verstorbenen zustehen, wenn dieser Rentner war oder die Wartezeiten erfüllte.

Die folgenden Leistungen werden beschrieben:

  • Hinterbliebenenrente (pensie de urmaș);
  • Sterbegeld (ajutor de deces).

In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistung?

Hinterbliebenenrente (pensie de urmaș) steht den Kindern und dem hinterbliebenen Ehepartner zu, wenn der Verstorbene Rentner war oder die Wartezeiten erfüllte, um jede Rentenart aus dem öffentlichen Rentensystem zu beziehen.

Sterbegeld (ajutor de deces) steht sowohl dem verstorbenen Versicherten oder dem Bezieher einer Rente aus dem öffentlichen Rentensystem zu, als auch verstorbenen Familienmitglieder ohne eigene Versicherung.

Es kann nur einen einzigen Leistungsbezieher, der die Sterbefallkosten getragen hat und das belegen kann, geben, nämlich Ehepartner, Kinder, Eltern, Betreuer, oder jede Person, welche die Kosten getragen hat und das belegen kann.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Kinder unter 16 Jahren erhalten automatisch Hinterbliebenenrente.

Kinder zwischen 16 und 26 Jahren haben, wenn sie eine Schule besuchen, Anspruch auf Hinterbliebenenrente bis zum Schulabschluss.

Hinterbliebene Kinder über 26 Jahre beziehen Rente während der ganzen Dauer ihrer Invalidität jeglichen Grades, aufgetreten vor dem 16. Lebensjahr oder während der Ausbildung, aber vor dem 26. Lebensjahr.

Der hinterbliebene Ehepartner hat unabhängig vom Alter in folgenden Fällen einen Rentenanspruch:

  • Für die Dauer einer Invalidität I. oder II. Grades, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestand;
  • Wenn der Tod des Ehepartners auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Hinterbliebene kein Einkommen erzielt oder dieses unter der Mindestgrenze von 2 376,15 RON im Januar 2023 liegt;
  • Wenn dieser für Kinder unter sieben Jahre Sorge trägt und kein Einkommen erzielt oder dieses unter der Mindestgrenze von 2 376,15 RON im Januar 2023 liegt;
  • Sechs Monate nach dem Ableben des Ehepartners, wenn er nicht die gesetzlichen Bedingungen für die Hinterbliebenenrente erfüllt und sein Einkommen unter der Mindestgrenze von 2 376,15 RON im Januar 2023 liegt.

Der hinterbliebene Ehepartner hat nach dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen mindestens 15 Jahre bestand. Wenn die Ehe mindestens 10 Jahre bestand, steht dem hinterbliebenen Ehepartner eine Hinterbliebenenrente mit einem Abzug von 0,5 % für jeden fehlenden Monat (6 % pro Jahr) zu.

Ein Hinterbliebener in einer der o. g. Situationen verliert im Falle einer Wiederverheiratung seinen Rentenanspruch.

Hinterbliebene Ehepartner mit Anspruch auf eine eigene Rente, die auch die Bedingungen für die Hinterbliebenenrente erfüllen, können sich für den höheren Rentenbetrag entscheiden.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente wird prozentual berechnet, auf der Grundlage der:

  • Altersrente oder der vorgezogenen Altersrente, sofern der Verstorbene Anspruch auf eine Altersrente hatte oder die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt hätte;
  • Invalidenrente I. Grades, sofern der Verstorbene Anspruch auf eine Invalididenrente, eine Vorruhestandsrente oder Altersteilzeitrente hatte oder die Bedingungen für eine dieser Rentenarten erfüllt hätte.

Der bei der Bemessung der Hinterbliebenenrente angewandte Prozentsatz hängt von der Anzahl der berechtigten Hinterbliebenen des Verstorbenen ab und beträgt 50 % für einen Hinterbliebenen, 75 % für zwei und 100 % für drei oder mehr Hinterbliebene.

Die Hinterbliebenenrente für Vollwaisen wird durch die Kumulation der Rentenansprüche für beide Eltern berechnet.

Hinterbliebenenrenten über 2 000 RON unterliegen der Einkommenssteuer. Diese betrifft nur den Anteil, der 2 000 RON überschreitet.

Um Hinterbliebenenrente zu beziehen, muss der Anspruchsberechtigte bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Rentenkasse einen entsprechenden Antrag stellen und alle einzureichenden Unterlagen beifügen.

Die Hinterbliebenenrente wird monatlich per Postanweisung oder Banküberweisung ausgezahlt.

Wenn der Verstorbene in einen privat verwalteten Rentenfonds eingezahlt hat und der Todesfall sich vor der Inanspruchnahme der Privatrente ereignete, erhalten die berechtigten Angehörigen, genannt Anspruchsberechtigte, ein Konto bei dem letzten Rentenfonds, in den der Verstorbene Beiträge eingezahlt hat, und die ihnen zustehenden Leistungen werden auf das jeweilige Konto übertragen.

Leistungsberechtigte können eine einmalige Auszahlung oder für maximal fünf Jahre Ratenzahlungen ohne Strafzinsen in Anspruch nehmen, wenn sie selbst in keinen privaten Rentenfonds einzahlen. Wenn die Hinterbliebenen in einen solchen Fonds einzahlen, können sie ihre Konten in einem einzigen Rentenfonds kumulieren.

Sterbegeld

Die Höhe des Sterbegeldes wird jährlich durch das Gesetz über das öffentliche Sozialversicherungsbudget festgesetzt.

Im Januar 2023 beträgt das Sterbegeld:

  • 6 789 RON im Todesfall des Versicherten oder des Rentners;
  • 3 395 RON im Todesfall eines Familienangehörigen des Versicherten oder des Rentners.

Zuständig für das Sterbegeld, auf Vorlage der Sterbeurkunde, sind:

  • Die Bezirksrentenkasse, im Todesfall eines Rentners oder einer versicherten Person (mit Ausnahme von Arbeitslosen) oder eines ihrer Familienangehörigen;
  • Die Bezirksagentur für Beschäftigung, im Todesfall eines Arbeitslosen oder eines seiner Familienangehörigen.

Sterbegeld wird innerhalb von 3 Tagen nach Antragstellung ausgezahlt.

Fachsprache übersetzt

  • Rentenversicherter: Natürliche Person, für die der Arbeitgeber Sozialbeiträge einbehalten und bezahlen muss, oder natürliche Person, die Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder geistigen Eigentumsrechten erzielt, oder eine Person, die auf der Grundlage eines freiwilligen Sozialversicherungsvertrags Sozialversicherungsbeiträge einzahlt.

Antragsformulare

Ihre Rechte

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Veröffentlichungen und Seiten der Europäischen Kommission:

An wen muss ich mich wenden?

Die Nationale Rentenkasse (CNPP)

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RUMÄNIEN

Tel. +40 800826727

https://www.cnpp.ro/home

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